Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Bundeshöchstzahl 2005
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
385/2005).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2004, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
385/2005).
Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 2005 beträgt 275 003.