Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V)[CELEX-Nr.: 31997L0068, 32001L0063, 32002L0035]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-08-11
Status Aufgehoben · 2005-05-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 69 Abs. 1 und 71 Abs. 3 bis 6 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2004, wird verordnet:

Verzeichnis der Anhänge

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ANHANG I Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Symbole

und Abkürzungen, Kennzeichnung der Motoren,

Vorschriften und Prüfungen, Vorschriften zur

Bewertung der Übereinstimmung der Produktion,

Kenndaten für die Festlegung der Motorenfamilie,

Auswahl des Stammmotors

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ANHANG II Beschreibungsbogen

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Anlage 1 Wesentliche Merkmale des (Stamm)Motors

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Anlage 2 Wesentliche Merkmale der Motorfamilie

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Anlage 3 Wesentliche Merkmale der Motortypen in der

Motorfamilie

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ANHANG III Prüfverfahren für Kompressionszündungsmotoren

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Anlage 1 Mess- und Probenahmeverfahren

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Anlage 2 Kalibrierung der Analysegeräte

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Anlage 3 Auswertung der Messwerte und Berechnungen

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ANHANG IV Prüfverfahren für Fremdzündungsmotoren

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Anlage 1 Mess- und Probenahmeverfahren

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Anlage 2 Kalibrierung der Analysegeräte

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Anlage 3 Auswertung der Messwerte und Berechnungen

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Anlage 4 Verschlechterungsfaktoren

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ANHANG V Technische Daten des Bezugskraftstoffs für die

Genehmigungsprüfungen und die Überprüfung der

Übereinstimmung der Produktion Bezugskraftstoff

für Kompressionszündungsmotoren mobiler Maschinen

und Geräte

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ANHANG VI Analyse- und Probenahmesystem

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ANHANG VII Typgenehmigungsbogen

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Anlage 1 Prüfergebnisse für Kompressionszündungsmotoren

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Anlage 2 Prüfergebnisse für Fremdzündungsmotoren

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Anlage 3 Ausrüstungen und Hilfseinrichtungen, die bei der

Prüfung zur Bestimmung der Motorleistung zu

installieren sind

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ANHANG VIII Nummerierungsschema für Genehmigungsbögen

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ANHANG IX Aufstellung erteilter Typgenehmigungen für den

Motor/die Motorenfamilie

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ANHANG X Aufstellung der hergestellten Motoren

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ANHANG XI Datenblatt für Motoren mit Typgenehmigung

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ANHANG XII Anerkennung alternativer Typgenehmigungen

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ANHANG XIII Technische Dienste in Österreich

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Ziele

§ 1. (1) Diese Verordnung legt die Emissionsnormen und Typgenehmigungsverfahren für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte fest.

(2) Diese Verordnung leistet einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.

(3) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. Nr. 1998 L 59 vom 27.2.1998 S. 1 - 85), geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission vom 17. August 2001 (ABl. Nr. 2001 L 227 vom 23.8.2001 S. 41 - 43) und durch die Richtlinie 2002/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 (ABl. Nr. 2003 L 35 vom 11.2.2003 S. 28 - 81) – im Folgenden „Richtlinie“ genannt – umgesetzt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Antrag auf Typgenehmigung

§ 3. (1) Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motor oder eine Motorenfamilie ist vom Hersteller bei der Genehmigungsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe beizufügen, deren Inhalt im Beschreibungsbogen in Anhang II angegeben ist. Der für die Genehmigungsprüfungen zuständige technische Dienst erhält einen Motor, der den in Anhang II Anlage 1 aufgeführten wesentlichen Merkmalen des Motorentyps entspricht.

(2) Stellt die Genehmigungsbehörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für eine Motorenfamilie fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stammmotors für die in Anhang II Anlage 2 beschriebene Motorenfamilie nicht vollständig repräsentativ ist, so ist ein anderer und gegebenenfalls ein zusätzlicher, von der Genehmigungsbehörde zu bezeichnender Stammmotor zur Genehmigung nach Absatz 1 bereitzustellen.

(3) Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie darf nicht in mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder anderen gleichgestellten Staat gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Motortyp oder jede zu genehmigende Motorenfamilie ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Typgenehmigungsverfahren

§ 4. (1) Die Genehmigungsbehörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für alle Motortypen oder Motorenfamilien, die der Beschreibung in der Beschreibungsmappe entsprechen und den Vorschriften dieser Verordnung genügen.

(2) Die Genehmigungsbehörde füllt für jeden Motortyp oder jede Motorenfamilie, die sie genehmigt, alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anhang VII enthalten ist; sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind nach dem Verfahren in Anhang VIII zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen.

(3) Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion oder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen Teilen der mobilen Maschine oder des mobilen Geräts und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn der zu genehmigende Motor mit anderen echten oder simulierten Maschinen- oder Geräteteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für diesen Motor (diese Motoren) entsprechend einzuschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie sind in solchen Fällen alle Einschränkungen ihrer Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen.

(4) Die Genehmigungsbehörde

(a) übermittelt den Genehmigungsbehörden der übrigen

Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staats jeden Monat eine Liste der Motoren und Motorenfamilien (mit den Einzelheiten in Anhang IX), deren Genehmigung sie in dem betreffenden Monat erteilt, verweigert oder entzogen hat;

(b) übermittelt auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde eines anderen

Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staats

(5) Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Kommission jährlich oder zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Abschrift des Datenblatts gemäß Anhang XI über die Motoren, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist.

Änderung von Genehmigungen

§ 5. (1) Die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten mitgeteilt wird.

(2) Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die Genehmigungsbehörde zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.

(3) Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte Einzelheiten geändert worden, so stellt die Genehmigungsbehörde folgendes aus:

(4) Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.

Übereinstimmung

§ 6. (1) Der Hersteller bringt an jeder in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Einheit die in Anhang I Abschnitt 3 festgelegten Kennzeichen einschließlich der Typgenehmigungsnummer an.

(2) Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung gemäß § 4 Abs. 3 (Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie), so fügt der Hersteller jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften bei. Wird eine Reihe von Motortypen ein und demselben Maschinenhersteller geliefert, so genügt es, dass ihm dieser Beschreibungsbogen, in dem ferner die betreffenden Motoridentifizierungsnummern anzugeben sind, nur einmal übermittelt wird, und zwar spätestens am Tag der Lieferung des ersten Motors.

(3) Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und unmittelbar nach jedem Durchführungsdatum, zu dem sich die Anforderungen dieser Verordnung ändern, und sofort nach jedem von der Behörde angegebenen zusätzlichen Datum eine Liste mit den Identifizierungsnummern aller Motortypen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften dieser Verordnung erstmalig anwendbar wurden, hergestellt wurden. Soweit sie nicht durch das Motorkodierungssystem zum Ausdruck kommen, müssen auf dieser Liste die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnummern und den entsprechenden Motortypen oder Motorenfamilien und den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines genehmigten Motortyps oder einer genehmigten Motorenfamilie einstellt. Muss diese Liste nicht regelmäßig der Genehmigungsbehörde übermittelt werden, so muss der Hersteller die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren aufbewahren.

(4) Der Hersteller übermittelt der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und zu jedem Durchführungsdatum gemäß § 9 (Artikel 9 der Richtlinie) eine Erklärung, in der die Motortypen, die Motorenfamilien und die entsprechenden Identifizierungscodes der Motoren, die er ab diesem Datum herzustellen beabsichtigt, aufgeführt werden.

Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen

§ 7. (1) Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Europäischen Union und Drittländern können das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission die Gleichwertigkeit von Bedingungen und Bestimmungen für die Typgenehmigung von Motoren gemäß dieser Verordnung mit den entsprechenden Normen in internationalen oder Drittlandsvorschriften anerkennen.

(2) Die in Anhang XII aufgeführten Typengenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen werden als mit dieser Verordnung übereinstimmend anerkannt.

Registrierung und Inverkehrbringen

§ 8. (1) Die Genehmigungsbehörde darf die etwaige Registrierung oder das Inverkehrbringen neuer Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen oder Geräten eingebaut sind, nicht verweigern, wenn diese Motoren die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) Die Genehmigungsbehörde darf die etwaige Registrierung und das Inverkehrbringen neuer Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen und Geräten eingebaut sind, nur erlauben, wenn diese Motoren die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.