Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Behandlungspflichten von Abfällen (Abfallbehandlungspflichtenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-01-01
Status Aufgehoben · 2017-10-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

§ 1. Ziel der Verordnung ist die Festlegung von Mindestanforderungen an die Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz und die Sicherstellung der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen.

Geltungsbereich/Verpflichteter

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß AWG 2002.

(2) Verpflichteter ist der Abfallbesitzer.

2.

Hauptstück

1.

Abschnitt

Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die folgenden Kategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt oder Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind:

1.

Haushaltsgroßgeräte, zB Kühlgeräte (Geräte mit Kühlvorrichtung), Waschmaschinen, Herde und Backöfen, Induktionskochmulden, elektrische Heizgeräte, Mikrowellengeräte, elektrische Kochplatten;

2.

Haushaltskleingeräte, zB Staubsauger, Toaster, Fritteusen, Wecker, Armbanduhren, Waagen;

3.

IT- und Telekommunikationsgeräte, zB Großrechner, PCs, Drucker, Taschen- und Tischrechner, Telefone, Mobiltelefone;

4.

Geräte der Unterhaltungselektronik, zB Radiogeräte, Fernsehgeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, DVD-Player;

5.

Beleuchtungskörper, zB Leuchten für Leuchtstofflampen, Lampen mit Ausnahme von Glühlampen, Kompaktleuchtstofflampen, Entladungslampen;

6.

elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge), zB Sägen, Bohrmaschinen, Rasenmäher;

7.

Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte, zB Videospielkonsolen, elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer;

8.

medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte), zB Diagnose- und Analysegeräte, sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen;

9.

Überwachungs- und Kontrollinstrumente, zB Rauchmelder, Thermostate;

10.

automatische Ausgabegeräte, zB Heißgetränkeautomaten, Geld- und Ticketautomaten, jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten.

(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller

1.

Bauteile,

2.

Unterbaugruppen und

3.

Verbrauchsmaterialien,

die zum Zeitpunkt des Anfalls als Abfall Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind.

(3) Lampen sind Mischlichtlampen, Hochdruck-Quecksilberdampflampen, Hochdruck-Metallhalogendampflampen, Neon-Hochspannungslampen, Neon-Niederspannungslampen, Hochdruck-Natriumdampflampen, Leuchtstofflampen und Niederdruck-Natriumdampflampen.

(4) Typ-1-Geräte sind Haushaltskühlgeräte mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt, Typ-2-Geräte sind Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von 180 bis 350 Liter und Typ-3-Geräte sind Haushaltstiefkühltruhen und Gefrierschränke mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt.

2.

Hauptstück

1.

Abschnitt

Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die folgenden Kategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt oder Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind:

1.

Haushaltsgroßgeräte, zB Kühlgeräte (Geräte mit Kühlvorrichtung), Waschmaschinen, Herde und Backöfen, Induktionskochmulden, elektrische Heizgeräte, Mikrowellengeräte, elektrische Kochplatten;

2.

Haushaltskleingeräte, zB Staubsauger, Toaster, Fritteusen, Wecker, Armbanduhren, Waagen;

3.

IT- und Telekommunikationsgeräte, zB Großrechner, PCs, Drucker, Taschen- und Tischrechner, Telefone, Mobiltelefone;

4.

Geräte der Unterhaltungselektronik, zB Radiogeräte, Fernsehgeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, DVD-Player;

5.

Beleuchtungskörper, zB Leuchten für Leuchtstofflampen, Lampen mit Ausnahme von Glühlampen, Kompaktleuchtstofflampen, Entladungslampen;

6.

elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge), zB Sägen, Bohrmaschinen, Rasenmäher;

7.

Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte, zB Videospielkonsolen, elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer;

8.

medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte), zB Diagnose- und Analysegeräte, sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen;

9.

Überwachungs- und Kontrollinstrumente, zB Rauchmelder, Thermostate;

10.

automatische Ausgabegeräte, zB Heißgetränkeautomaten, Geld- und Ticketautomaten, jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten.

(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller

1.

Bauteile,

2.

Unterbaugruppen und

3.

Verbrauchsmaterialien,

die zum Zeitpunkt des Anfalls als Abfall Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind.

(3) Lampen sind Mischlichtlampen, Hochdruck-Quecksilberdampflampen, Hochdruck-Metallhalogendampflampen, Neon-Hochspannungslampen, Neon-Niederspannungslampen, Hochdruck-Natriumdampflampen, Leuchtstofflampen und Niederdruck-Natriumdampflampen.

(4) Typ-1-Geräte sind Haushaltskühlgeräte mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt, Typ-2-Geräte sind Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von 180 bis 350 Liter und Typ-3-Geräte sind Haushaltstiefkühltruhen und Gefrierschränke mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt.

(5) Organische Verbindung ist eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate.

(6) Flüchtige organische Verbindung (Volatile Organic Compound – VOC) ist eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.

Anforderungen an Lagerung und Transport

§ 4. (1) Elektro- und Elektronik-Altgeräte dürfen nur in geeigneten Bereichen, unter Berücksichtigung der Art und des Gefährdungspotenzials der Abfälle mit wetterbeständiger Abdeckung, undurchlässiger, erforderlichenfalls öl- und lösemittelbeständiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.

(2) Bei der Lagerung und beim Transport von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist sicherzustellen, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von gefährlichen Stoffen nach sich ziehen können, vermieden werden. Sie sind so zu lagern und zu transportieren, dass eine nachfolgende Zerlegung oder eine stoffliche Verwertung nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden.

(3) Kühlgeräte sind so zu transportieren und zu lagern, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW), teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW), teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (H-FKW), Kohlenwasserstoffen (KW) oder von anderen Kältemitteln nach sich ziehen können, verhindert werden. Kühlgeräte sind gegen Verrutschen zu fixieren und dürfen nicht auf dem Kopf stehend oder auf den Kühlkreislaufteilen liegend transportiert oder gelagert werden.

(4) Lampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren. Lampenbruch ist in verschlossenen Gebinden mit ausreichendem Schutz zur Verhinderung von Quecksilber- und Staubemissionen zu lagern und zu transportieren.

Anforderungen an Lagerung und Transport

§ 4. (1) Elektro- und Elektronik-Altgeräte dürfen nur in geeigneten Bereichen, unter Berücksichtigung der Art und des Gefährdungspotenzials der Abfälle mit wetterbeständiger Abdeckung, undurchlässiger, erforderlichenfalls öl- und lösemittelbeständiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.

(2) Bei der Lagerung und beim Transport von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist sicherzustellen, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von gefährlichen Stoffen nach sich ziehen können, vermieden werden. Sie sind so zu lagern und zu transportieren, dass eine nachfolgende Zerlegung oder eine stoffliche Verwertung nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden.

(3) Kühlgeräte sind so zu transportieren und zu lagern, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW), teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW), teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (H-FKW), Kohlenwasserstoffen (KW) oder von anderen Kältemitteln nach sich ziehen können, verhindert werden. Kühlgeräte sind gegen Verrutschen zu fixieren und dürfen nicht auf dem Kopf stehend oder auf den Kühlkreislaufteilen liegend transportiert oder gelagert werden.

(4) Lampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren. Gebrochene Lampen und quecksilberhaltige Fraktionen aus der Behandlung von Lampen sind in quecksilberdampfdicht verschlossenen Gebinden mit ausreichendem Schutz zur Verhinderung von Quecksilber- und Staubemissionen zu lagern und zu transportieren.

Anforderungen an die Behandlungsbereiche

§ 5. Elektro- und Elektronik-Altgeräte dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger, erforderlichenfalls lösemittelbeständiger Oberfläche und wasserundurchlässiger Abdeckung und Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel behandelt werden. In den Behandlungsanlagen sind geeignete Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung des Gewichtes der zu behandelnden Altgeräte und geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien und Akkumulatoren, PCB-haltigen Kondensatoren im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002 und anderen gefährlichen Abfällen bereitzustellen. Ein geeigneter Lagerbereich für demontierte Bau- und Geräteteile ist einzurichten.

Entfernen von Stoffen, Zubereitungen und Bauteilen (Schadstoffentfrachtung)

§ 6. Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 1 bis 9, Z 11 bis 14 und Z 18 sind so zu entfernen, dass Kontaminationen anderer Bauteile und der Umwelt ausgeschlossen werden, und ordnungsgemäß zu behandeln. Die Stoffe, Zubereitungen und Bauteile gemäß Z 10 und Z 15 bis 17 sind vollständig aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu entfernen und ordnungsgemäß zu behandeln:

1.

PCB-haltige Kondensatoren;

2.

quecksilberhaltige Bauteile, zB Schalter oder Lampen für Hintergrundbeleuchtung;

3.

Batterien und Akkumulatoren;

4.

Leiterplatten von Mobiltelefonen generell und von sonstigen Geräten, wenn die Oberfläche der Leiterplatte größer ist als 10 cm 2 ;

5.

Tintencartridges, Tonerkartuschen für flüssige und pastöse Toner und für Farbtoner;

6.

Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;

7.

Asbestabfall und Bauteile, die Asbest enthalten;

8.

Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern enthalten;

9.

Kathodenstrahlröhren;

10.

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Kohlenwasserstoffe (KW);

11.

Gasentladungslampen;

12.

Flüssigkristallanzeigen (gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse) mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm 2 und hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;

13.

externe elektrische Leitungen;

14.

Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm und solche mit einem vergleichbaren Volumen;

15.

die chrom-VI-haltige Ammoniak-Wasser-Lösung bei Absorberkühlgeräten;

16.

alle sonstigen Flüssigkeiten wie insbesondere Öle und Säuren;

17.

Gase, die ozonschädigend sind oder ein Erderwärmungspotenzial (GWP) über 15 haben;

18.

cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln.

Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen

§ 7. (1) Folgende Behandlungsschritte sind vorzunehmen:

1.

Von bestückten Leiterplatten sind quecksilberhaltige Bauteile, PCB-haltige Bauteile im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002, Batterien und Akkumulatoren, mit Gasentladungslampen hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen (LCDs) und Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm und solche mit einem vergleichbaren Volumen zu entfernen.

2.

Von Kathodenstrahlröhren sind die fluoreszierende Beschichtung, die Getterplättchen und die Elektronenquelle zu entfernen.

3.

Kabel und elektrische Leitungen sind mechanisch in Metalle und Restfraktionen aufzutrennen. Dies gilt nicht für Kabel und elektrische Leitungen mit paraffinöl- oder teerölgetränkten Papierummantelungen, sofern diese frei von halogenhaltigen Materialen sind (§ 13 Abs. 8).

(2) Bei der Behandlung quecksilberhaltiger Bauteile ist ein Auftreten diffuser Quecksilberemissionen durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden.

Behandlung des Kältekreislaufes von Kühl- und Klimageräten

§ 8. (1) Vor der Behandlung des Isolierschaums ist eine Absaugung des Kältekreislaufes und eine Vordemontage durchzuführen, wobei folgende Punkte jedenfalls zu erfüllen sind:

1.

Kältemittel und Kompressoröl sind gemeinsam verlustfrei abzusaugen und zu trennen oder trennen zu lassen.

2.

Eine ordnungsgemäße Entleerung des Kältekreislaufes ist durch Kontrolleinrichtungen sicherzustellen, die der gewählten Absaugtechnik und der Größe des zu entsorgenden Gerätes angepasst und in die Absaugtechnik integriert sein müssen.

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