Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-09-01
Status Aufgehoben · 2020-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. § 2).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. § 2).

§ 1. Die in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 331/2004 genannten Unterrichtsgegenstände werden – soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 9 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind – in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft:

1.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft (Anlage 1.1)

2.

Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau (Anlage 1.2)

3.

Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung (Anlage 1.3)

4.

Höhere Lehranstalt für Gartenbau (Anlage 1.4)

5.

Höhere Lehranstalt für Landtechnik (Anlage 1.5)

6.

Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Anlage 1.6)

7.

Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlage 1.7)

8.

Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie (Anlage 1.8)

9.

Vierjähriger Aufbaulehrgang der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlage 1.9)

10.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der höheren Lehranstalt für Landwirtschaft (Anlage 1.10)

§ 2. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft.

§ 3. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Oktober 1989 über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (1. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung), BGBl. Nr. 586/1989, außer Kraft.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. § 2).

Anlage 1.1

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT
Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Humanwissenschaften und Sprache: (I)
2.1 Deutsch
2.2 Kommunikation und Präsentation 1 III
2.3 Lebende Fremdsprache 2 (I)
2.4 Alternativer Pflichtgegenstand (I)
2.4a Zweite lebende Fremdsprache 3
2.4b Englisch-Fachseminar
2.5 Geschichte und Politische Bildung III
2.6 Geographie (III)
3. Naturwissenschaften:
3.1 Angewandte Physik II
3.2 Angewandte Chemie (II)
3.3 Angewandte Biologie 4 II
3.4 Angewandte Mathematik I
3.5 Chemisches und biotechnologisches Laboratorium I
3.6 Angewandte Informatik I
4. Land- und Forstwirtschaft:
4.1 Pflanzenbau 5 (I)
4.2 Nutztierhaltung 5 I
4.3 Forstwirtschaft (III)
4.4 Landwirtschaftliches Praktikum Va
4.5 Landtechnik und Bauen 5 I
4.6 Ländliche Entwicklung II
5. Unternehmensführung und Recht:
5.1 Volkswirtschaft III
5.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen 5 I
5.3 Marketing I
5.4 Qualitätsmanagement I
5.5 Projektmanagement I
5.6 Recht III
6. Leibesübungen (IVa)
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen II
Computerunterstützte Textverarbeitung III
Qualitätsmanagement I
Leibesübungen (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung IVa
Leibesübungen (IVa)
Förderunterricht 5 Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Lebende Fremdsprache (I)
Angewandte Mathematik I

1 Mit Computerunterstützung in Teilbereichen im Ausmaß von einer Wochenstunde.

2 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen.

3 Alternativer Pflichtgegenstand: 6 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

4 Mit Übungen.

5 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis IV. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. § 2).

Anlage 1.2

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR WEIN- UND OBSTBAU
Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Humanwissenschaften und Sprache:
2.1 Deutsch (I)
2.2 Kommunikation und Präsentation 6 III
2.3 Lebende Fremdsprache 7 (I)
2.4 Alternativer Pflichtgegenstand (I)
2.4a Zweite lebende Fremdsprache 3 8
2.4b Englisch-Fachseminar
2.5 Geschichte und Politische Bildung III
2.6 Geographie (III)
3. Naturwissenschaften:
3.1 Angewandte Physik II
3.2 Angewandte Chemie (II)
3.3 Angewandte Biologie 9 II
3.4 Angewandte Mathematik I
3.5 Chemisches und mikrobiologisches Laboratorium I
3.6 Angewandte Informatik I
4. Biochemische und technische Grundlagen:
4.1 Chemie der Früchte und Weine II
4.2 Mikrobiologie und Hygiene II
4.3 Maschinen- und Verfahrenstechnik I
4.4 Pflanzenschutz 5 (II)
5. Produktion und Technologie:
5.1 Weinbau (I)
5.2 Obstbau (I)
5.3 Technologie der Traubenverarbeitung I
5.4 Technologie der Obst- und Gemüseverarbeitung I
5.5 Wein- u. obsttechnologisches Praktikum Va
5.6 Wein- u. obsttechnologisches Laboratorium I
6. Unternehmensführung und Recht:
6.1 Volkswirtschaft III
6.2 Betriebswirtschaft u. Rechnungswesen 5 I
6.3 Marketing und Management I
6.4 Projektmanagement I
6.5 Recht III
7. Leibesübungen (IVa)
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen II
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Marketing und Management I
Computerunterstützte Textverarbeitung III
Leibesübungen (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung IVa
Leibesübungen (IVa)
Förderunterricht 10 Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Lebende Fremdsprache (I)
Angewandte Mathematik I

6 Mit Computerunterstützung in Teilbereichen im Ausmaß von einer Wochenstunde.

7 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen.

8 Alternativer Pflichtgegenstand: 4 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

9 Mit Übungen.

10 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis IV. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. § 2).

Anlage 1.3

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR GARTEN- UND LANDSCHAFTSGESTALTUNG
Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Humanwissenschaften und Sprache:
2.1 Deutsch (I)
2.2 Kommunikation und Präsentation 11 III
2.3 Lebende Fremdsprache 12 (I)
2.4 Alternativer Pflichtgegenstand (I)
2.4a Zweite lebende Fremdsprache 3 13
2.4b Englisch-Fachseminar
2.5 Geschichte und Politische Bildung III
2.6 Geographie (III)
3. Naturwissenschaften:
3.1 Angewandte Physik II
3.2 Angewandte Chemie (II)
3.3 Angewandte Biologie und Botanik 14 II
3.4 Angewandte Mathematik I
3.5 Chemisches und bodenkundliches Laboratorium I
3.6 Angewandte Informatik I
4. Garten- und Landschaftsgestaltung:
4.1 Gärtnerischer Pflanzenbau 5 II
4.2 Bodenkunde und Pflanzenernährung (II)
4.3 Pflanzenschutz 5 (II)
4.4 Gehölzkunde und Baumschulwesen 5 II
4.5 Stauden und Sommerblumen 5 (II)
4.6 Gartenbau u. Blumenbinderei – Praktikum Va
4.7 Garten- und Landschaftsgestaltung 5 II
4.8 Vermessungswesen 5 I
4.9 Bau- und Gartentechnik II
4.10 Konstruktionsübungen 4 I
4.11 Raumordnung und Landschaftspflege III
4.12 Technik in der Gartengestaltung I
5. Unternehmensführung und Recht:
5.1 Volkswirtschaft III
5.2 Betriebswirtschaft u. Rechnungswesen 5 I
5.3 Marketing und Management I
5.4 Projektmanagement I
5.5 Recht III
6. Leibesübungen (IVa)
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen II
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Marketing und Management I
Computerunterstützte Textverarbeitung III
Leibesübungen (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung IVa
Leibesübungen (IVa)
Förderunterricht 15 Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Lebende Fremdsprache (I)
Angewandte Mathematik I

11 Mit Computerunterstützung in Teilbereichen im Ausmaß von einer Wochenstunde.

12 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen.

13 Alternativer Pflichtgegenstand: 6 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

14 Alternativer Pflichtgegenstand: 4 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

15 Mit Übungen.

16 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis IV. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. § 2).

Anlage 1.4

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