Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel beim Österreichischen Patentamt (ÖPA- Flexibilisierungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-01-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
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Zum Bezugszeitraum vgl. §§ 2 und 11.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird das Österreichische Patentamt bestimmt.

(2) Die Tätigkeit des Österreichischen Patentamtes im Rahmen der §§ 58a und 58b des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, bleibt hievon unberührt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird das Österreichische Patentamt bestimmt.

(2) Die Tätigkeit des Österreichischen Patentamtes im Rahmen der §§ 58a und 58b des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, bleibt hievon unberührt.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2005 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2005 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt mit 1. Jänner 2005 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Projektprogramm

§ 3. Als Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz hat das Österreichische Patentamt den Auftrag, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum zu fördern. Ziel des Österreichischen Patentamtes ist es, ein effektives und modernes System des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich Rechtsdurchsetzung sicherzustellen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 4. Zur Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat das Österreichische Patentamt das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

2.

Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum

§ 5. Das Österreichische Patentamt ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung seines Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter des Österreichischen Patentamtes zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes ermächtigt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf das Österreichische Patentamt innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Rücklagen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

positive Unterschiedsbeträge im Bereich des Österreichischen Patentamtes einer Flexibilisierungs-Rücklage und

2.

Negative Unterschiedsbeträge im Bereich des Österreichischen Patentamtes als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage für die Organisationseinheit zuzuführen.

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Österreichischen Patentamt gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe des Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Positive Unterschiedsbeträge

§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden.

(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf den Betrag von 150 vH des Monatsbezuges je Bedienstetem und Finanzjahr nicht übersteigen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Negative Unterschiedsbeträge

§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. (1) Beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2007 ein Controlling-Beirat eingerichtet.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum nach Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Vorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;

3.

ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. (1) Beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2011 ein Controlling-Beirat eingerichtet.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum nach Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Vorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;

3.

ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 11. (1) Beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2013 ein Controlling-Beirat eingerichtet.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum nach Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als Vorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;

3.

ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Geschäftsordnung

§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

1.

dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn die Vertreter des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;

2.

unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher das Ersatzmitglied zu laden ist;

3.

unter welchen Voraussetzungen der Leiter des Österreichischen Patentamtes und der Vertreter des Dienststellenausschusses der Personalvertretung des Österreichischen Patentamtes beizuziehen sind;

4.

dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und

5.

dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Aufgaben

§ 13. Der Beirat hat insbesondere

1.

am Budget- und Personalcontrolling für das Österreichische Patentamt gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;

2.

die Berichte gemäß § 14 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich dem Leiter des Österreichischen Patentamtes zu übermitteln;

3.

soweit erforderlich Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Leiter des Österreichischen Patentamtes vorzulegen;

4.

zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Berichtspflichten des Österreichischen Patentamtes

§ 14. (1) Der Leiter des Österreichischen Patentamtes hat dem Beirat

1.

mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und

2.

spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.

(4) Der Leiter des Österreichischen Patentamtes hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

4.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 9 anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, ist er gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu bedecken.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

§ 16. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

§ 16. (1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1, §§ 2 und 11 Abs. 1, § 16, die Punkte 1.1, 1.3.b, 1.4, 3.1.a, 3.2.b, 3.2.e, 3.2.g und 4 bis 6 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 22/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 16. (1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1, §§ 2 und 11 Abs. 1, § 16, die Punkte 1.1, 1.3.b, 1.4, 3.1.a, 3.2.b, 3.2.e, 3.2.g und 4 bis 6 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 22/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) §§ 2 und 11 Abs. 1, § 16, die Punkte 1.1, 1.2, 1.3, 3.1.a, 3.2.c bis f, 4 bis 6 des Projektprogrammes in der Anlage sowie die Anlage „Beilage zu 2. Rechtsgrundlagen (Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes)“, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 457/2010 treten mit 1.1.2011 in Kraft.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Anlage

Projektprogramm

gemäß § 17a Abs.9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

Strategische Zielsetzungen des Österreichischen Patentamtes

1.1 Sicherstellung und Weiterentwicklung eines im Sinne des gesetzlichen Auftrages effektiven und modernen Schutzrechtssystems

1.2 Umfassende eigenständige Wahrnehmung der gemeinschaftlichen und internationalen Angelegenheiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Rahmen

a. der Gremien des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), der Europäischen Patentorganisation und der Weltorganisation für geistiges Eigentum sowie der von ihr verwalteten Abkommen

b. der Ausschüsse und Arbeitsgruppen der EU

1.3 Optimale Positionierung des Österreichischen Patentamtes im gemeinschaftlichen und internationalen Umfeld

a. als Recherchen- und Prüfungsbehörde im Rahmen des PCT

b. als mit der Recherche von Anmeldungen im Rahmen der Gemeinschaftspatentverordnung beauftragte Behörde

c. als Behörde für Markenanmeldungen im Rahmen der Madrider Union

d. als Behörde im Rahmen multilateraler Systeme des Schutzes von Mustern und Modellen

e. als Behörde im Rahmen des Schutzes geographischer Angaben

1.4 Wahrnehmung der nationalen und internationalen Kompetenz des Österreichischen Patentamtes im Interesse der Weiterentwicklung des Systems des gewerblichen Rechtsschutzes durch legistische Maßnahmen

1.5 Steigerung des öffentlichen Bewusstseins für den gewerblichen Rechtsschutz („Patent Awareness“ etc.) durch Ausbau des Service- und Informationsangebots

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