Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-01-01
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 47
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 96 Abs. 2, 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 96 Abs. 2, 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

1.

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1,

2.

der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 1,

3.

der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004,

4.

der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S. 1 und

5.

sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, auf Grund derer die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems möglich ist, sofern in den jeweiligen nationalen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist.

1.

Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

1.

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1,

2.

der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004, S. 1,

3.

der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 141 vom 30.4.2004,

4.

der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S. 1 und

5.

sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, auf Grund derer die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems möglich ist, sofern in den jeweiligen nationalen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

(2) In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind im Jahr 2005 zuständig:

1.

für die Kontrolle der Einhaltung

a)

der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 2 bis 4, 6 bis 8 und 8a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und

b)

des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes die AMA und

2.

für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Landeshauptmann, der sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann.

(3) Die Sammelanträge, die Anträge auf produktspezifische Beihilfen und andere Direktzahlungen - mit Ausnahme der Anträge auf Mutterkuhprämie und Schlachtprämie - und Anzeigen oder Anträge von Übertragungen sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

(4) Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt werden, sind abweichend von Abs. 3 bei der AMA einzureichen.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Abs. 2 zuständigen Landwirtschaftskammer bzw. im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Schlachtprämie bei der AMA maßgeblich.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

(2) In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind im Jahr 2005 zuständig:

1.

für die Kontrolle der Einhaltung

a)

der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 2 bis 4, 6 bis 8 und 8a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und

b)

des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes die AMA und

2.

für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Landeshauptmann, der sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann.

(2a) In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind im Jahr 2006 zuständig:

1.

für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 1 bis 9 und – soweit es die Umsetzung des Art. 15 betrifft – Z 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes die AMA und

2.

für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 10, 11, 13 bis 15 und – soweit es die Umsetzung der Art. 7, 11, 12 und 13 betrifft – Z 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Landeshauptmann, der sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann.

(3) Die Sammelanträge, die Anträge auf produktspezifische Beihilfen und andere Direktzahlungen - mit Ausnahme der Anträge auf Mutterkuhprämie und Schlachtprämie - und Anzeigen oder Anträge von Übertragungen sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

(4) Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt werden, sind abweichend von Abs. 3 bei der AMA einzureichen.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Abs. 2 zuständigen Landwirtschaftskammer bzw. im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Schlachtprämie bei der AMA maßgeblich.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

(2) In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind im Jahr 2005 zuständig:

1.

für die Kontrolle der Einhaltung

a)

der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 2 bis 4, 6 bis 8 und 8a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und

b)

des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes die AMA und

2.

für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Landeshauptmann, der sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann.

(2a) In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind im Jahr 2006 zuständig:

1.

für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 1 bis 9 und – soweit es die Umsetzung des Art. 15 betrifft – Z 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes die AMA und

2.

für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 10, 11, 13 bis 15 und – soweit es die Umsetzung der Art. 7, 11, 12 und 13 betrifft – Z 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Landeshauptmann, der sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann.

(2b) In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind ab dem Jahr 2007 zuständig:

1.

die AMA für die Kontrolle

a)

der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang III

aa) Nr. 1 bis 9,

bb) Nr. 11 - soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind -,

cc) Nr. 12 – soweit es die Anwendung des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 betrifft – und

b)

der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes gemäß § 5;

2.

der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang III

a)

Nr. 10,

b)

Nr. 11 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden -,

c)

Nr. 12 – soweit es die Anwendung der Art. 7, 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 betrifft – und

d)

Nr. 13 bis 15.

3.

die Landesregierung für die Kontrollen der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang III Nr. 16 bis 18.

(3) Die Sammelanträge, die Anträge auf produktspezifische Beihilfen und andere Direktzahlungen - mit Ausnahme der Anträge auf Mutterkuhprämie und Schlachtprämie - und Anzeigen oder Anträge von Übertragungen sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

(4) Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt werden, sind abweichend von Abs. 3 bei der AMA einzureichen.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Abs. 2 zuständigen Landwirtschaftskammer bzw. im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Schlachtprämie bei der AMA maßgeblich.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

(2) In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind im Jahr 2005 zuständig:

1.

für die Kontrolle der Einhaltung

a)

der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 2 bis 4, 6 bis 8 und 8a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und

b)

des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes die AMA und

2.

für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Landeshauptmann, der sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann.

(2a) In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind im Jahr 2006 zuständig:

1.

für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 1 bis 9 und – soweit es die Umsetzung des Art. 15 betrifft – Z 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes die AMA und

2.

für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Anhang III Z 10, 11, 13 bis 15 und – soweit es die Umsetzung der Art. 7, 11, 12 und 13 betrifft – Z 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Landeshauptmann, der sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen kann.

(2b) In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind ab dem Jahr 2007 zuständig:

1.

die AMA für die Kontrolle

a)

der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang III

aa) Nr. 1 bis 9,

bb) Nr. 11 - soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind -,

cc) Nr. 12 – soweit es die Anwendung des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 betrifft – und

b)

der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes gemäß § 5;

2.

der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang III

a)

Nr. 10,

b)

Nr. 11 – mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden -,

c)

Nr. 12 – soweit es die Anwendung der Art. 7, 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 betrifft – und

d)

Nr. 13 bis 15.

3.

die Landesregierung für die Kontrollen der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anhang III Nr. 16 bis 18.

(3) Die Sammelanträge, die Anträge auf produktspezifische Beihilfen und andere Direktzahlungen - mit Ausnahme der Anträge auf Mutterkuhprämie und Schlachtprämie - und Anzeigen oder Anträge von Übertragungen sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

(4) Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt werden, sind abweichend von Abs. 3 bei der AMA einzureichen.

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