Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2005 (Ergänzungszulagenverordnung 2005 - ErgZV 2005)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 394/2005).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 394/2005).
§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 de Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2005
für den Beamten 662,99 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 367,24 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 70,56 €;
für den überlebenden Ehegatten 662,99 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 70,56 €;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 247,61 € und nach diesem Zeitpunkt 439,98 €;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 371,77 € und nach diesem Zeitpunkt 662,99 €;
für einen früheren Ehegatten 662,99 €.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 394/2005).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.