Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Gütegemeinschaft Wassertechnik

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-12-10
Status Aufgehoben · 2014-07-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

§ 1. Die Gütegemeinschaft Wassertechnik (GWT) mit Sitz in 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von

Produkten, Verfahren und Dienstleistungen in den Bereichen

Bereich ICS Titel der ICS-Klassifikation

1 23 FLUIDSYSTEME UND -BAUTEILE

gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Akkreditierung der Gütegemeinschaft Wassertechnik, BGBl. II Nr. 86/2000, außer Kraft.

Anlage

Bereich

1 FLUIDSYSTEME UND -BAUTEILE

1.1 Geltungsbereich allgemein:

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ICS *1) Titel der ICS-Klassifikation

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23.020.10 Stationäre Behälter. Tanks

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23.040 Rohre. Rohrzubehör. Rohrleitungen

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23.060 Ventile. Armaturen

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23.080 Pumpen

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23.100.40 Rohre. Rohrleitungen. Kupplungen

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23.140 Kompressoren. Pneumatische Maschinen

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29.130.20 Kontroll- und Steuergeräte für Niederspannungen

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91.140.80 Wasserentsorgungsanlagen

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*1) ICS: Internationale Normenklassifikation 4.Edition (1999)

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