Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V)[CELEX-Nr.: 31997L0068, 32001L0063, 32002L0035]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-08-11
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2005-05-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 69 Abs. 1 und 71 Abs. 3 bis 6 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2004, wird verordnet:

Verzeichnis der Anhänge

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ANHANG I Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Symbole

und Abkürzungen, Kennzeichnung der Motoren,

Vorschriften und Prüfungen, Vorschriften zur

Bewertung der Übereinstimmung der Produktion,

Kenndaten für die Festlegung der Motorenfamilie,

Auswahl des Stammmotors

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ANHANG II Beschreibungsbogen

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Anlage 1 Wesentliche Merkmale des (Stamm)Motors

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Anlage 2 Wesentliche Merkmale der Motorfamilie

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Anlage 3 Wesentliche Merkmale der Motortypen in der

Motorfamilie

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ANHANG III Prüfverfahren für Kompressionszündungsmotoren

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Anlage 1 Mess- und Probenahmeverfahren

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Anlage 2 Kalibrierung der Analysegeräte

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Anlage 3 Auswertung der Messwerte und Berechnungen

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ANHANG IV Prüfverfahren für Fremdzündungsmotoren

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```

Anlage 1 Mess- und Probenahmeverfahren

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```

Anlage 2 Kalibrierung der Analysegeräte

```


```

Anlage 3 Auswertung der Messwerte und Berechnungen

```


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Anlage 4 Verschlechterungsfaktoren

```


```

ANHANG V Technische Daten des Bezugskraftstoffs für die

Genehmigungsprüfungen und die Überprüfung der

Übereinstimmung der Produktion Bezugskraftstoff

für Kompressionszündungsmotoren mobiler Maschinen

und Geräte

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ANHANG VI Analyse- und Probenahmesystem

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ANHANG VII Typgenehmigungsbogen

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Anlage 1 Prüfergebnisse für Kompressionszündungsmotoren

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Anlage 2 Prüfergebnisse für Fremdzündungsmotoren

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Anlage 3 Ausrüstungen und Hilfseinrichtungen, die bei der

Prüfung zur Bestimmung der Motorleistung zu

installieren sind

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ANHANG VIII Nummerierungsschema für Genehmigungsbögen

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ANHANG IX Aufstellung erteilter Typgenehmigungen für den

Motor/die Motorenfamilie

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ANHANG X Aufstellung der hergestellten Motoren

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ANHANG XI Datenblatt für Motoren mit Typgenehmigung

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ANHANG XII Anerkennung alternativer Typgenehmigungen

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ANHANG XIII Technische Dienste in Österreich

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Ziele

§ 1. (1) Diese Verordnung legt die Emissionsnormen und Typgenehmigungsverfahren für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte fest.

(2) Diese Verordnung leistet einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.

(3) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. Nr. 1998 L 59 vom 27.2.1998 S. 1 - 85), geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission vom 17. August 2001 (ABl. Nr. 2001 L 227 vom 23.8.2001 S. 41 - 43) und durch die Richtlinie 2002/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 (ABl. Nr. 2003 L 35 vom 11.2.2003 S. 28 - 81) – im Folgenden „Richtlinie“ genannt – umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Antrag auf Typgenehmigung

§ 3. (1) Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motor oder eine Motorenfamilie ist vom Hersteller bei der Genehmigungsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe beizufügen, deren Inhalt im Beschreibungsbogen in Anhang II angegeben ist. Der für die Genehmigungsprüfungen zuständige technische Dienst erhält einen Motor, der den in Anhang II Anlage 1 aufgeführten wesentlichen Merkmalen des Motorentyps entspricht.

(2) Stellt die Genehmigungsbehörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für eine Motorenfamilie fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stammmotors für die in Anhang II Anlage 2 beschriebene Motorenfamilie nicht vollständig repräsentativ ist, so ist ein anderer und gegebenenfalls ein zusätzlicher, von der Genehmigungsbehörde zu bezeichnender Stammmotor zur Genehmigung nach Absatz 1 bereitzustellen.

(3) Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie darf nicht in mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder anderen gleichgestellten Staat gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Motortyp oder jede zu genehmigende Motorenfamilie ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Typgenehmigungsverfahren

§ 4. (1) Die Genehmigungsbehörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für alle Motortypen oder Motorenfamilien, die der Beschreibung in der Beschreibungsmappe entsprechen und den Vorschriften dieser Verordnung genügen.

(2) Die Genehmigungsbehörde füllt für jeden Motortyp oder jede Motorenfamilie, die sie genehmigt, alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anhang VII enthalten ist; sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind nach dem Verfahren in Anhang VIII zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen.

(3) Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion oder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen Teilen der mobilen Maschine oder des mobilen Geräts und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn der zu genehmigende Motor mit anderen echten oder simulierten Maschinen- oder Geräteteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für diesen Motor (diese Motoren) entsprechend einzuschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie sind in solchen Fällen alle Einschränkungen ihrer Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen.

(4) Die Genehmigungsbehörde

(a) übermittelt den Genehmigungsbehörden der übrigen

Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staats jeden Monat eine Liste der Motoren und Motorenfamilien (mit den Einzelheiten in Anhang IX), deren Genehmigung sie in dem betreffenden Monat erteilt, verweigert oder entzogen hat;

(b) übermittelt auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde eines anderen

Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staats

(5) Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Kommission jährlich oder zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Abschrift des Datenblatts gemäß Anhang XI über die Motoren, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist.

Änderung von Genehmigungen

§ 5. (1) Die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten mitgeteilt wird.

(2) Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die Genehmigungsbehörde zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.

(3) Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte Einzelheiten geändert worden, so stellt die Genehmigungsbehörde folgendes aus:

(4) Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.

Übereinstimmung

§ 6. (1) Der Hersteller bringt an jeder in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Einheit die in Anhang I Abschnitt 3 festgelegten Kennzeichen einschließlich der Typgenehmigungsnummer an.

(2) Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung gemäß § 4 Abs. 3 (Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie), so fügt der Hersteller jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften bei. Wird eine Reihe von Motortypen ein und demselben Maschinenhersteller geliefert, so genügt es, dass ihm dieser Beschreibungsbogen, in dem ferner die betreffenden Motoridentifizierungsnummern anzugeben sind, nur einmal übermittelt wird, und zwar spätestens am Tag der Lieferung des ersten Motors.

(3) Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und unmittelbar nach jedem Durchführungsdatum, zu dem sich die Anforderungen dieser Verordnung ändern, und sofort nach jedem von der Behörde angegebenen zusätzlichen Datum eine Liste mit den Identifizierungsnummern aller Motortypen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften dieser Verordnung erstmalig anwendbar wurden, hergestellt wurden. Soweit sie nicht durch das Motorkodierungssystem zum Ausdruck kommen, müssen auf dieser Liste die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnummern und den entsprechenden Motortypen oder Motorenfamilien und den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines genehmigten Motortyps oder einer genehmigten Motorenfamilie einstellt. Muss diese Liste nicht regelmäßig der Genehmigungsbehörde übermittelt werden, so muss der Hersteller die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren aufbewahren.

(4) Der Hersteller übermittelt der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und zu jedem Durchführungsdatum gemäß § 9 (Artikel 9 der Richtlinie) eine Erklärung, in der die Motortypen, die Motorenfamilien und die entsprechenden Identifizierungscodes der Motoren, die er ab diesem Datum herzustellen beabsichtigt, aufgeführt werden.

Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen

§ 7. (1) Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Europäischen Union und Drittländern können das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission die Gleichwertigkeit von Bedingungen und Bestimmungen für die Typgenehmigung von Motoren gemäß dieser Verordnung mit den entsprechenden Normen in internationalen oder Drittlandsvorschriften anerkennen.

(2) Die in Anhang XII aufgeführten Typengenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen werden als mit dieser Verordnung übereinstimmend anerkannt.

Registrierung und Inverkehrbringen

§ 8. (1) Die Genehmigungsbehörde darf die etwaige Registrierung oder das Inverkehrbringen neuer Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen oder Geräten eingebaut sind, nicht verweigern, wenn diese Motoren die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) Die Genehmigungsbehörde darf die etwaige Registrierung und das Inverkehrbringen neuer Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen und Geräten eingebaut sind, nur erlauben, wenn diese Motoren die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(3) Die Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt hierbei dafür, dass die Identifizierungsnummern der in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung hergestellten Motoren – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staats – registriert und kontrolliert werden.

(4) Eine zusätzliche Kontrolle der Identifizierungsnummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gemäß § 12 (Artikel 11 der Richtlinie) erfolgen.

(5) Bezüglich der Kontrolle der Identifizierungsnummern teilen der Hersteller oder seine in der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Genehmigungsbehörde auf Anforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen über seine/ihre Direktkäufer sowie die Identifizierungsnummern der Motoren mit, die als gemäß § 6 Abs. 3 (Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie) hergestellt gemeldet worden sind. Werden Motoren an einen Maschinenhersteller verkauft, so sind keine weitergehenden Informationen erforderlich.

(6) Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde die in § 6 (Artikel 6 der Richtlinie) und insbesondere im Zusammenhang mit Abs. 5 (Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie) festgelegten Anforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betreffenden Motortyp oder die betreffende Motorenfamilie aufgrund dieser Verordnung zurückgezogen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsverfahren nach § 13 Abs. 4 (Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie) angewandt.

Zeitplan-Kompressionszündungsmotoren

§ 9. (1) ERTEILUNG VON TYPGENEHMIGUNGEN

Die Genehmigungsbehörde kann nach dem 30. Juni 1998 die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII nicht mehr verweigern noch im Zusammenhang mit der Typgenehmigung weitere der Bekämpfung der luftverunreinigenden Emissionen dienende Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, vorsehen, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung in bezug auf die Abgas- und Partikelemissionen erfüllt.

(2) TYPGENEHMIGUNG STUFE I (MOTORKATEGORIEN A, B, C)

Die Genehmigungsbehörde verweigert nach dem 30. Juni 1998 bei Motoren mit einer Leistung von

— A: 130 kW = P = 560 kW,

— B: 75 kW = P 130 kW,

— C: 37 kW = P 75 kW

die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigert auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Abgas- und Partikelemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.1 nicht einhalten.

(3) TYPGENEHMIGUNG STUFE II (MOTORKATEGORIEN D, E, F, G)

Die Genehmigungsbehörde verweigert

— D: nach dem 31. Dezember 1999 bei Motoren mit einer Leistung von

18 kW = P 37 kW,

— E: nach dem 31. Dezember 2000 bei Motoren mit einer Leistung von

130 kW = P = 560 kW,

— F: nach dem 31. Dezember 2001 bei Motoren mit einer Leistung von

75 kW = P 130 kW,

— G: nach dem 31. Dezember 2002 bei Motoren mit einer Leistung von

37 kW = P 75 kW

die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigert auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Abgas- und Partikelemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.3 nicht einhalten.

(4) REGISTRIERUNG UND INVERKEHRBRINGEN; MOTORHERSTELLUNGSDATEN

Mit Ausnahme von Maschinen und Geräten sowie Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, erlaubt die Genehmigungsbehörde die etwaige Registrierung und das Inverkehrbringen von Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen und Geräte eingebaut sind oder nicht, nach den nachstehend aufgeführten Terminen nur, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und der Motor nach einer der Kategorien in Absatz 2 oder 3 genehmigt wurde.

Stufe I

Zeitplan-Fremdzündungsmotoren

§ 10. (1) UNTERTEILUNG IN KLASSEN

Für die Zwecke dieser Verordnung werden Fremdzündungsmotoren in die folgenden Klassen unterteilt:

Hauptklasse S: Kleinere Motoren mit einer Nutzleistung von

= 19 kW

Die Hauptklasse S wird in zwei Kategorien unterteilt:

H: Motoren für handgehaltene Maschinen

N: Motoren für nicht handgehaltene Maschinen

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```

Klasse/Kategorie Hubraum (Kubikzentimeter)

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```

Handgehaltene Motoren 20

Klasse SH:1

```


```

Klasse SH:2 = 20

50

```


```

Klasse SH:3 = 50

```


```

Nicht handgehaltene Motoren 66

Klasse SN:1

```


```

Klasse SN:2 = 66

100

```


```

Klasse SN:3 = 100

225

```


```

Klasse SN:4 = 225

```


```

(2) ERTEILUNG VON TYPGENEHMIGUNGEN

Ab dem 11. August 2004 darf die Genehmigungsbehörde weder die Typgenehmigung für einen Fremdzündungs-Motortyp oder eine Motorenfamilie oder die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII verweigern noch im Zusammenhang mit der Typgenehmigung weitere der Bekämpfung der luftverunreinigenden Emissionen dienende Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, vorschreiben, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen erfüllt.

(3) TYPGENEHMIGUNGEN STUFE I

Ab dem 11. August 2004 verweigert die Genehmigungsbehörde die Erteilung der Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII sowie die Erteilung anderer Typgenehmigungen für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.2.2.1 nicht einhalten.

(4) TYPGENEHMIGUNGEN STUFE II

Die Genehmigungsbehörde verweigert

(5) INVERKEHRBRINGEN: MOTORHERSTELLUNGSDATUM

Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, erlaubt die Genehmigungsbehörde sechs Monate nach den in den Absätzen 3 und 4 für die jeweilige Motorkategorie festgelegten Terminen das Inverkehrbringen von in die Maschinen bereits eingebauten oder nicht eingebauten Motoren nur, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(6) KENNZEICHNUNG BEI VORZEITIGER ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN VON

STUFE II

Die Genehmigungsbehörde gestattet für Motortypen oder Motorfamilien, die den Grenzwerten der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.2.2.2 schon vor den in Absatz 4 aufgeführten Terminen entsprechen, eine besondere Kennzeichnung, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Maschinen und Geräte den vorgeschriebenen Grenzwerten bereits vor den festgelegten Terminen entsprechen.

(7) AUSNAHMEN

Folgende Maschinen und Geräte sind von der Einhaltung der Termine bezüglich der Emissionsgrenzwertanforderungen der Stufe II für einen Zeitraum von drei Jahren nach In-Kraft-Treten der genannten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen; für diese drei Jahre gelten weiterhin die Emissionsgrenzwertanforderungen der Stufe I:

(8) FRIST FÜR DIE FAKULTATIVE ERFÜLLUNG

Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in den Absätzen 3, 4 und 5 aufgeführten Terminen liegt, können die Mitgliedstaaten jedoch bei jeder Kategorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen um zwei Jahre verschieben.

Ausnahmen und Alternativverfahren

§ 11. (1) Die Anforderungen von § 8 Abs. 1 und 2 (Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie), § 9 Abs. 4 (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie) und § 10 Abs. 5 (Artikel 9a Absatz 5 der Richtlinie) gelten nicht für

(1a) Ein Austauschmotor muss den Grenzwerten entsprechen, die von dem zu ersetzenden Motor beim ersten Inverkehrbringen einzuhalten waren. Die Bezeichnung „AUSTAUSCHMOTOR“ wird auf einem an dem Motor angebrachten Schild oder als Hinweis in das Benutzerhandbuch aufgenommen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag des Herstellers Motoren aus auslaufenden Serien, die sich noch auf Lager befinden, oder Lagerbestände von mobilen Maschinen und Geräten hinsichtlich ihrer Motoren von der Frist (den Fristen) für das Inverkehrbringen gemäß § 9 Abs. 4 (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie) ausnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(3) Die Erfüllung der Anforderungen von § 10 Abs. 4 und 5 (Artikel 9a Absätze 4 und 5 der Richtlinie) wird für Motorenhersteller kleiner Serien um drei Jahre verschoben.

(4) Die Anforderungen von § 10 Abs. 4 und 5 (Artikel 9a Absätze 4 und 5 der Richtlinie) werden für Motorenfamilien kleiner Serien bis maximal 25 000 Einheiten durch die entsprechenden Anforderungen der Stufe I ersetzt, vorausgesetzt, dass die einzelnen Motorenfamilien alle unterschiedliche Hubräume haben.

Konformität der Produktion

§ 12. (1) Die Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates –, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Konformität der Produktion hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 sicherzustellen.

(2) Die Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates –, dass die in Abs. 1 genannten Vorkehrungen hinsichtlich der Vorschriften des Anhangs I Abschnitt 5 weiterhin ausreichen und jeder gemäß dieser Verordnung mit einer Typgenehmigungsnummer ausgestattete Motor weiterhin der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen und seinen Anhängen für den genehmigten Motortyp oder die genehmigte Motorenfamilie entspricht.

Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten

Familie

§ 13. (1) Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Genehmigungsbogen und/oder von den Beschreibungsunterlagen festgestellt werden, die von der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, nicht gemäß Artikel 5 Absatz 3 genehmigt worden sind.

(2) Stellt eine Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Motoren, die mit einer Konformitätsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ oder der Familie übereinstimmen, für den oder die sie die Genehmigung erteilt hat, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Motoren wieder mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie übereinstimmen. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates von den getroffenen Maßnahmen, die bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen können.

(3) Kann eine Genehmigungsbehörde nachweisen, dass Motoren, die mit einer Typgenehmigungsnummer versehen sind, nicht mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie übereinstimmen, so kann sie von der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass die in der Produktion befindlichen Motoren auf Konformität mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie geprüft werden. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind binnen sechs Monaten nach dem Antragsdatum zu ergreifen.

(4) Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates unterrichten sich gegenseitig binnen einem Monat über jeden Entzug einer Typgenehmigung und die Gründe hierfür.

(5) Bestreitet die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, den ihr mitgeteilten Mangel an Übereinstimmung, so bemühen sich die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates, den Streitfall beizulegen. Die Kommission ist auf dem Laufenden zu halten; sie nimmt gegebenenfalls die zur Beilegung des Streits erforderlichen Konsultationen vor.

Anforderungen an den Schutz der Arbeitnehmer

§ 14. Diese Verordnung berührt nicht das Recht, Anforderungen festzulegen, die zum Schutz der Arbeitnehmer beim Einsatz der in dieser Verordnung genannten Maschinen und Geräte für erforderlich gehalten werden, sofern das Inverkehrbringen der betreffenden Motoren dadurch nicht berührt wird.

Genehmigungsbehörde

§ 15. Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Technische Dienste

§ 16. (1) Technische Dienste im Sinne dieser Verordnung müssen den Anforderungen des Artikels 14 der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG (Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt Nr. L 225 vom 1992-08-10 S. 1 - 62) genügen.

(2) Die Technischen Dienste in Österreich sind im Anhang XIII angeführt.

(3) Änderungen des Anhangs XIII erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. August 2004 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, BGBl. II Nr. 185/1999, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 476/1999, tritt mit Ablauf des 10. August 2004 außer Kraft.

ANHANG I

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN,

SYMBOLE UND ABKÜRZUNGEN, KENNZEICHNUNG DER MOTOREN, VORSCHRIFTEN

UND PRÜFUNGEN, VORSCHRIFTEN ZUR BEWERTUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER

PRODUKTION, KENNDATEN FÜR DIE FESTLEGUNG DER MOTORENFAMILIE, AUSWAHL

DES STAMMMOTORS

1.

ANWENDUNGSBEREICH

i)

mit einem Kompressionszündungsmotor ausgestattet sein, dessen

ii) mit einem Kompressionszündungsmotor ausgestattet sein, dessen

2.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, SYMBOLE UND ABKÜRZUNGEN

2.1. „Motor mit Kompressionszündung“ einen Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (z. B. Dieselmotor);

2.2. „gasförmige Schadstoffe“ Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe (ausgedrückt als C1:H1,85) und Stickoxide, letztere ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO2)Äquivalent;

2.3. „luftverunreinigende Partikel“ Stoffe, die bei einer Temperatur von höchstens 325 K (52 °C) nach Verdünnung der Abgase des Kompressionszündungsmotors mit gefilterter reiner Luft an einem besonderen Filtermedium abgeschieden werden;

2.4. „Nutzleistung“ die Leistung in EWG-Kilowatt (kW), abgenommen auf dem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil und ermittelt nach dem EWG-Verfahren zur Messung der Leistung von Verbrennungsmotoren für Kraftfahrzeuge nach der Richtlinie 80/1269/EWG (ABl. L 375 vom 31.12.1980 S. 46. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/491/EWG (ABl. L 238 vom 15.8.1989 S. 43)), wobei jedoch die Leistung des Motorkühlgebläses ausgeschlossen wird (Dies bedeutet im Gegensatz zu den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5.1.1.1 der Richtlinie 80/1269/EWG, dass das Motorkühlgebläse während der Prüfung zur Ermittlung der Nutzleistung des Motors nicht angebaut sein darf. Führt der Hersteller die Prüfung jedoch mit angebautem Motorkühlgebläse durch, so muss die vom Gebläse aufgenommene Leistung zu der auf diese Weise ermittelten Leistung hinzuaddiert werden; dies gilt jedoch nicht für direkt auf die Kurbelwelle montierte Kühlgebläse von luftgekühlten Motoren (siehe Anhang VII Anlage 3)) und die Prüfbedingungen sowie der Bezugskraftstoff der vorliegenden Verordnung entsprechen;

2.5. „Nenndrehzahl“ die vom Regler begrenzte Höchstdrehzahl bei Volllast nach den Angaben des Herstellers;

2.6. „Teillastverhältnis“ den prozentualen Anteil des höchsten zur Verfügung stehenden Drehmoments bei einer bestimmten Motordrehzahl;

2.7. „Drehzahl bei maximalem Drehmoment“ die Motordrehzahl, bei der nach Angaben des Herstellers das höchste Drehmoment zur Verfügung steht;

2.8. „Zwischendrehzahl“ die Motordrehzahl, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

2.9. „einstellbarer Parameter“ einstellbare Einrichtungen, Systeme oder Konstruktionsteile, die die Emission oder die Motorleistung während der Emissionsprüfung oder des normalen Betriebs beeinträchtigen können;

2.10. „Nachbehandlung“ den Durchfluss von Abgasen durch eine Einrichtung oder ein System, die bzw. das dazu dient, die Gase vor der Freisetzung in die Atmosphäre chemisch oder physikalisch zu verändern;

2.11. „Fremdzündungsmotor“ einen nach dem Fremdzündungsprinzip funktionierenden Motor;

2.12. „Hilfs-Emissionsminderungseinrichtung“ eine Einrichtung, die die Betriebsparameter des Motors erfasst, um den Betrieb aller Teile des Emissionsminderungssystems entsprechend zu steuern;

2.13. „Emissionsminderungseinrichtung“ eine Einrichtung, ein System oder ein Konstruktionsteil zur Überwachung oder Verminderung der Emissionen;

2.14. „Kraftstoffanlage“ alle an der Dosierung und Mischung des Kraftstoffs beteiligten Bauteile;

2.15. „Hilfsmotor“ einen in bzw. an einem Kraftfahrzeug ein- bzw. angebauten Motor, der nicht zum Antrieb des Fahrzeugs dient;

2.16. „Dauer der Prüfphase“ die Zeit zwischen dem Verlassen der Drehzahl und/oder des Drehmoments der vorherigen Prüfphase oder der Vorkonditionierungsphase und dem Beginn der folgenden Prüfphase. Eingeschlossen ist die Zeit, in der Drehzahl und/oder Drehmoment verändert werden, sowie die Stabilisierung zu Beginn jeder Prüfphase.

2.17. Symbole und Abkürzungen

2.17.1. Symbole für die Prüfkennwerte

```


```

Symbol Einheit Begriff

```


```

A tief p m2 Querschnittsfläche der isokinetischen

Probenahmesonde

```


```

A tief T m2 Querschnittsfläche des Auspuffrohrs

```


```

aver gewichtete Durchschnittswerte für:

m3/h Volumendurchsatz;

kg/h Massendurchsatz

```


```

C1 - C1-äquivalenter Kohlenwasserstoff

```


```

conc ppm Vol.-% Konzentration (mit nachgestellter

Bestandteilbezeichnung)

```


```

conc tief c ppm Vol.-% hintergrundkorrigierte Konzentration

```


```

conc tief d ppm Vol.-% Konzentration der Verdünnungsluft

```


```

DF - Verdünnungsfaktor

```


```

f tief a - atmosphärischer Faktor im Labor

```


```

F tief FH - kraftstoffspezifischer Faktor für die

Berechnung der Feuchtkonzentrationen

anhand des

Wasserstoff-Kohlenstoff-Verhältnisses

der Trockenkonzentrationen

```


```

G tief AIRW kg/h Massendurchsatz der Ansaugluft, feucht

```


```

G tief AIRD kg/h Massendurchsatz der Ansaugluft, trocken

```


```

G tief DILW kg/h Massendurchsatz der Verdünnungsluft,

feucht

```


```

G tief EDFW kg/h äquivalenter Massendurchsatz des

verdünnten Abgases, feucht

```


```

G tief EXHW kg/h Massendurchsatz des Abgases, feucht

```


```

G tief FUEL kg/h Kraftstoffmassendurchsatz

```


```

G tief TOTW kg/h Massendurchsatz des verdünnten Abgases,

feucht

```


```

H tief REF g/kg Bezugswert der absoluten

Luftfeuchtigkeit

10,71 g/kg bei Berechnung von

Feuchtigkeits-Korrekturfaktoren für

NO tief x und Partikel

```


```

H tief a g/kg absolute Feuchtigkeit der Ansaugluft

```


```

H tief d g/kg absolute Feuchtigkeit der

Verdünnungsluft

```


```

i - unterer Index für eine einzelne

Prüfphase

```


```

KH - Feuchtigkeitskorrekturfaktor für

NO tief x

```


```

K tief p - Feuchtigkeitskorrekturfaktor für

Partikel

```


```

K tief W,a - Korrekturfaktor für die Umrechnung vom

trockenen zum feuchten Bezugszustand

der Ansaugluft

```


```

K tief W,d - Korrekturfaktor für Umrechnung vom

trockenen zum feuchten Bezugszustand

der Verdünnungsluft

```


```

K tief W,e - Korrekturfaktor für die Umrechnung vom

trockenen zum feuchten Bezugszustand

des verdünnten Abgases

```


```

K tief W,r - Korrekturfaktor für die Umrechnung vom

trockenen zum feuchten Bezugszustand

des Rohabgases

```


```

L % prozentuales Drehmoment, bezogen auf

das maximale Drehmoment bei

Prüfdrehzahl

```


```

mass g/h unterer Index für den

Schadstoffmassendurchsatz

```


```

M tief DIL kg Masse der durch die

Partikel-Probenahmefilter geleiteten

Verdünnungsluftprobe

```


```

M tief SAM kg Masse der durch die

Partikel-Probenahmefilter geleiteten

Probe des verdünnten Abgases

```


```

M tief d mg abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse

der Verdünnungsluft

```


```

M tief f mg abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse

```


```

P tief a kPa Sättigungsdampfdruck der

Motoransaugluft (ISO 3046: P tief sy =

PSY Umgebungsdruck bei der Prüfung)

```


```

P tief B kPa barometrischer Gesamtdruck (ISO 3046:

P tief x = PX Gesamtumgebungsdruck vor

Ort; P tief y = PY Gesamtumgebungsdruck

bei der Prüfung)

```


```

P tief d kPa Sättigungsdampfdruck der

Verdünnungsluft

```


```

P tief s kPa trockener atmosphärischer Druck

```


```

P kW nichtkorrigierte Nutzleistung

```


```

P tief AE kW angegebene Gesamtleistungsaufnahme

durch Hilfseinrichtungen, die für die

Prüfung angebracht wurden und nach

Abschnitt 2.4 dieses Anhangs nicht

erforderlich sind

```


```

P tief M kW gemessene Höchstleistung bei

Prüfdrehzahl unter Prüfbedingungen

(siehe Anhang VI Anlage 1)

```


```

P tief m kW bei den verschiedenen Prüfphasen

gemessene Leistung

```


```

q - Verdünnungsverhältnis

```


```

r - Quotient der Querschnittsflächen der

isokinetischen Sonde und des

Auspuffrohrs

```


```

R tief a % relative Feuchtigkeit der Ansaugluft

```


```

R tief d % relative Feuchtigkeit der

Verdünnungsluft

```


```

R tief f - FID-Ansprechfaktor

```


```

S kW Einstellwert des Leistungsprüfstands

```


```

T tief a K absolute Temperatur der Ansaugluft

```


```

T tief D K absolute Taupunkttemperatur

```


```

T tief ref K Bezugstemperatur (der Verbrennungsluft:

298 K)

```


```

V tief AIRD m3/h Volumendurchsatz der Ansaugluft,

trocken

```


```

V tief AIRW m3/h Volumendurchsatz der Ansaugluft, feucht

```


```

V tief DIL m3 Volumen der durch die

Partikel-Probenahmefilter geleiteten

Verdünnungsluft

```


```

V tief DILW m3/h Volumendurchsatz der Verdünnungsluft,

feucht

```


```

V tief EDFW m3/h äquivalenter Volumendurchsatz des

verdünnten Abgases, feucht

```


```

V tief EXHD m3/h Volumendurchsatz des Abgases, trocken

```


```

V tief EXHW m3/h Volumendurchsatz des Abgases, feucht

```


```

V tief SAM m3 Volumen der Probe durch

Partikel-Probenahmefilter

```


```

V tief TOTW m3/h Volumendurchsatz des verdünnten

Abgases, feucht

```


```

WF - Wichtungsfaktor

```


```

WF tief E - effektiver Wichtungsfaktor

```


```

x tief m - arithmetisches Mittel (Punkt 5.3.2)

```


```

2.17.2. Symbole für die chemischen Bestandteile

```


```

CO Kohlenmonoxid

```


```

CO tief 2 Kohlendioxid

```


```

HC Kohlenwasserstoffe

```


```

NO tief X Stickoxide

```


```

NO Stickstoffmonoxid

```


```

NO tief 2 Stickstoffdioxid

```


```

O tief 2 Sauerstoff

```


```

C tief 2 Ethan

H tief 6

```


```

PT Partikel

```


```

DOP Dioctylphthalat

```


```

CH tief 4 Methan

```


```

C tief 3 Propan

H tief 8

```


```

H tief 2 O Wasser

```


```

PTFE Polytetrafluorethylen

```


```

2.17.3. Abkürzungen

```


```

FID Flammenionisationsdetektor

```


```

HFID beheizter Flammenionisationsdetektor

```


```

NDIR nichtdispersiver Infrarotabsorptionsanalysator

```


```

CLD Chemilumineszenzdetektor

```


```

HCLD beheizter Chemilumineszenzdetektor

```


```

PDP Verdrängerpumpe

```


```

CFV Venturi-Rohr mit kritischer Strömung

```


```

3.

KENNZEICHNUNG DER MOTOREN

3.1. Gemäß dieser Verordnung genehmigte Kompressionszündungsmotoren müssen folgende Angaben tragen.

3.1.1. Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors,

3.1.2. Motortyp, (gegebenenfalls) Motorenfamilie sowie eine einmalige Motoridentifizierungsnummer,

3.1.3. die Nummer der EG-Typgenehmigung nach Anhang VII.

3.2. Gemäß dieser Verordnung genehmigte Fremdzündungsmotoren müssen folgende Angaben tragen:

3.2.1. Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors;

3.2.2. die Nummer der EG-Typgenehmigung nach Anhang VIII.

3.3. Diese Kennzeichnungen müssen während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer des Motors haltbar ist und dass die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können.

3.4. Die Kennzeichnung muss an einem Motorteil befestigt sein, das für den üblichen Betrieb des Motors notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors keiner Auswechslung bedarf.

3.4.1. Sie muss so angebracht sein, dass sie für den durchschnittlichen Betrachter gut sichtbar ist, nachdem der Motor mit allen für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertiggestellt ist.

3.4.2. Jeder Motor muss ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff aufweisen, das alle Angaben gemäß Abschnitt 3.1 enthalten muss und das erforderlichenfalls so angebracht werden soll, dass die Angaben gemäß Abschnitt 3.1 nach Einbau des Motors in eine Maschine für den durchschnittlichen Betrachter gut sichtbar und leicht zugänglich sind.

3.5. Die im Zusammenhang mit den Kennummern vorgenommene Motorkodierung muss eine eindeutige Bestimmung der Fertigungsfolge ermöglichen.

3.6. Bei Verlassen der Fertigungsstraße müssen die Motoren mit sämtlichen Kennzeichnungen versehen sein.

3.7. Die genaue Lage der Motorkennzeichnungen ist in Anhang VII Abschnitt 1 anzugeben.

4.

VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

4.1. Kompressionszündungsmotoren

4.1.1. Allgemeines

Die Teile, die einen Einfluss auf die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, dass der Motor unter normalen Betriebsbedingungen trotz der Schwingungen, denen er ausgesetzt ist, den Vorschriften dieser Verordnung genügt. Der Hersteller muss technische Vorkehrungen treffen, um die wirksame Begrenzung der genannten Emissionen während der üblichen Nutzlebensdauer des Motors und unter normalen Betriebsbedingungen gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten. Diese Bestimmungen gelten als eingehalten, wenn den Bestimmungen der Abschnitte 4.1.2.1,

4.1.2.3 bzw. 5.3.2.1 entsprochen wird.

Bei Verwendung eines Abgaskatalysators und/oder eines Partikelfilters muss der Hersteller durch Haltbarkeitsprüfungen, die er selbst nach guter Ingenieurpraxis durchführen kann, und durch entsprechende Aufzeichnungen nachweisen, dass eine ordnungsgemäße Funktion dieser Nachbehandlungseinrichtungen während der Nutzlebensdauer des Motors zu erwarten ist. Die Aufzeichnungen müssen den Vorschriften von Abschnitt 5.2 und insbesondere Abschnitt 5.2.3 entsprechen. Dem Kunden ist eine entsprechende Garantie zu gewähren. Eine planmäßige Auswechslung der Einrichtung nach einer bestimmten Betriebszeit des Motors ist zulässig. Jede in regelmäßigen Abständen erfolgende Einstellung, Reparatur, Demontage, Reinigung oder Auswechslung der Motorbauteile oder Systeme mit dem Ziel, eine mit der Nachbehandlungseinrichtung zusammenhängende Funktionsstörung des Motors zu verhindern, darf nur in dem Umfang durchgeführt werden, der technisch erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Funktion des Emissionsbegrenzungssystems zu gewährleisten. Die Vorschriften in bezug auf eine dementsprechend geplante Wartung sind in die für den Kunden bestimmte Betriebsanleitung aufzunehmen, fallen unter die obengenannten Garantiebestimmungen und müssen vor Erteilung der Genehmigung genehmigt werden.

Der Abschnitt der Betriebsanleitung, der die Wartung/Auswechslung der Nachbehandlungseinrichtung(en) sowie die Garantiebedingungen betrifft, ist den laut Anhang II dieser Verordnung vorzulegenden Beschreibungsunterlagen beizufügen.

4.1.2. Vorschriften hinsichtlich der Schadstoffemissionen

Die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus dem zur Prüfung vorgeführten Motor muss nach den in Anhang VI beschriebenen Verfahren gemessen werden.

Andere Systeme oder Analysatoren können zugelassen werden, wenn mit ihnen gegenüber den folgenden Betriebssystemen gleichwertige Ergebnisse erzielt werden:

4.1.2.1. Die für Stufe I ermittelten Emissionen von Kohlenstoffmonoxid, Kohlenwasserstoffen, Stickstoffoxiden und Partikeln dürfen die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:

```


```

Nutzleistung Kohlenstoff- Kohlenwasser- Stickstoff- Partikel

(P) monoxid stoffe oxide (PT)

(kW) (CO) (HC) (NOx) (g/kWh)

(g/kWh) (g/kWh) (g/kWh)

```


```

130 = P = 560 5,0 1,3 9,2 0,54

```


```

75 = P 130 5,0 1,3 9,2 0,70

```


```

37 = P 75 6,5 1,3 9,2 0,85

```


```

4.1.2.2. Die in Abschnitt 4.1.2.1. angegebenen Emissionsgrenzwerte sind die Grenzwerte bei Austritt aus dem Motor und müssen vor einer Nachbehandlungseinrichtung für das Abgas erreicht worden sein.

4.1.2.3. Die für Stufe II ermittelten Emissionen von Kohlenstoffmonoxid, Kohlenwasserstoffen, Stickstoffoxiden und Partikeln dürfen die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:

```


```

Nutzleistung Kohlenstoff- Kohlenwasser- Stickstoff- Partikel

(P) monoxid stoffe oxide (PT)

(kW) (CO) (HC) (NOx) (g/kWh)

(g/kWh) (g/kWh) (g/kWh)

```


```

130 = P = 560 3,5 1,0 6,0 0,2

```


```

75 = P 130 5,0 1,0 6,0 0,3

```


```

37 = P 75 5,0 1,3 7,0 0,4

```


```

18 = P 37 5,5 1,5 8,0 0,8

```


```

4.1.2.4. Umfasst eine nach Nummer 6 in Verbindung mit Anhang II Anlage 2 festgelegte Motorenfamilie mehr als einen Leistungsbereich, so müssen die Emissionswerte des Stamm-Motors (Typgenehmigung) und aller Motortypen innerhalb dieser Familie (Übereinstimmung der Produktion) den strengeren Vorschriften für den höheren Leistungsbereich entsprechen. Dem Antragsteller steht es frei, sich bei der Festlegung von Motorenfamilien auf einzelne Leistungsbereiche zu beschränken und den Antrag auf Erteilung der Genehmigung entsprechend zu stellen.

4.2. Fremdzündungsmotoren

4.2.1. Allgemeines

Die Bauteile, die einen Einfluss auf die Emission gasförmiger Schadstoffe haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, dass der Motor unter normalen Betriebsbedingungen trotz der Schwingungen, denen er ausgesetzt ist, den Vorschriften dieser Verordnung genügt. Der Hersteller muss technische Vorkehrungen treffen, um die wirksame Begrenzung der genannten Emissionen gemäß dieser Verordnung während der üblichen Nutzlebensdauer des Motors und unter normalen Betriebsbedingungen gemäß Anhang IV Anlage 4 zu gewährleisten.

4.2.2. Vorschriften hinsichtlich der Schadstoffemissionen

Die Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem zur Prüfung vorgeführten Motor muss nach dem in Anhang VI beschriebenen Verfahren (unter Einbeziehung eventueller Nachbehandlungseinrichtungen) gemessen werden.

Andere Systeme oder Analysatoren können zugelassen werden, wenn mit ihnen gegenüber den folgenden Bezugssystemen gleichwertige Ergebnisse erzielt werden:

4.2.2.1. Die für Stufe I ermittelten Emissionen von Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen, Stickstoffoxiden sowie die Summe der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide dürfen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:

Stufe I

```


```

Klasse Kohlen- Kohlenwasser- Stickstoff- Summe der

monoxid stoffe oxide Kohlen-

(CO) (HC) (NO tief x) wasser-

(g/kWh) (g/kWh) (g/kWh) stoffe und

Stickstoff-

oxide

(g/kWh)

```


```

HC + NO

tief x

```


```

SH:1 805 295 5,36

```


```

SH:2 805 241 5,36

```


```

SH:3 603 161 5,36

```


```

SN:1 519 50

```


```

SN:2 519 40

```


```

SN:3 519 16,1

```


```

SN:4 519 13,4

```


```

4.2.2.2. Die für Stufe II ermittelten Emissionen von Kohlenmonoxid und die Summe der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide dürfen die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:

Stufe II

(siehe Anhang 4 Anlage 4; unter Berücksichtigung von

Verschlechterungsfaktoren)

```


```

Klasse Kohlenmonoxid Summe der

(CO) Kohlenwasserstoffe

(g/kWh) und Stickstoffoxide

(g/kWh)

```


```

HC + NO tief x

```


```

SH:1 805 50

```


```

SH:2 805 50

```


```

SH:3 603 72

```


```

SN:1 610 50,0

```


```

SN:2 610 40,0

```


```

SN:3 610 16,1

```


```

SN:4 610 12,1

```


```

Die NO tief x-Emissionen dürfen bei allen Motorklassen 10 g/kWh nicht übersteigen.

4.2.2.3. Ungeachtet der Definition für „handgehaltener Motor“ in § 2 (Artikel 2 der Richtlinie) müssen Zweitaktmotoren zum Antrieb von Schneeschleudern lediglich die Grenzwerte für SH:1, SH:2 oder SH:3 einhalten.

4.3. Einbau in mobile Maschinen und Geräte

Der Einbau des Motors in mobile Maschinen und Geräte darf nur mit den Einschränkungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung dargelegt wurden. Darüber hinaus müssen stets folgende Werte eingehalten werden, die eine Voraussetzung für die Genehmigung des Motors bilden:

4.3.1. Der Ansaugunterdruck darf den in Anhang II Anlage 1 bzw. 3 für den genehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.

4.3.2. Der Abgasgegendruck darf den in Anhang II Anlage 1 bzw. 3 für den genehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.

5.

VORSCHRIFTEN ZUR BEWERTUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

5.1. Bei der Überprüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die Genehmigungsbehörde ferner davon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten Norm EN 29002 (deren Anwendungsbereich die betreffenden Motoren einschließt) oder einem gleichwertigen Akkreditierungsstandard die Vorschriften erfüllt. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und verpflichtet sich, die Genehmigungsbehörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des Geltungsbereichs zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass die Vorschriften von Abschnitt 4.1.2 bzw. von Abschnitt 4.2.2 fortlaufend erfüllt werden, sind zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen.

5.2. Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem

5.2.1. sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden sind;

5.2.2. Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;

5.2.3. sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen über einen mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben;

5.2.4. die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Motormerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;

5.2.5. sicherstellen, dass alle Stichproben von Motoren oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine weitere Musterentnahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen.

5.3. Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen.

5.3.1. Bei jeder Inspektion werden dem Prüfbeamten die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.

5.3.2. Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der aufgrund von Abschnitt 4.1.2 bzw. von Abschnitt 4.2.2 vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:

5.3.2.1. Ein Motor wird der Serie entnommen und der Prüfung nach Anhang III unterzogen. Die ermittelten Emissionen von Kohlenstoffmonoxid, Kohlenwasserstoffen, Stickstoffoxiden und Partikeln dürfen die in der Tabelle in Abschnitt 4.1.2.1 angegebenen Werte vorbehaltlich der Anforderungen nach Abschnitt 4.1.2.2 bzw. die in der Tabelle in Abschnitt 4.1.2.3 angegebenen Werte respektive die in der Tabelle in Abschnitt 4.2.2.1 (einschließlich Abschnitt 4.2.2.3) angegebenen Werte bzw. die in der Tabelle in Abschnitt 4.2.2.2 angegebenen Werte nicht überschreiten.

5.3.2.2. Erfüllt ein der Serie entnommener Motor nicht die Anforderungen nach Abschnitt 5.3.2.1, so kann der Hersteller Stichprobenmessungen an einigen der Serie entnommenen Motoren gleicher Bauart verlangen, wobei die Stichprobe den ursprünglich entnommenen Motor enthalten muss. Der Hersteller bestimmt den Umfang „n“ der Stichprobe im Einvernehmen mit dem technischen Dienst. Mit Ausnahme des ursprünglich entnommenen Motors sind die Motoren einer Prüfung zu unterziehen. Das arithmetische Mittel (xm) der mit der Stichprobe ermittelten Ergebnisse muss dann für jeden einzelnen Schadstoff bestimmt werden. Die Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:

xm + k . S tief t = L

(S tief t hoch 2 = Sigma (x - x tief m) hoch 2 : n – l wobei x ein beliebiges mit der Stichprobe n erzieltes Einzelergebnis ist) Hierbei bezeichnet

L: den zulässigen Grenzwert nach Abschnitt 4.1.2.1/4.1.2.3 bzw. nach Abschnitt 4.2.2 für jeden untersuchten Schadstoff

k: einen statistischen Faktor, der von „n“ abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist:

```


```

N 2 3 4 5 6 7 8 9 10

```


```

K 0,973 0,613 0,489 0,421 0,376 0,342 0,317 0,296 0,279

```


```

N 11 12 13 14 15 16 17 18 19

```


```

K 0,265 0,253 0,242 0,233 0,224 0,216 0,210 0,203 0,198

```


```

Wenn n = 20, dann k = 0,860 : Wurzel n

5.3.3. Die Genehmigungsbehörde oder der technische Dienst, die/der für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist, muss die Prüfungen an Motoren vornehmen, die gemäß den Angaben des Herstellers teilweise oder vollständig eingefahren sind.

5.3.4. Normalerweise erfolgen die Überprüfungen, zu denen die zuständige Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften nach Abschnitt 5.3.2 hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion unverzüglich wiederherzustellen.

6.

KENNDATEN FÜR DIE FESTLEGUNG DER MOTORENFAMILIE

Die Motorenfamilie kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Motoren dieser Familien gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten möglich. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass einer bestimmten Motorenfamilie nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden. Motoren können ein und derselben Motorenfamilie zugeordnet werden, wenn sie in den nachfolgend aufgeführten wesentlichen Kenndaten übereinstimmen:

6.1. Arbeitsweise:

6.2. Kühlmittel:

6.3. Hubraum des einzelnen Zylinders, zwischen 85% und 100% des größten Hubraums innerhalb der Motorenfamilie.

6.4. Art der Luftansaugung

6.5. Kraftstofftyp

6.6. Typ/Beschaffenheit des Brennraums

6.7. Ventile und Kanäle – Anordnung, Größe und Anzahl

6.8. Kraftstoffanlage

für Diesel

6.9. Sonstige Merkmale

6.10. Abgasnachbehandlung

7.

AUSWAHL DES STAMM-MOTORS

7.1. Das Hauptkriterium bei der Auswahl des Stamm-Motors der Familie muss die höchste Kraftstoffförderung pro Takt bei der angegebenen Drehzahl bei maximalem Drehmoment sein. Stimmen zwei oder mehrere Motoren in diesem Hauptkriterium überein, so ist die Auswahl des Stamm-Motors anhand eines sekundären Kriteriums, nämlich der höchsten Kraftstoffförderung pro Takt bei Nenndrehzahl, vorzunehmen. Unter Umständen kann die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss gelangen, dass es am günstigsten ist, den schlechtesten Emissionswert der Familie durch Überprüfung eines zweiten Motors zu bestimmen. Folglich kann die Genehmigungsbehörde zur Prüfung einen weiteren Motor heranziehen, dessen Merkmale darauf hindeuten, dass er die höchsten Emissionswerte aller Motoren dieser Familie aufweist.

7.2. Weisen die Motoren einer Familie sonstige veränderliche Merkmale auf, denen ein Einfluss auf die Abgasemissionen zugeschrieben werden kann, so sind auch diese Merkmale festzuhalten und bei der Auswahl des Stamm-Motors zu berücksichtigen.

ANHANG II

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr.

zur Typgenehmigung, betreffend Maßnahmen gegen die Emission

gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus

Verbrennungsmotoren, die für den Einbau in mobile Maschinen und

Geräte bestimmt sind (Richtlinie 97/68/EG, zuletzt geändert durch

die Richtlinie . ./. . ./EG)

Stamm-Motor/Motortyp(Nichtzutreffendes streichen):

0.

Allgemeines

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung des/der Stamm- und (falls zutreffend) des/der Familienmotors/-motoren (Nichtzutreffendes streichen):

0.3. Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben am Motor (Nichtzutreffendes streichen):

0.4. Angabe der Einrichtungen, die vom Motor angetrieben werden

sollen (Gemäß Anhang I Abschnitt 1 (z. B. „A“)):

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:

0.6. Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motorkennnummer:

0.7. Lage und Art der Anbringung des EG-Genehmigungszeichens:

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

Anlagen

1.1. Wesentliche Merkmale des Stamm-Motors (siehe Anlage 1)

1.2. Wesentliche Merkmale der Motorfamilie (siehe Anlage 2)

1.3. Wesentliche Merkmale der Motortypen in der Motorfamilie (siehe

Anlage 3)

```

2.

(Gegebenenfalls) Merkmale der mit dem Motor verbundenen

```

Fahrzeugteile der mobilen Maschine/des Geräts

```

3.

Fotografien des Stamm-Motors

```

```

4.

Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere

```

Anlagen auf)

Datum, Ablagenummer

Anlage 1

WESENTLICHE MERKMALE DES (STAMM)MOTORS

(Bei Vorhandensein mehrerer Stamm-Motoren jeweils gesondert

vorzulegen)

```

1.

BESCHREIBUNG DES MOTORS

```

1.1. Hersteller:

1.2. Motorkennnummer des Herstellers:

1.3. Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt (Nichtzutreffendes

streichen)

1.4. Bohrung: mm

1.5. Hub: mm

1.6. Anzahl und Anordnung der Zylinder:

1.7. Hubraum: cm3

1.8. Nenndrehzahl:

1.9. Drehzahl bei maximalem Drehmoment:

1.10. Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (Toleranz angeben):

1.11. Beschreibung der Verbrennungsanlage:

1.12. Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens

1.13. Mindestquerschnitt der Einlass- und Auslasskanäle:

1.14. Kühlsystem

1.14.1. Flüssigkeitskühlung

1.14.1.1. Art der Flüssigkeit:

1.14.1.2. Kühlmittelpumpe(n): ja/nein (Nichtzutreffendes streichen)

1.14.1.3. Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend):

1.14.1.4. Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend):

1.14.2. Luftkühlung

1.14.2.1. Gebläse: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen)

1.14.2.2. Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend):

1.14.2.3. Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend):

1.15. Vom Hersteller zugelassene Temperatur

1.15.1. Flüssigkeitskühlung: höchste Temperatur am

Motoraustritt: K

1.15.2. Luftkühlung: Bezugspunkt: Höchste Temperatur am

Bezugspunkt: K

1.15.3. Höchste Ladelufttemperatur am Austritt des

Zwischenkühlers (falls zutreffend): K

1.15.4. Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen

Auspuffsammelrohr(en) und Auspuffkrümmer(n): K

1.15.5. Schmiermitteltemperatur: mindestens K

höchstens K

1.16. Auflader: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen)

1.16.1. Marke:

1.16.2. Typ:

1.16.3. Beschreibung des Systems (z. B. maximaler Ladedruck,

Druckablassventil (wastegate), falls zutreffend):

1.16.4. Zwischenkühler: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen)

1.17. Ansaugsystem: höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei

Motornenndrehzahl und bei Volllast:

kPa

1.18. Auspuffanlage: höchstzulässiger Abgasgegendruck bei

Motornenndrehzahl und Volllast: kPa

```

2.

ZUSÄTZLICHE EINRICHTUNGEN ZUR VERRINGERUNG DER

```

SCHADSTOFFE

(falls vorhanden und nicht unter einer anderen Ziffer

erfasst)

- Beschreibung und/oder Skizze(n):

```

3.

KRAFTSTOFFSYSTEM

```

3.1. Kraftstoffpumpe

Druck (Toleranz angeben) oder Kennlinie: kPa

3.2. Einspritzanlage

3.2.1. Pumpe

3.2.1.1. Marke(n):

3.2.1.2. Typ(en):

3.2.1.3. Einspritzmenge: und mm3 (Toleranz angeben) je Hub oder

Takt bei min hoch -1 der Pumpe (Nenndrehzahl) bzw.

min hoch -1 (maximales Drehmoment) oder Kennlinie Angabe

des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem

Pumpenprüfstand (Nichtzutreffendes streichen)

3.2.1.4. Einspritzzeitpunkt

3.2.1.4.1. Verstellkurve des Spritzverstellers (Toleranz angeben):

3.2.1.4.2. Einstellung des Einspritzzeitpunkts (Toleranz angeben):

3.2.2. Einspritzleitungen

3.2.2.1. Länge: mm

3.2.2.2. Innendurchmesser: mm

3.2.3. Einspritzdüse(n)

3.2.3.1. Marke(n):

3.2.3.2. Typ(en):

3.2.3.3. Öffnungsdruck(Toleranz angeben) oder Kennlinie: kPa

3.2.4. Regler

3.2.4.1. Marke(n):

3.2.4.2. Typ(en):

3.2.4.3. Abregeldrehzahl bei Volllast (Toleranz

angeben): min hoch -

1 3.2.4.4. Größte Drehzahl ohne Last(Toleranz

angeben): min hoch-1

3.2.4.5. Leerlaufdrehzahl (Toleranz angeben): min hoch -1

3.3. Kaltstarteinrichtung

3.3.1. Marke(n):

3.3.2. Typ(en):

3.3.3. Beschreibung:

4.

VENTILEINSTELLUNG

4.1. Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel,

bezogen auf die Totpunkte, oder entsprechende Angaben:

4.2. Bezugs- und/oder Einstellbereiche (Nichtzutreffendes

streichen)

Anlage 2

WESENTLICHE MERKMALE DER MOTORFAMILIE

```

1.

GEMEINSAME KENNDATEN

```

(Unter Berücksichtigung der in Anhang I Abschnitte 6

und 7 angegebenen Vorschriften auszufüllen):

1.1. Arbeitsweise:

1.2. Kühlmittel:

1.3. Luftansaugmethode:

1.4. Typ/Beschaffenheit des Brennraums:

1.5. Ventile und Schlitzauslegung - Anordnung, Größe und

Anzahl:

1.6. Kraftstoffanlage:

1.7. Motoren-Funktionssysteme:

Identitätsnachweis gemäß Skizze(n) Nummer:

- Ladeluftkühlung:

- Abgasrückführung („n.z.“ für „nicht zutreffend“

angeben):

- Wassereinspritzung/Emulsion („n.z.“ für „nicht

zutreffend“ angeben):

- Lufteinblasung („n.z.“ für „nicht zutreffend“ angeben):

1.8. Abgasnachbehandlungssystem („n.z.“ für „nicht zutreffend“

angeben): Nachweis des gleichen (oder bei Stamm-Motor des

niedrigsten) Verhältnisses:

Systemkapazität/Kraftstoff-Fördermenge je Hub gemäß

Schaubild(er) Nummer:

```

2.

AUFSTELLUNG DER MOTORFAMILIE

```

2.1. Bezeichnung der Motorfamilie:

2.2. Spezifikation von Motoren dieser Familie:

```


```

Stamm-Motor

(Ausführliche

Beschreibung

siehe Anlage 1)

```


```

Motortyp

```


```

Anzahl der Zylinder

```


```

Nenndrehzahl

(min tief -1)

```


```

Fördermenge je Hub

(mm3) für

Dieselmotoren,

Kraftstoffdurchfluss/

g/h) für

Benzinmotoren

```


```

Nennnutzleistung (kW)

```


```

Drehzahl bei

maximalem Drehmoment

(min hoch -1)

```


```

Fördermenge je Hub

(mm3) für

Dieselmotoren,

Kraftstoffdurchfluss/

g/h) für

Benzinmotoren

```


```

Maximales Drehmoment

(Nm)

```


```

Untere

Leerlaufdrehzahl

(min hoch -1)

```


```

Zylinderhubraum

(% des Stamm-Motors) 100

```


```

Anlage 3

WESENTLICHE MERKMALE DER MOTORTYPEN IN DER MOTORFAMILIE(1)

```

1.

BESCHREIBUNG DES MOTORS

```

1.1. Hersteller:

1.2. Motorkennnummer des Herstellers:

1.3. Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt (Nichtzutreffendes

streichen)

1.4. Bohrung: mm

1.5. Hub: mm

1.6. Anzahl und Anordnung der Zylinder:

1.7. Hubraum: cm3

1.8. Nenndrehzahl:

1.9. Drehzahl bei maximalem Drehmoment:

1.10. Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (Toleranz angeben):

1.11. Beschreibung des Verbrennungsprinzips:

1.12. Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens:

1.13. Mindestquerschnitt der Einlass- und Auslasskanäle:

1.14. Kühlsystem

1.14.1. Flüssigkeitskühlung

1.14.1.1. Art der Flüssigkeit:

1.14.1.2. Kühlmittelpumpe(n): ja/nein (Nichtzutreffendes streichen)

1.14.1.3. Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend):

1.14.1.4. Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend):

1.14.2. Luftkühlung

1.14.2.1. Gebläse: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen)

1.14.2.2. Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend):

1.14.2.3. Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend):

1.15. Vom Hersteller zugelassene Temperatur

1.15.1. Flüssigkeitskühlung: höchste Temperatur am

Motoraustritt: K

1.15.2. Luftkühlung: Bezugspunkt: Höchste Temperatur am

Bezugspunkt: K

1.15.3. Höchste Ladelufttemperatur am Austritt des

Zwischenkühlers (falls zutreffend): K

1.15.4. Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen

Auspuffsammelrohr(en) und Auspuffkrümmer(n): K

1.15.5. Schmiermitteltemperatur: mindestens K

höchstens K

1.16. Auflader: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen)

1.16.1. Marke:

1.16.2. Typ:

1.16.3. Beschreibung des Systems (z. B. maximaler Ladedruck,

Druckablassventil (wastegate), falls zutreffend):

1.16.4. Zwischenkühler: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen)

1.17. Ansaugsystem: höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei

Motornenndrehzahl und bei Volllast: kPa

1.18. Auspuffanlage: höchstzulässiger Abgasgegendruck bei

Motornenndrehzahl und Volllast: kPa

```

2.

ZUSÄTZLICHE EINRICHTUNGEN ZUR VERRINGERUNG DER

```

SCHADSTOFFE (falls vorhanden und nicht unter einer

anderen Ziffer erfasst)

- Beschreibung und/oder Skizze(n):

```

3.

KRAFTSTOFFSYSTEM FÜR DIESELMOTOREN

```

3.1. Kraftstoffpumpe Druck (Toleranz angeben) oder

Kennlinie: kPa

3.2. Einspritzanlage

3.2.1. Pumpe

3.2.1.1. Marke(n):

3.2.1.2. Typ(en):

3.2.1.3. Einspritzmenge: und mm3 (Toleranz angeben) je Hub oder

Takt bei min hoch -1 der Pumpe (Nenndrehzahl) bzw.

min hoch -1 (maximales Drehmoment) oder Kennlinie Angabe

des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem

Pumpenprüfstand (Nichtzutreffendes streichen)

3.2.1.4. Einspritzzeitpunkt

3.2.1.4.1. Verstellkurve des Spritzverstellers (Toleranz angeben):

3.2.1.4.2. Einstellung des Einspritzzeitpunkts (Toleranz angeben):

3.2.2. Einspritzleitungen

3.2.2.1. Länge: mm

3.2.2.2. Innendurchmesser: mm

3.2.3. Einspritzdüse(n)

3.2.3.1. Marke(n):

3.2.3.2. Typ(en):

3.2.3.3. Öffnungsdruck(Toleranz angeben) oder Kennlinie: kPa

3.2.4. Regler

3.2.4.1. Marke(n):

3.2.4.2. Typ(en):

3.2.4.3. Abregeldrehzahl bei Volllast (Toleranz

angeben): min hoch -1

3.2.4.4. Größte Drehzahl ohne Last(Toleranz

angeben): min hoch -1

3.2.4.5. Leerlaufdrehzahl (Toleranz angeben): min hoch -1

3.3. Kaltstarteinrichtung

3.3.1. Marke(n):

3.3.2. Typ(en):

3.3.3. Beschreibung:

4.

KRAFTSTOFFSYSTEM FÜR BENZINMOTOREN

4.1. Vergaser

4.1.1. Marke(n):

4.1.2. Typ(en):

4.2. Indirekte Einspritzung: Einpunkt oder Mehrpunkt

4.2.1. Marke(n):

4.2.2. Typ(en):

4.3. Direkteinspritzung

4.3.1. Marke(n):

4.3.2. Typ(en):

4.4. Kraftstoffdurchfluss [g/h] und Luft/Kraftstoff-Verhältnis

bei Nenndrehzahl und weit geöffneter Drosselklappe:

```

5.

VENTILEINSTELLUNG

```

5.1. Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel,

bezogen auf die Totpunkte, oder entsprechende Angaben:

5.2. Bezugs- und/oder Einstellbereiche (Nichtzutreffendes

streichen):

5.3. Variable Ventileinstellung (sofern anwendbar und an

welcher Stelle: Einlass und/oder Auslass)

5.3.1. Typ: kontinuierlich oder ein/aus

5.3.2. Nockenverstellwinkel

6.

SCHLITZANORDNUNG

6.1. Lage, Größe und Anzahl

7.

ZÜNDANLAGE

7.1. Zündspule

7.1.1. Marke(n):

7.1.2. Typ(en):

7.1.3. Anzahl:

7.2. Zündkerze(n)

7.2.1. Marke(n):

7.2.2. Typ(en):

7.3. Magnetzündung

7.3.1. Marke(n):

7.3.2. Typ(en):

7.4. Zündeinstellung

7.4.1. Zündzeitpunkt vor OT [°KW]:

7.4.2. Zündverstellkurve, sofern vorhanden:

ANHANG III

PRÜFVERFAHREN FÜR KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOREN

Dieser Anhang ist in folgende Teile gegliedert:

Anhang III

1.

Einleitung

2.

Prüfbedingungen

3.

Durchführung der Prüfung

Anlage 1

1.

Mess- und Probenahmeverfahren

Anlage 2

1.

Kalibrierung der Analysegeräte

2.

Kalibrierung des Partikelmesssystems

Anlage 3

1.

Auswertung der Messwerte und Berechnungen

ANHANG IV

PRÜFVERFAHREN FÜR FREMDZÜNDUNGSMOTOREN

Dieser Anhang ist in folgende Teile gegliedert:

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