Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-12-02
Status Aufgehoben · 2014-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Friseur und Perückenmacher(Stylist)/Friseurin undPerückenmacherin (Stylistin)

§ 1. Der Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen, wobei auf die erforderliche systematische Verwendung von Übungsköpfen bei der Ausbildung Bedacht zu nehmen ist:

1.

Handhaben, Instandhalten und Desinfektion der zu verwendenden Werkzeuge und Apparate,

2.

Erstellung und Gestaltung von Frisuren für Damen und Herren, einschließlich der berufsbezogenen Kommunikation und Fachberatung,

3.

Rasieren,

4.

Haar-, Haut- und Nagelpflege sowie Nageldesign,

5.

dekorative Kosmetik,

6.

Verkauf aller einschlägigen Produkte und diesbezügliche Beratung,

7.

Anfertigen und Instandhalten von Haarersatz jeglicher Art,

8.

Bilden von Masken,

9.

Anwendung der Farblehre und der optischen Wirkung von Farben,

10.

dauerhafte Umformung des Haares.

Berufsbild

§ 3. (1) Für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) wird folgendes Berufsbild festgelegt, wobei die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend, derart zu vermitteln sind, dass der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des Berufsprofils befähigt wird:

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Einführung in die Vertiefte Kenntnisse der

```

innerbetriebliche innerbetrieblichen Struktur und

Struktur und Organisation

Organisation

```


```

```

2.

Kenntnis und Handhabung der Werkstoffe, Hilfsmittel und Waren

```

des Fachbereiches sowie ihrer Eigenschaften, Wirkungsweise

und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechter

Entsorgung; Grundkenntnisse über die fachbezogene Biologie,

Chemie und Physik

```


```

```

3.

Handhaben, Instandhalten und Lagerung der zu verwendenden

```

Werkzeuge, Hilfsmittel und Apparate

```


```

```

4.

Desinfektion und

```

Reinigung der zu

verwendenden - -

Werkzeuge,

Apparate und

Behelfe

```


```

```

5.

Berufsbezogene

```

Kommunikation, Berufsbezogene Kommunikation,

Kundenumgang, fachkundige, persönlichkeitsbezogene

Beratungs- und Beratungs- und Verkaufsgespräche

Verkaufsgespräche

```


```

```

6.

Kenntnis der englischen Fachausdrücke

```

```


```

```

7.

Kenntnis der

```

biologischen

Grundlagen der

Hände und

Fingernägel: Kenntnis der biologischen Grundlagen der

Aufbau, Wachstum, Hände und Fingernägel: Aufbau, Wachstum,

Pflege und Pflege und Veränderungen.

Veränderungen. Nagelpflege und dekoratives Nageldesign

Kenntnisse und

Fertigkeiten der

Hand- und

Nagelpflege

```


```

```

8.

Grundkenntnisse Erstellen von Erstellen von

```

von Kopfhaut und Behandlungsplänen Behandlungsplänen

Haar: Aufbau, für Haare und für Haare und

Wachstum, Kopfhaut, Kopfhaut, Ausführen

Funktion, Erlernen und der

Reinigung, Pflege, Aneignen der unterschiedlichen

Diagnose und darauf aufbauenden Behandlungs-

Veränderungen. Fertigkeiten für möglichkeiten

Kenntnis und die Praxis

Fertigkeiten der

unterschiedlichen

Kopfmassage-

techniken

```


```

```

9.

Grundkenntnisse der Kenntnis der Anwendung von

```

Haut. unterschiedlichen Kompressen.

Erkennen des Hautbehandlungs- Auftragen und

Hauttyps und des möglichkeiten, Abnehmen von Masken

Hautzustandes. Kenntnis der und Packungen als

Reinigen der Haut Veränderungen der Vorbereitung auf

und Kenntnisse Haut die dekorative

über das Legen von Kosmetik

Kompressen zur

Abreinigung der

Haut

```


```

```

10.

Dekorative Dekorative Dekorative

```

Kosmetik: Kenntnis Kosmetik: Kenntnis Kosmetik: Erstellen

und Fertigkeiten und Fertigkeiten von

des Augenbrauen- des unterschiedlichen

und Wimpernfärbens Augenbrauenformens, Make-ups für

sowie Erstellen von verschiedene

Augenbrauenformen, unterschiedlichen Anlässe, spezielle

Grundkenntnisse der Make-ups für Schminktechniken,

Make-up-Techniken verschiedene auch in Hinsicht

Anlässe auf die Tätigkeit

eines

Visagisten/einer

Visagistin, Farb-

und Typberatung

```


```

```

11.

Grundkenntnisse Kenntnis und Kenntnis und

```

des Rasierens und Fertigkeiten des Fertigkeiten des

der damit Rasierens, der Bartfärbens

verbundenen Gesichtspflege und

Gesichtspflege der Form- und

sowie Handhabung Schneidetechniken

des Rasiermessers für Bärte

```


```

```

12.

Grundkenntnisse Kenntnis und Durchführung von

```

des Fertigkeiten des modischen Haar-

Basishaarschneidens Haarschneidens in schneidetechniken

verschiedenen am Kunden

Techniken, auch

unter Verwendung

eines Übungskopfes

```


```

```

13.

Grundkenntnisse Erstellen von Erstellen von

```

verschiedener Dauerwellen unter Dauerwellen am

Wickeltechniken Anwendung Kunden

für Dauerwellen, verschiedener

auch unter Wickeltechniken

Verwendung von

Übungsköpfen.

Kenntnisse und

Fertigkeiten des

Fixiervorganges

```


```

```

14.

Kenntnisse und Durchführung der Durchführung der

```

Fertigkeiten der verschiedenen verschiedenen

verschiedenen Einlege- und Einlege- und

Umformungs- Föntechniken am Föntechniken am

beziehungsweise Übungskopf und am Kunden

Einlegetechniken, Kunden

wie zum Beispiel

handgelegter

Wasserwelle,

Papillotier- und

Wickeltechniken.

Fönen unter

Anwendung

unterschiedlicher

Bürsten und

Techniken, auch an

Übungsköpfen

```


```

```

15.

Gestalten von Gestalten von Gestalten von

```

einfachen Frisuren, modischen Frisuren, Frisuren, auch

auch am Übungskopf auch am Übungskopf unter Verwendung

von

Haarersatzteilen

und Haarschmuck am

Kunden, Umgang mit

langen Haaren zum

Gestalten von

Festfrisuren

```


```

```

16.

Kenntnisse über Erstellen des Erstellen des

```

das Erstellen Frisurenfinish Frisurenfinish

verschiedener unter unter

Frisuren Berücksichtigung Berücksichtigung

(Ausfrisier- und der der jeweiligen der der jeweiligen

Finishtechniken) Mode entsprechenden Mode entsprechenden

Techniken und Techniken und

Produkte, auch Produkte am Kunden

unter Verwendung

von Übungsköpfen

```


```

```

17.

Grundkenntnis der Kenntnisse der Durchführung von

```

Farblehre und deren Arbeitstechniken Tönungen und

optischer Wirkung und Fertigkeiten, Färbungen am

als Grundlage für die zu Kunden. Farb- und

die Farbveränderung Farbveränderungen Typberatung sowie

führen die Anwendung von

farbverändernden

Produkten und die

unterschiedlichen

Arbeitstechniken

```


```

```

18.

Grundkenntnisse des Kenntnis der Tressieren,

```

Haararbeitens Anfertigung von Knüpfen, Kordeln,

Haarersatz: Nähen und

Tressieren, Tambourieren

Knüpfen, Kordeln

und Nähen

```


```

```

19.

Erkennen der Kenntnis des Reinigen, Pflegen,

```

verschiedenen Reinigens, Pflegens Schneiden und

Haarsorten für und Frisierens von Frisieren von

Haarersatz Perücken und Perücken und

Haarersatzteilen Haarersatzteilen

sowie Anfertigen

von

Haarersatzteilen

```


```

```

20.

Kenntnis des Maskenbildens und Erstellen

```

- von Masken unter Verwendung von

branchenüblichen Materialien

```


```

```

21.

Grundkenntnisse im Wellnessbereich

```

```


```

```

22.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens, der Gesundheit und der Umwelt; Kenntnis über

berufsbedingte gesundheitliche Belastungen und Möglichkeiten

ihrer Einschränkung und Verhinderung

```


```

```

23.

Kenntnisse über Erste Hilfe bei Verletzungen

```

```


```

```

24.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

25.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände:

1.

Prüfarbeit,

2.

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände:

1.

Fachkunde,

2.

Fachzeichnen,

3.

Wirtschaftsrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Aufgaben zu umfassen:

1.

Damenbedienen: Als Arbeitsproben sind auf ungefähr einem Drittel eines Übungskopfes handgelegte Wasserwellen, auf einem Drittel Papilloten sowie auf einem Drittel Dauerwellwickler verschieden zu setzen. Eine Hochsteckfrisur - nach Möglichkeit mit Haarschmuck und Haarersatz - ist einzulegen und auszufrisieren. Eine Farbveränderung ist durchzuführen, wobei alle Techniken, die zur gewünschten Farbveränderung führen, einschließlich schriftlicher Farbbestimmung am eigenen Modell, erlaubt sind. Ein modischer Damenhaarschnitt mit Fönfrisur ist durchzuführen, wobei auf das Farbergebnis sowie die sichtbare Föntechnik Wert zu legen ist. Während der Einwirkzeit der Haarfarbe ist eine komplette Nagelpflege an einer Hand durchzuführen. Die Fingernägel sind zu lackieren, an zwei Fingernägeln ist ein Nageldesign durchzuführen.

2.

Dekorative Kosmetik: Augenbrauen- und Wimpernfärben, Formen der Augenbrauen, Beurteilen der Haut sowie Tages-Make-up mit vorheriger Gesichtsreinigung sind durchzuführen.

3.

Herrenbedienen: Ein komplettes modisches Herrenservice, bestehend aus Kompressen, Rasieren, Haarschnitt mit Verlauf mit Kopfwäsche, Kopf- und Gesichtsmassage sowie einem modernen Finish sind durchzuführen.

4.

Haararbeiten: Nach Angabe der Prüfungskommission sind maximal 3 cm einfach-deutsche Tresse und 2 cm englische Tresse anzufertigen sowie als Knüpfprobe 3 Quadratzentimeter einfache Knüpfknoten auf Steiftüll.

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