Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor, die Anpassungsfaktormesszahl, die Anpassungsrichtwertmesszahl und die Pensionserhöhung für das Jahr 2005 festgesetzt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-12-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 108f Abs. 1, 4 und 5, 299a sowie 607 Abs. 3a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

§ 1. Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in § 108g ASVG angeführten Renten wird für das Jahr 2005 mit 1,015, die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37 festgesetzt.

§ 2. Die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG beträgt für das Jahr 2005 1,5%.

§ 3. Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind für das Jahr 2005 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 686,70 € monatlich (das ist die Höhe der Medianpension), so wird sie um den in § 2 genannten Prozentsatz erhöht, sonst beträgt die Erhöhung 10,30 €.

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