Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen an den Präsidenten/die Präsidentin des Österreichischen Patentamtes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit Art. I Abs. 2 Z 1 und 6 der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechts zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet:
§ 1. Dem Präsidenten/der Präsidentin des Österreichischen Patentamtes wird das Recht übertragen, in seinem/ihrem Verwaltungsbereich Beamte/Beamtinnen auf folgende Planstellen zu ernennen:
Beamte/Beamtinnen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen
der Verwendungsgruppen A 7 bis A 4,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen A 3 und A 2,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1,
Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen
der Verwendungsgruppen E, D und P 5 bis P 1,
der Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe C,
der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe B,
der Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe A.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.