Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft (Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft
§ 1. (1) Der Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
Getreidemüller
Futtermittelhersteller
Backmittelhersteller.
(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Verfahrenstechniker für die Getreidewirtschaft oder Verfahrenstechnikerin für die Getreidewirtschaft) zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag und im Lehrzeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufes zu vermerken.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse im Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft – Schwerpunkt Getreidemüller:
Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge handhaben, instandhalten und instandsetzen,
Getreide, sonstige Rohstoffe, Hilfsstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse beurteilen und behandeln,
Getreide für den Vermahlungsprozess vorbereiten,
Produktionsvorgänge steuern und überwachen,
Mahlprodukte zu Typenmehlen mischen,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen;
Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft – Schwerpunkt Futtermittelhersteller:
Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge handhaben, instandhalten und instandsetzen,
Getreide, pflanzliche und tierische Eiweißprodukte, Mineralstoffe und sonstige Hilfs- und Zusatzstoffe sowie daraus hergestellte Erzeugnisse beurteilen und behandeln,
Produktionsvorgänge steuern und überwachen,
Roh- und Hilfsstoffe sowie daraus hergestellte Erzeugnisse verwiegen, fördern und lagern,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen;
Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft – Schwerpunkt Backmittelhersteller:
Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge handhaben, instandhalten und instandsetzen,
Getreide, Getreideerzeugnisse, sonstige Lebensmittelzutaten und Lebensmittelzusatzstoffe sowie technologische Hilfsstoffe und die daraus hergestellten Erzeugnisse beurteilen und behandeln,
Produktionsvorgänge steuern und überwachen,
Roh- und Hilfsstoffe sowie daraus hergestellte Erzeugnisse verwiegen, fördern und lagern,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen.
Berufsbild
§ 3. Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt, wobei die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend, derart zu vermitteln sind, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt:
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Kenntnisse des Handhabens, Instandhaltens und Instandsetzens
```
der zu verwendenden Geräte, Maschinen, Vorrichtungen,
Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
```
Kenntnisse der Roh- und Hilfsstoffe sowie der daraus
```
hergestellten Erzeugnisse, ihrer Eigenschaften, Verwendungs-
und Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Grundkenntnisse der
```
Antriebs- und
Steuerungsmöglich-
keiten der in -
Betracht kommenden
Maschinen
```
```
```
Grundkenntnisse der Getreide- und
```
Lagerschädlinge sowie deren Bekämpfung -
```
```
```
Beurteilen von
```
Getreide und
sonstigen -
Rohstoffen
```
```
```
Bestimmen der handelsüblichen
```
Qualitätsparameter von Roh- und
Hilfsstoffen sowie der daraus -
hergestellten Erzeugnisse einschließlich
der Grundkenntnisse der Analytik
```
```
```
Übernehmen und Reinigen des Getreides
```
sowie sonstiger Rohstoffe -
```
```
```
Behandlung und Gesunderhaltung des
```
- Getreides sowie sonstiger Rohstoffe
```
```
```
Kenntnis der betrieblichen Produktionsplanung,
```
Lagerwirtschaft und Logistik
```
```
```
Abfüllen, Wiegen und Verpacken der
```
- Erzeugnisse
```
```
```
Kenntnisse und Anwendung der berufsspezifischen EDV
```
```
```
```
Kenntnisse und Anwendung englischer Fachausdrücke
```
```
```
```
Kenntnis der Mitwirken bei der
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Kundenbetreuung Kundenbetreuung Kundenbetreuung
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
```
Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
```
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum
```
Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Kenntnis über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul) festgelegt, wobei die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend, derart zu vermitteln sind, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt:
Schwerpunkt Getreidemüller:
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Kenntnis der wichtigsten Teile der für die Berufsausübung
```
erforderlichen einschlägigen fachlichen Rechtsvorschriften,
wie beispielsweise Lebensmittelgesetz, Österreichisches
Lebensmittelbuch und Handelsbräuche
```
```
```
Handhaben, Instandhalten und
```
- Instandsetzen der jeweiligen in Betracht
kommenden Maschinen
```
```
```
Handhaben und Prüfen der Roh- und
```
- Hilfsstoffe sowie der daraus
hergestellten Erzeugnisse
```
```
```
Vorbereiten des Getreides für den
```
- Vermahlungsprozess, beispielsweise durch
Netzen und Abstehen
```
```
```
Kenntnis des Produktionsablaufes
```
- aufgrund eines Mühlendiagrammes
```
```
```
Steuern und Überwachen der
```
- Produktionsvorgänge, wie beispielsweise
Reinigung, Vermahlung und Verwiegung
```
```
```
Mischen von Mahlprodukten zu fertigen
```
- Typenmehlen
```
```
```
Kenntnis der Mitwirken bei
```
betrieblichen Qualitäts-
- Qualitäts- sicherungsmaßnahmen
sicherungsmaßnahmen
```
```
```
Schwerpunkt Futtermittelhersteller:
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Kenntnis der wichtigsten Teile der für die Berufsausübung
```
erforderlichen einschlägigen fachlichen Rechtsvorschriften,
wie beispielsweise Futtermittelgesetz und Handelsbräuche
```
```
```
Handhaben, Instandhalten und
```
- Instandsetzen der jeweiligen in Betracht
kommenden Maschinen
```
```
```
Handhaben und Prüfen der Roh- und
```
- Hilfsstoffe sowie der daraus
hergestellten Erzeugnisse
```
```
```
Steuern und Überwachen der
```
Produktionsvorgänge, wie beispielsweise
Rohstoffdosierung, Rohstoffvermahlung,
- das Mischen von Trocken- und
Flüssigkomponenten, Pelletieren und
Absieben
```
```
```
Verwiegen, Fördern und Lagern der Roh-
```
- und Hilfsstoffe sowie der daraus
hergestellten Erzeugnisse
```
```
```
Kenntnis der
```
betrieblichen Mitwirken bei
- Qualitäts- Qualitäts-
sicherungsmaßnahmen sicherungsmaßnahmen
```
```
```
Schwerpunkt Backmittelhersteller
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Kenntnis der wichtigsten Teile der für die Berufsausübung
```
erforderlichen einschlägigen fachlichen Rechtsvorschriften,
wie beispielsweise Lebensmittelgesetz, Österreichisches
Lebensmittelbuch und Handelsbräuche
```
```
```
Handhaben, Instandhalten und
```
- Instandsetzen der jeweiligen in Betracht
kommenden Maschinen
```
```
```
Handhaben und Prüfen der Roh- und
```
Hilfsstoffe sowie der daraus
- hergestellten Erzeugnisse in Labor und
in Versuchsbäckereien
```
```
```
Steuern und Überwachen der
```
Produktionsvorgänge, wie beispielsweise
- Vermahlen, thermisch Behandeln, Absieben
und Mischen
```
```
```
Verwiegen, Fördern und Lagern von Roh-
```
- und Hilfsstoffen sowie der daraus
hergestellten Erzeugnisse
```
```
```
Kenntnis der
```
betrieblichen Mitwirken bei
- Qualitäts- Qualitäts-
sicherungsmaßnahmen sicherungsmaßnahmen
```
```
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände
Fachrechnen,
Fachkunde,
Spezielle Fachkunde.
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