Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V)[CELEX-Nr.: 31997L0068, 32001L0063, 32002L0035]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 69 Abs. 1 und 71 Abs. 3 bis 6 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2004, wird verordnet:
Verzeichnis der Anhänge
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ANHANG I Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Symbole
und Abkürzungen, Kennzeichnung der Motoren,
Vorschriften und Prüfungen, Vorschriften zur
Bewertung der Übereinstimmung der Produktion,
Kenndaten für die Festlegung der Motorenfamilie,
Auswahl des Stammmotors
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ANHANG II Beschreibungsbogen
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Anlage 1 Wesentliche Merkmale des (Stamm)Motors
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Anlage 2 Wesentliche Merkmale der Motorfamilie
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Anlage 3 Wesentliche Merkmale der Motortypen in der
Motorfamilie
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ANHANG III Prüfverfahren für Kompressionszündungsmotoren
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Anlage 1 Mess- und Probenahmeverfahren
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Anlage 2 Kalibrierung der Analysegeräte
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Anlage 3 Auswertung der Messwerte und Berechnungen
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ANHANG IV Prüfverfahren für Fremdzündungsmotoren
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Anlage 1 Mess- und Probenahmeverfahren
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Anlage 2 Kalibrierung der Analysegeräte
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Anlage 3 Auswertung der Messwerte und Berechnungen
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Anlage 4 Verschlechterungsfaktoren
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ANHANG V Technische Daten des Bezugskraftstoffs für die
Genehmigungsprüfungen und die Überprüfung der
Übereinstimmung der Produktion Bezugskraftstoff
für Kompressionszündungsmotoren mobiler Maschinen
und Geräte
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ANHANG VI Analyse- und Probenahmesystem
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ANHANG VII Typgenehmigungsbogen
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Anlage 1 Prüfergebnisse für Kompressionszündungsmotoren
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Anlage 2 Prüfergebnisse für Fremdzündungsmotoren
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Anlage 3 Ausrüstungen und Hilfseinrichtungen, die bei der
Prüfung zur Bestimmung der Motorleistung zu
installieren sind
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ANHANG VIII Nummerierungsschema für Genehmigungsbögen
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ANHANG IX Aufstellung erteilter Typgenehmigungen für den
Motor/die Motorenfamilie
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ANHANG X Aufstellung der hergestellten Motoren
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ANHANG XI Datenblatt für Motoren mit Typgenehmigung
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ANHANG XII Anerkennung alternativer Typgenehmigungen
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ANHANG XIII Technische Dienste in Österreich
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Ziele
§ 1. (1) Diese Verordnung legt die Emissionsnormen und Typgenehmigungsverfahren für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte fest.
(2) Diese Verordnung leistet einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.
(3) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. Nr. 1998 L 59 vom 27.2.1998 S. 1 - 85), geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission vom 17. August 2001 (ABl. Nr. 2001 L 227 vom 23.8.2001 S. 41 - 43) und durch die Richtlinie 2002/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 (ABl. Nr. 2003 L 35 vom 11.2.2003 S. 28 - 81) – im Folgenden „Richtlinie“ genannt – umgesetzt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- „mobile Maschinen und Geräte“ mobile Maschinen, mobile industrielle Ausrüstungen oder Fahrzeuge mit oder ohne Aufbau, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind und in die ein Verbrennungsmotor gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1 eingebaut ist;
- „Typgenehmigung“ das Verwaltungsverfahren, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass ein Verbrennungsmotortyp oder eine Motorenfamilie hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor (den Motoren) den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung genügt;
- „Motortyp“ eine Kategorie von Motoren, die sich hinsichtlich der in Anhang II Anlage 1 aufgeführten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden;
- „Motorenfamilie“ eine von einem Hersteller festgelegte Gruppe von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Abgas-Emissionseigenschaften aufweisen sollen und den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;
- „Stammmotor“ einen aus einer Motorenfamilie ausgewählten Motor, der den Anforderungen von Anhang I Abschnitt 6 und 7 entspricht;
- „Motorleistung“ die Nutzleistung gemäß Anhang I Abschnitt 2.4;
- „Motorherstellungsdatum“ das Datum, an dem der Motor nach Verlassen des Fertigungsbereichs die Endkontrolle durchläuft;
- „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines Motors auf dem Markt zur Lieferung und/oder Benutzung in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat;
- „Hersteller“ die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese Person oder Stelle muss nicht unbedingt an allen Stufen der Konstruktion des Motors beteiligt sein;
- „Genehmigungsbehörde“ die Behörde(n) in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat, die für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens für einen Motor oder eine Motorenfamilie und für die Ausstellung und den Einzug der Typgenehmigungsbogen zuständig ist (sind), sowie den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staats als Anlaufstelle dient (dienen) und die Maßnahmen des Herstellers zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion zu überprüfen hat (haben);
- „technischer Dienst“ die Organisation(en) oder Stelle(n), die offiziell als Prüflabor eingesetzt worden ist (sind), um Prüfungen oder Inspektionen für die Genehmigungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat durchzuführen; diese Aufgaben können auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden;
- „Beschreibungsbogen“ das Dokument gemäß Anhang II, in dem die vom Antragsteller zu liefernden Angaben festgelegt sind;
- „Beschreibungsmappe“ die Gesamtheit der Daten, Zeichnungen, Fotografien usw., die der Antragsteller dem technischen Dienst oder der Genehmigungsbehörde gemäß den Anforderungen im Beschreibungsbogen einzureichen hat;
- „Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und sonstiger Dokumente, die der technische Dienst oder die Genehmigungsbehörde in Ausübung ihrer Funktionen beigefügt haben;
- „Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen“ das Inhaltsverzeichnis zu den Unterlagen mit Angabe der Seiten oder einer sonstigen Kennzeichnung, die das Auffinden der einzelnen Seiten ermöglicht.
- „Austauschmotor“ einen neu gebauten Motor, der zum Austausch eines Motors in einer Maschine bestimmt ist und nur für diesen Zweck geliefert wurde;
- „handgehaltener Motor“ einen Motor, der mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
- „nicht handgehaltener Motor“ einen Motor, der nicht unter die Definition eines handgehaltenen Motors fällt;
- „zum gewerblichen Einsatz in verschiedenen Stellungen verwendbarer handgehaltener Motor“ einen handgehaltenen Motor, der die Anforderungen der Buchstaben a) und b) der Definition handgehaltener Motor erfüllt und für den der Motorenhersteller der Genehmigungsbehörde gegenüber nachgewiesen hat, dass für den Motor eine Dauerhaltbarkeitsperiode der Kategorie 3 (nach Anhang IV Anlage 4 Abschnitt 2.1) gilt;
- „Dauerhaltbarkeitsperiode“ die Zahl der Stunden, die in Anhang IV Anlage 4 für die Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren angegeben ist;
- „kleine Serie einer Motorenfamilie“ eine Fremdzündungsmotoren-Familie, bei der das gesamte Jahresproduktionsvolumen weniger als 5 000 Einheiten beträgt;
- „Hersteller kleiner Serien von Fremdzündungsmotoren“ einen Hersteller, dessen gesamtes Jahresproduktionsvolumen weniger als 25 000 Einheiten beträgt.
Antrag auf Typgenehmigung
§ 3. (1) Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motor oder eine Motorenfamilie ist vom Hersteller bei der Genehmigungsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe beizufügen, deren Inhalt im Beschreibungsbogen in Anhang II angegeben ist. Der für die Genehmigungsprüfungen zuständige technische Dienst erhält einen Motor, der den in Anhang II Anlage 1 aufgeführten wesentlichen Merkmalen des Motorentyps entspricht.
(2) Stellt die Genehmigungsbehörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für eine Motorenfamilie fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stammmotors für die in Anhang II Anlage 2 beschriebene Motorenfamilie nicht vollständig repräsentativ ist, so ist ein anderer und gegebenenfalls ein zusätzlicher, von der Genehmigungsbehörde zu bezeichnender Stammmotor zur Genehmigung nach Absatz 1 bereitzustellen.
(3) Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie darf nicht in mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder anderen gleichgestellten Staat gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Motortyp oder jede zu genehmigende Motorenfamilie ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Typgenehmigungsverfahren
§ 4. (1) Die Genehmigungsbehörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für alle Motortypen oder Motorenfamilien, die der Beschreibung in der Beschreibungsmappe entsprechen und den Vorschriften dieser Verordnung genügen.
(2) Die Genehmigungsbehörde füllt für jeden Motortyp oder jede Motorenfamilie, die sie genehmigt, alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anhang VII enthalten ist; sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind nach dem Verfahren in Anhang VIII zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen.
(3) Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion oder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen Teilen der mobilen Maschine oder des mobilen Geräts und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn der zu genehmigende Motor mit anderen echten oder simulierten Maschinen- oder Geräteteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für diesen Motor (diese Motoren) entsprechend einzuschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie sind in solchen Fällen alle Einschränkungen ihrer Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen.
(4) Die Genehmigungsbehörde
(a) übermittelt den Genehmigungsbehörden der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staats jeden Monat eine Liste der Motoren und Motorenfamilien (mit den Einzelheiten in Anhang IX), deren Genehmigung sie in dem betreffenden Monat erteilt, verweigert oder entzogen hat;
(b) übermittelt auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staats
- eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für den Motor oder die Motorenfamilie mit/ohne den Beschreibungsunterlagen für jeden Motortyp oder jede Motorenfamilie, deren Genehmigung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat, und/oder
- die Liste der Motoren, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, gemäß der Beschreibung in § 6 Abs. 3 (Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie), die die Einzelheiten gemäß Anhang X enthält und/oder
- eine Abschrift der Erklärung gemäß § 6 Abs. 4 (Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie).
(5) Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Kommission jährlich oder zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Abschrift des Datenblatts gemäß Anhang XI über die Motoren, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist.
Änderung von Genehmigungen
§ 5. (1) Die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten mitgeteilt wird.
(2) Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die Genehmigungsbehörde zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.
(3) Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte Einzelheiten geändert worden, so stellt die Genehmigungsbehörde folgendes aus:
- soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei die Behörde jede einzelne Seite so kennzeichnet, dass die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind. Bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen;
- einen revidierten Typgenehmigungsbogen (mit einer Erweiterungsnummer), sofern Angaben darin (mit Ausnahme der Anhänge) geändert wurden oder die Mindestanforderungen der Verordnung sich seit dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben. Aus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.
(4) Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.
Übereinstimmung
§ 6. (1) Der Hersteller bringt an jeder in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Einheit die in Anhang I Abschnitt 3 festgelegten Kennzeichen einschließlich der Typgenehmigungsnummer an.
(2) Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung gemäß § 4 Abs. 3 (Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie), so fügt der Hersteller jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften bei. Wird eine Reihe von Motortypen ein und demselben Maschinenhersteller geliefert, so genügt es, dass ihm dieser Beschreibungsbogen, in dem ferner die betreffenden Motoridentifizierungsnummern anzugeben sind, nur einmal übermittelt wird, und zwar spätestens am Tag der Lieferung des ersten Motors.
(3) Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und unmittelbar nach jedem Durchführungsdatum, zu dem sich die Anforderungen dieser Verordnung ändern, und sofort nach jedem von der Behörde angegebenen zusätzlichen Datum eine Liste mit den Identifizierungsnummern aller Motortypen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften dieser Verordnung erstmalig anwendbar wurden, hergestellt wurden. Soweit sie nicht durch das Motorkodierungssystem zum Ausdruck kommen, müssen auf dieser Liste die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnummern und den entsprechenden Motortypen oder Motorenfamilien und den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines genehmigten Motortyps oder einer genehmigten Motorenfamilie einstellt. Muss diese Liste nicht regelmäßig der Genehmigungsbehörde übermittelt werden, so muss der Hersteller die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren aufbewahren.
(4) Der Hersteller übermittelt der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und zu jedem Durchführungsdatum gemäß § 9 (Artikel 9 der Richtlinie) eine Erklärung, in der die Motortypen, die Motorenfamilien und die entsprechenden Identifizierungscodes der Motoren, die er ab diesem Datum herzustellen beabsichtigt, aufgeführt werden.
Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen
§ 7. (1) Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Europäischen Union und Drittländern können das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission die Gleichwertigkeit von Bedingungen und Bestimmungen für die Typgenehmigung von Motoren gemäß dieser Verordnung mit den entsprechenden Normen in internationalen oder Drittlandsvorschriften anerkennen.
(2) Die in Anhang XII aufgeführten Typengenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen werden als mit dieser Verordnung übereinstimmend anerkannt.
Registrierung und Inverkehrbringen
§ 8. (1) Die Genehmigungsbehörde darf die etwaige Registrierung oder das Inverkehrbringen neuer Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen oder Geräten eingebaut sind, nicht verweigern, wenn diese Motoren die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(2) Die Genehmigungsbehörde darf die etwaige Registrierung und das Inverkehrbringen neuer Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen und Geräten eingebaut sind, nur erlauben, wenn diese Motoren die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.