Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Bau und den Betrieb von Schleppliften (Schleppliftverordnung 2004 – SchleppVO 2004)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund von § 111 in Zusammenhalt mit §§ 99 und 110 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, wird verordnet:
Abschnitt
Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Schlepplifte mit hoher Seilführung sind Anlagen mit über den Benutzern geführtem Förderseil.
(2) Schlepplifte mit niederer Seilführung sind Anlagen mit in Höhe der Benutzer geführtem Förderseil, an dem sich diese entweder direkt festhalten oder mittels kurzer Schleppvorrichtungen befördert werden.
(3) Schleppliftunternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Seilbahnunternehmen gemäß Seilbahngesetz 2003.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Anlagen, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden (Schlepplifte). Hierunter fallen auch Schlepplifte, die von Skischulen, Vereinen oder Gemeinden betrieben werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, bei denen die Benutzer ohne Seil bewegt werden, wie Förderbänder oder Skikarusselle.
(3) Beleuchtungsanlagen gelten als Teil eines Schleppliftes, wenn sie der Beleuchtung der Schleppspur dienen.
(4) Beschneiungsanlagen gelten nicht als Teil eines Schleppliftes, auch wenn sie der Beschneiung der Schleppspur dienen.
Abschnitt
Behörden
§ 3. (1) Behörde für Schlepplifte ist, sofern sich aus § 14 Seilbahngesetz 2003 nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann.
(2) Gemäß § 13 Abs. 3 Seilbahngesetz 2003 kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Abschnitt
Verfahren
Genehmigung
§ 4. Dem Ansuchen um Genehmigung nach § 110 Seilbahngesetz 2003 sind nachstehende Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen:
Darstellung des Bauvorhabens;
Angabe der voraussichtlichen Projektkosten samt Darstellung des Finanzierungsplanes;
Bau- und Betriebsprogramm (Datum des beabsichtigten Baubeginnes und des geplanten Fertigstellungstermines; Betriebs- und Beförderungsarten);
Bekanntgabe der Rodungsflächen für die Trasse des Schleppliftes;
Unterlagen über die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus der Sicht von Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur Beurteilung einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit;
Bekanntgabe der nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen;
Lageplan über bestehende und neu zu errichtende Skiabfahrten;
Nachweis über die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers;
Nachweis der Lawinensicherheit.
Baugenehmigung
§ 5. (1) Dem Ansuchen um Baugenehmigung ist ein Bauentwurf in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Dieser hat zu enthalten:
technischer Bericht mit Angabe der Systemdaten;
Landkarte im Maßstab 1:25 000 mit eingezeichneter Trasse;
Lageplan im Maßstab 1:2 500 (im Ausnahmefall 1:2 880), in dem die Stationen, Zu- und Abgangswege, Streckenbauwerke, elektrische Leitungen sowie Kreuzungen eingetragen sind;
Name und Anschrift der Parteien gemäß § 40
Längenschnitt der Trasse (Maßstab 1:500), in dem die Seillinie, der Geländeverlauf sowie die Position und Höhenlage der Streckenbauwerke und Stationen eingetragen sein müssen. Der Längenschnitt hat sämtliche Kreuzungen, beispielsweise mit Seilbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen, in einfachen Linien und mit Namen bezeichnet, darzustellen. Querschnitte der Stationen sowie der Strecke bei den Streckenbauwerken und im Bereich von Querneigungen, Dämmen und Aufschüttungen, Brücken, von Einschnitten und solchen Stellen, an denen der lichte Raum beispielsweise durch Gebäude und Felsen seitlich begrenzt ist (Maßstab 1:50 oder 1:100);
Seil- und Längenschnittsberechnung mit Sicherheitsnachweis der Seile, Nachweis der erforderlichen Antriebsleistung und der gesicherten Übertragung der Umfangskraft sowie Bestimmung der Förderseildurchhänge, der Neigung des Förderseiles an den Unterstützungspunkten und der Belastung der Unterstützungspunkte durch das Förderseil; bei Schleppliften mit hoher Seilführung müssen die genannten Berechnungsunterlagen von hierzu befugten Ziviltechnikern ausgearbeitet oder geprüft sein, wobei die Prüfberichte vorzulegen sind;
Pläne der Stations- und Streckenbauwerke zumindest im Maßstab 1:100;
EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, soweit sie bereits vorliegen;
Übersichtspläne der Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr, Abl. Nr. L 106 vom 03.05.2000 S. 21 (Seilbahnrichtlinie) mit Angaben der Zuordenbarkeit der bereits vorhandenen oder noch vorzulegenden EG-Konformitätserklärungen;
Beschreibung der elektrotechnischen Einrichtungen und deren Funktionen sowie Unterlagen über die Energieversorgung;
Bekanntgabe der Beförderungs- und Betriebsarten (wie zur Beförderung zulässige Sportgeräte, Nachtbetrieb);
Maßnahmen zur Beaufsichtigung des Schleppliftbetriebes (wie Besetzung der Stationen, Videoüberwachung);
Sicherheitsbericht und zugehörige Sicherheitsanalysen gemäß §§ 57 bis 60 Seilbahngesetz 2003.
(2) Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann die zuständige Behörde von der Vorlage einzelner der in Abs. 1 genannten Nachweise Abstand nehmen.
Baugenehmigung
§ 5. (1) Dem Ansuchen um Baugenehmigung ist ein Bauentwurf in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Dieser hat zu enthalten:
technischer Bericht mit Angabe der Systemdaten;
Landkarte im Maßstab 1:25 000 mit eingezeichneter Trasse;
Lageplan zumindest im Maßstab 1:2 000, in dem die Stationen, Zu- und Abgangswege, Streckenbauwerke, elektrische Leitungen sowie Kreuzungen eingetragen sind;
Name und Anschrift der Parteien gemäß § 40
Längenschnitt der Trasse (Maßstab 1:500), in dem die Seillinie, der Geländeverlauf sowie die Position und Höhenlage der Streckenbauwerke und Stationen eingetragen sein müssen. Der Längenschnitt hat sämtliche Kreuzungen, beispielsweise mit Seilbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen, in einfachen Linien und mit Namen bezeichnet, darzustellen. Querschnitte der Stationen sowie der Strecke bei den Streckenbauwerken und im Bereich von Querneigungen, Dämmen und Aufschüttungen, Brücken, von Einschnitten und solchen Stellen, an denen der lichte Raum beispielsweise durch Gebäude und Felsen seitlich begrenzt ist (Maßstab 1:50 oder 1:100);
Seil- und Längenschnittsberechnung mit Sicherheitsnachweis der Seile, Nachweis der erforderlichen Antriebsleistung und der gesicherten Übertragung der Umfangskraft sowie Bestimmung der Förderseildurchhänge, der Neigung des Förderseiles an den Unterstützungspunkten und der Belastung der Unterstützungspunkte durch das Förderseil; bei Schleppliften mit hoher Seilführung müssen die genannten Berechnungsunterlagen von hierzu befugten Ziviltechnikern ausgearbeitet oder geprüft sein, wobei die Prüfberichte vorzulegen sind;
Pläne der Stations- und Streckenbauwerke zumindest im Maßstab 1:100;
EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, soweit sie bereits vorliegen;
Übersichtspläne der Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr, Abl. Nr. L 106 vom 03.05.2000 S. 21 (Seilbahnrichtlinie) mit Angaben der Zuordenbarkeit der bereits vorhandenen oder noch vorzulegenden EG-Konformitätserklärungen;
Beschreibung der elektrotechnischen Einrichtungen und deren Funktionen sowie Unterlagen über die Energieversorgung;
Bekanntgabe der Beförderungs- und Betriebsarten (wie zur Beförderung zulässige Sportgeräte, Nachtbetrieb);
Maßnahmen zur Beaufsichtigung des Schleppliftbetriebes (wie Besetzung der Stationen, Videoüberwachung);
Sicherheitsbericht und zugehörige Sicherheitsanalysen gemäß §§ 57 bis 60 Seilbahngesetz 2003.
(2) Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann die zuständige Behörde von der Vorlage einzelner der in Abs. 1 Z 1 bis Z 12 genannten Nachweise Abstand nehmen.
Sicherheitsbericht
§ 5a. In das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §§ 14 Abs. 3 Z 11 und 20 Seilbahngesetz 2003 geführte Verzeichnis der Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte gemäß §§ 59 Satz 2 und 60 leg. cit. zu erstellen, können auch Personen aufgenommen werden, unter deren Leitung genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 leg. cit. sowie Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 leg. cit. ausgeführt werden (Personen gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003). Diese Personen dürfen ausschließlich zur Erstellung von Sicherheitsberichten für Schlepplifte herangezogen werden.
Betriebsbewilligung
§ 6. Dem Ansuchen um Betriebsbewilligung sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
Aufzeichnung über die Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit den geprüften Plänen; Aufzeichnungen über das einwandfreie Zusammenwirken der einzelnen Bauteile untereinander und mit dem örtlichen Umfeld; Aufzeichnungen über die Bremsproben; Aufzeichnung über die Prüfung der Überwachungseinrichtungen für die ordnungsgemäße Stationseinfahrt und Stationsausfahrt der Schleppvorrichtungen;
Ausführungspläne der Infrastruktureinrichtungen der Anlage (Stations- und Streckenbauwerke einschließlich deren Gründungen); vollständige Anleitungen für die Bedienung sowie Unterlagen über die Instandhaltung und Betriebskontrollen des Schleppliftes sowie Betriebsbedingungen; diese Dokumente sind vom Betreiber zu kennzeichnen, zu datieren und zu unterfertigen;
EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, soweit diese nicht bereits im Bauentwurf enthalten sind;
statische Berechnung der Strecken- und Stationsbauwerke; diese ist durch einen befugten Ziviltechniker auszuarbeiten oder zu prüfen, wobei die Prüfberichte vorzulegen sind. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung genügt die Vorlage einer geprüften Typenberechnung.
Stromlaufpläne;
Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 103 Seilbahngesetz 2003;
Auszug aus dem Gewerberegister, sofern es sich um eine gewerbliche Anlage handelt.;
Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;
Bekanntgabe des verantwortlichen Betriebsleiters und Betriebsleiter-Stellvertreters.
Betriebsbewilligung
§ 6. Dem Ansuchen um Betriebsbewilligung sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
Aufzeichnung über die Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit den geprüften Plänen; Aufzeichnungen über das einwandfreie Zusammenwirken der einzelnen Bauteile untereinander und mit dem örtlichen Umfeld; Aufzeichnungen über die Bremsproben; Aufzeichnung über die Prüfung der Überwachungseinrichtungen für die ordnungsgemäße Stationseinfahrt und Stationsausfahrt der Schleppvorrichtungen;
Ausführungspläne der Infrastruktureinrichtungen der Anlage (Stations- und Streckenbauwerke einschließlich deren Gründungen); vollständige Anleitungen für die Bedienung sowie Unterlagen über die Instandhaltung und Betriebskontrollen des Schleppliftes sowie Betriebsbedingungen; diese Dokumente sind vom Betreiber zu kennzeichnen, zu datieren und zu unterfertigen;
EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, soweit diese nicht bereits im Bauentwurf enthalten sind;
statische Berechnung der Strecken- und Stationsbauwerke; diese ist durch einen befugten Ziviltechniker auszuarbeiten oder zu prüfen, wobei die Prüfberichte vorzulegen sind. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung genügt die Vorlage einer geprüften Typenberechnung.
Stromlaufpläne;
Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 103 Seilbahngesetz 2003;
Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;
Bekanntgabe des verantwortlichen Betriebsleiters und Betriebsleiter-Stellvertreters.
Abtragung
§ 6a. (1) Abtragungen von Schleppliften mit niederer Seilführung oder von Teilen einer solchen Anlage unterliegen keiner Genehmigungspflicht gemäß § 52 Seilbahngesetz 2003. Das Schleppliftunternehmen hat die beabsichtigte Abtragung unter gleichzeitiger Vorlage einer detaillierten Beschreibung der Abtragungsmaßnahmen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde ist berechtigt aufgrund öffentlicher Interessen, insbesondere Belangen der öffentlichen Sicherheit, innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen dieser Anzeige ergänzende Maßnahmen anzuordnen. Werden von der Behörde keine ergänzenden Maßnahmen angeordnet, kann die Abtragung nach Ablauf dieser Frist durchgeführt werden.
(2) Die in § 52 Seilbahngesetz 2003 normierte Befugnis der Behörde, Abtragungen von Schleppliften mit niederer Seilführung gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen anzuordnen, bleibt unberührt.
Brandschutztechnische Überprüfung
§ 7. (1) Schlepplifte mit hoher Seilführung sind zumindest in fünfjährigen, Schlepplifte mit niederer Seilführung in zumindest zehnjährigen Abständen im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stellen einer Überprüfung zu unterziehen.
(2) Bei Schleppliften mit niederer Seilführung kann unter der Voraussetzung, dass diese über keinerlei Hochbauten verfügen, von einer wiederkehrenden Prüfung Abstand genommen werden, sofern dies von der überprüfenden Stelle anlässlich der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird.
(3) Die in Abs. 1 genannten Überprüfungen dürfen auch von einem nachweislich ausgebildeten Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden, sofern der Schlepplift keine oder bloß geringfügige Hochbauten aufweist.
Brandschutztechnische Überprüfung
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.