Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-12-04
Status Aufgehoben · 2008-07-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7 und 8 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I 46/2004, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Emissionen von Kohlenstoffdioxid aus Anlagen, in denen eine in Anhang 1 Emissionszertifikategesetz oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG angeführte Tätigkeit ausgeführt wird, gemäß § 7 EZG und für die Berichterstattung über diese Emissionen gemäß § 8 EZG. Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 2004/156/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 59 vom 26. Februar 2004 S. 1, für die Überwachung der Emissionen und die Berichterstattung anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Emissionen: die Freisetzung von Kohlenstoffdioxid in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage gemäß Z 4.

2.

Emissionen aus der Verbrennung: Kohlenstoffdioxidemissionen, die während der exothermen Reaktion eines Brennstoffs mit Sauerstoff entstehen.

3.

Prozessemissionen: Kohlenstoffdioxidemissionen, bei denen es sich nicht um „Emissionen aus der Verbrennung“ handelt und die durch eine beabsichtigte bzw. unbeabsichtigte Reaktion zwischen Stoffen oder durch deren Umwandlung entstehen, u. a. durch die chemische oder elektrolytische Reduktion vom Metallerzen, und die thermische Zersetzung von Stoffen.

4.

Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 EZG genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.

5.

Anlagen der Kategorie A: Anlagen, deren Zuteilung kleiner oder gleich 50.000 Tonnen pro Jahr ist.

6.

Anlagen der Kategorie B: Anlagen, deren Zuteilung größer als 50.000 Tonnen pro Jahr, aber kleiner oder gleich 500.000 Tonnen pro Jahr ist.

7.

Anlagen der Kategorie C: Anlagen, deren Zuteilung größer als 500.000 Tonnen pro Jahr ist.

8.

Emissionsquelle, Quelle: Ein bestimmter, feststellbarer Punkt oder Prozess in einer Anlage, durch den CO tief 2 freigesetzt wird.

9.

Starke Quellen: alle Quellen oder Materialströme, die nicht unter Z 10 und 11 angeführt sind.

10.

Schwächere Quellen: Quellen oder Materialströme, die kumuliert weniger als 2.500 Tonnen pro Jahr oder 5 v. H. der gesamten fossilen CO tief 2-Emissionen der Anlage (der jeweils absolut höhere Wert) verursachen. Rein biogene Materialien (Brennstoffe, Abfälle) sind generell wie schwächere Quellen zu behandeln.

11.

Schwächste Quellen: Quellen oder Materialströme, die kumuliert weniger als 500 Tonnen pro Jahr oder 1 v. H. der gesamten fossilen CO tief 2-Emissionen der Anlage (der jeweils absolut höhere Wert) verursachen.

12.

Senke: Ein bestimmter, feststellbarer Punkt oder Prozess in einer Anlage, durch den CO tief 2 aus dem Abgas vorgelagerter Emissionsquellen chemisch oder physikalisch fixiert oder zerstört werden.

13.

Charge: Eine bestimmte Brennstoff- oder Materialmenge, die als Einzellieferung oder kontinuierlich über einen bestimmten Zeitraum hinweg weitergeleitet wird.

14.

Biomasse: Nicht fossile und biologisch abbaubare, organische Stoffe von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen. Dazu zählen auch Erzeugnisse, Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle aus der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den damit verbundenen Industrien sowie der nicht fossile, biologisch abbaubare, organische Anteil industrieller und kommunaler Abfälle. „Biomasse“ bezeichnet ferner Gase und Flüssigkeiten, die aus der Zersetzung nicht fossiler und biologisch abbaubarer, organischer Stoffe entstehen.

15.

Berichtszeitraum: Der Zeitraum, über den eine Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG zu erstatten ist. Dabei handelt es sich jeweils um ein Kalenderjahr.

16.

Ebenenkonzept: Eine spezifische Methode zur Ermittlung von Tätigkeitsdaten, Heizwerten, Emissionsfaktoren und Oxidations- oder Umsetzungsfaktoren. Je höher die Nummer des Ebenenkonzepts ist, desto geringer sind die mit diesem Ebenenkonzept verbundenen Unsicherheiten bei der Ermittlung der Emissionen. Eine Definition der einzelnen Ebenenkonzepte erfolgt in den §§ 9 und 11.

17.

EPER-Code: Code der Quellenkategorien entsprechend Anhang 2, erste Spalte (bezeichnet als „Anlage 3 GewO 1994 bzw. Anlage 1 Teil 1 AWG“) der EPER Verordnung (BGBl. II Nr. 300/2002).

18.

EPER-Identifikationsnummer: Die vom Umweltbundesamt im Rahmen der EPER-Berichtspflicht gemäß EPER-Verordnung vergebene Identifikationsnummer.

19.

IPCC-CRF-Kategorie: Code des Common Reporting Format für nationale Treibhausgasinventuren, das von den zuständigen Stellen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen angenommen wurde.

20.

ÖNACE-Code: Code gemäß der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2003).

21.

NAP-Code: Die Nummer, mit der die Anlage im nationalen Zuteilungsplan gemäß § 11 EZG angeführt ist.

22.

Akkreditiertes Labor: Eine für die relevanten Analysen gemäß dieser Verordnung, insbesondere Analysen von Brennstoffen und/oder Abfällen hinsichtlich der Parameter Heizwert und Kohlenstoffanteil, gemäß Akkreditierungsgesetz BGBl. Nr. 468/1992 idgF., akkreditierte inländische oder nach ISO 17025 akkreditierte ausländische Einrichtung.

23.

Unabhängige Prüfeinrichtung: Eine gemäß § 10 EZG zugelassene Organisation, die zur Prüfung der Emissionsmeldungen gemäß § 9 Abs. 1 EZG berechtigt ist.

24.

Zusatzinformation: Information, die in der Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG zu melden ist, jedoch keine Emissionen betrifft, für die Zertifikate an die Behörde zurückgegeben werden müssen, wie Emissionen aus Biomasse.

25.

Standardverfahren: Das in § 5 Abs. 3 bis 8 beschriebene Rechenverfahren zur Ermittlung der Höhe der Emissionen.

26.

Tätigkeitsdaten: Eingesetzte Mengen von Brennstoffen, Abfällen, Prozessrohstoffen, sowie Mengen an Produkten bzw. Nebenprodukten, sofern sie für die Überwachung der Emissionen nach dem Standardverfahren oder Massenbilanzverfahren relevant sind. „Menge“ bezeichnet dabei Masse oder Volumen.

27.

Rechenfaktoren: Heizwert, Kohlenstoffgehalt (C-Gehalt), biogener und fossiler Kohlenstoffanteil (C-Anteil), Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor.

28.

Zuteilung: Die der Anlage gemäß § 13 Abs. 4 bzw. 5 EZG oder gemäß § 11 Abs. 4 EZG zugeteilte Anzahl an Emissionszertifikaten.

Geltungsbereich

§ 3. Diese Verordnung gilt für alle Anlagen, Anlagenteile und Emissionsquellen, für die gemäß § 13 Abs. 4 und 5 EZG oder gemäß § 11 Abs. 4 EZG Emissionszertifikate zugeteilt werden.

2.

Abschnitt

Vorschriften für die Überwachung gemäß § 7 EZG

Überwachungskonzept

§ 4. (1) Die Überwachung der Emissionen gemäß § 7 EZG hat nach einem in der Genehmigung gemäß § 4 EZG auf Antrag des Anlageninhabers genehmigten Überwachungskonzept zu erfolgen. Das Überwachungskonzept hat sich auf alle Anlagen, Anlagenteile und Emissionsquellen gemäß § 3 zu beziehen.

(2) Verwendete Technologien müssen im Überwachungskonzept derart beschrieben werden, dass die Behörde und die unabhängige Prüfeinrichtung die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Angaben in Bezug auf die Überwachung der Emissionen beurteilen können. Branchenspezifische Fachausdrücke sowie betriebsintern verwendete Anlagenbezeichnungen und Abkürzungen können dabei verwendet werden, sofern sie hinreichend erläutert werden.

(3) Zur Beschreibung der Technologien dienen insbesondere vereinfachte Verfahrensfließbilder, aus denen folgende Informationen abgeleitet werden können:

1.

Zuordnung der Emissionsquellen und Senken zu Tätigkeiten,

2.

Stoffflussdiagramm für die Zuordnung von Messeinrichtungen (wie z. B. Waagen, Zählern, Durchflussmesser) und Probenahmestellen zu den benutzten Brennstoffen, Einsatzstoffen und Produkten, sowie für die Zuordnung der genannten Messeinrichtungen zu Emissionsquellen,

3.

Lage von allfälligen Emissionsmessstellen für

CO tief 2-Emissionen.

(4) Im Überwachungskonzept sind in Übereinstimmung mit §§ 5 bis 12 folgende Angaben hinsichtlich der Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen der Anlage zu machen:

1.

Liste der Messeinrichtungen zur Bestimmung der eingesetzten Mengen von Brennstoffen und Rohstoffen, sowie von Produktmengen, soweit zur Überwachung der Emissionen erforderlich, und Beschreibung der technischen Daten dieser Messeinrichtungen,

2.

geplante Verfahren zur Ermittlung der Rechenfaktoren, einschließlich der Definition der Charge bzw. die geplante Häufigkeit der Messungen einschließlich der geplanten Verfahren zur Probenahme, sowie der angewendeten Normen, soweit zur Überwachung der Emissionen erforderlich,

3.

hinsichtlich Z 1 und 2 die Nummer des jeweiligen Ebenenkonzepts gemäß §§ 9 und 11.

(5) Sollen für Rechenfaktoren konstante Werte an Stelle von Werten, die durch Analyse ermittelt werden, angewendet werden, so sind diese Werte mit Quellenangabe bzw. Methode der Ermittlung anzugeben.

(6) Sofern die Überwachung der Emissionen der Anlage oder einzelner Quellen durch Messung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 erfolgt, so hat das Überwachungskonzept diesbezüglich eine Liste der benutzten kontinuierlichen Emissionsmessgeräte zu beinhalten, wobei die technischen Daten, Maßnahmen zur Wartung und Kalibrierung, Maßnahmen bei Ausfall der Geräte, sowie eine Methodik zur rechnerischen Überprüfung der Ergebnisse („flankierende Berechnung“) anzugeben sind.

(7) Im Überwachungskonzept sind jedenfalls folgende Angaben hinsichtlich der Berichterstattung gemäß § 8 EZG zu machen:

1.

die vorgesehene Aggregierung der Daten (Zuordnung von Quellen zu Tätigkeiten, etc),

2.

eine Beschreibung des verwendeten elektronischen Datenverarbeitungssystems, soweit dies nötig ist, um die erfolgten Rechenschritte transparent darzustellen,

3.

Qualitätssicherungsmaßnahmen.

(8) Alle vorgesehenen Datensammlungs-, Aggregierungs- und Berechnungsschritte sind nachvollziehbar und schlüssig darzustellen.

Grundsätze der Überwachung

§ 5. (1) Die Überwachung der Emissionen der Anlage kann nach einer der folgenden Methoden erfolgen:

1.

Standardverfahren (Berechnung),

2.

Massenbilanz,

3.

Emissionsmessung.

(2) Anlagen, in denen die Tätigkeiten Kokerei (Anhang 1 Z 3 EZG), Rösten oder Sintern von Erzen (Anhang 1 Z 4 EZG) durchgeführt werden, sowie Anlagen der Kategorie B und C, in denen die Tätigkeit Produktion von Roheisen und Stahl (Anhang 1 Z 5 EZG) durchgeführt wird, müssen nach Abs. 1 Z 2 mittels Massenbilanz überwacht werden. Anlagen der Kategorie A, in denen die Tätigkeit Produktion von Roheisen und Stahl (Anhang 1 Z 5 EZG) durchgeführt wird, können wahlweise nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 oder durch eine Kombination von beidem überwacht werden. Mineralölraffinerien können entweder nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder durch eine Kombination von beiden überwacht werden. Alle übrigen Anlagen sind nach Abs. 1 Z 1 (Standardverfahren) zu überwachen. Emissionsmessung (Abs. 1 Z 3) ist an Stelle des Standardverfahrens für alle Anlagen, Tätigkeiten oder einzelne Emissionsquellen zulässig, sofern der Betreiber nachweisen kann, dass dieses Verfahren ein genaueres Ergebnis bringt als eine Berechnung unter Verwendung der höchsten Ebenenkonzepte. Emissionsmessungen sind durch flankierende Berechnungen zu ergänzen.

(3) Die Berechnung der Emissionen aus der Verbrennung hat bei allen Tätigkeiten gemäß Anhang 1 EZG beim Standardverfahren nach folgender Formel zu erfolgen:

Emissionen = Tätigkeitsdaten x unterer spezifischer Heizwert x

Emissionsfaktor (x Oxidationsfaktor).

(4) Der Emissionsfaktor ist ausgenommen in den in § 10 genannten Fällen aus einer Analyse des Kohlenstoffgehalts zu ermitteln. Bei rein biogenen Brennstoffen und rein biogenen Abfällen ist der Emissionsfaktor mit 0 anzunehmen. Bei gemischt fossil-biogenen Brennstoffen und gemischt fossil-biogenen Abfällen ist nur der fossile Anteil des Kohlenstoffgehalts in den Emissionsfaktor einzubeziehen. Der biogene Anteil aller CO tief 2-Emissionen ist als Zusatzinformation in der Überwachung und der Emissionsmeldung zu berücksichtigen.

(5) Der Oxidationsfaktor ist gleich 1 (100 v. H.) zu setzen (kein Überwachungsbedarf). Bei der Verbrennung von festen Brennstoffen und Abfällen kann der in der Grob- und Flugasche enthaltene Kohlenstoff mittels eines Oxidationsfaktors ungleich 1 berücksichtigt werden. Die Bestimmung des Oxidationsfaktors muss in diesem Fall durch Messungen gemäß einer anerkannten Methodik erfolgen. Die Anwendung dieser Methodik ist gemäß § 12 Abs. 6 und 7 jährlich zu evaluieren.

(6) Die Berechnung der Prozessemissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Emissionen = Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor (x Umsetzungsfaktor).

(7) Der Umsetzungsfaktor ist gleich 1 (100 v. H.) zu setzen (kein Überwachungsbedarf). Etwaige unvollständige chemische Umsetzungen sind in den Emissionsfaktor einzubeziehen, wobei dies vom Anlageninhaber durch Messungen gemäß einer anerkannten Methodik zu belegen ist. Die Anwendung dieser Methodik ist gemäß § 12 Abs. 6 und 7 jährlich zu evaluieren.

(8) Zur Ermittlung von Prozessemissionen in der mineralverarbeitenden Industrie (Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Z 6, 7 und 8 EZG) ist eine der beiden folgenden Methoden zu benutzen:

1.

Überwachung der eingesetzten Mengen und stöchiometrische Ermittlung des Emissionsfaktors aus der Analyse des Karbonatgehalts im Rohmaterial,

2.

Überwachung der produzierten Mengen und stöchiometrische Ermittlung des Emissionsfaktors entweder aus der Analyse der Metalloxide im Produkt oder aus der Analyse des Karbonatgehalts im Rohmaterial und dem Verhältnis Einsatzmenge zu Produktmenge.

(9) Bei der Anwendung von Massenbilanzen ist für die Ermittlung der Emissionen folgende Formel anzuwenden:

Emissionen = (Input - Produkte - Export - Lagerstandsänderung) x

Umrechnungsfaktor CO tief 2/C.

Input, Produkte, Export und Lagerstandsänderung sind dabei als Kohlenstoffmenge in t C anzugeben, d.h.

Menge C = Tätigkeitsdaten x C-Gehalt. Der Umrechnungsfaktor

CO tief 2/C beträgt 3,664.

Mindestanforderungen an die Überwachung

§ 6. (1) Jeder Anlageninhaber hat grundsätzlich die höchstmögliche Genauigkeit bei der Bestimmung aller Daten, die die Emissionen seiner Anlage betreffen, anzustreben. Insbesondere sind in der Anlage bereits vorhandene Messeinrichtungen und Analysenmethoden zu benutzen, selbst wenn die Mindestanforderungen gemäß Anhang 2 und 3 ein niedrigeres Ebenenkonzept zulassen.

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