Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor, die Anpassungsfaktormesszahl, die Anpassungsrichtwertmesszahl und die Pensionserhöhung für das Jahr 2005 festgesetzt werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 108f Abs. 1, 4 und 5, 299a sowie 607 Abs. 3a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
§ 1. Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in § 108g ASVG angeführten Renten wird für das Jahr 2005 mit 1,015, die Anpassungsfaktormesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2005 mit 122,37 festgesetzt.
§ 2. Die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 299a Abs. 2 ASVG beträgt für das Jahr 2005 1,5%.
§ 3. Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind für das Jahr 2005 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 686,70 € monatlich (das ist die Höhe der Medianpension), so wird sie um den in § 2 genannten Prozentsatz erhöht, sonst beträgt die Erhöhung 10,30 €.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.