Verordnung des Bundeskanzlers über die Anpassung des Beitragszuschusses nach dem Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II
Nr. 488/2008).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes – K-SVFG, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001 wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II
Nr. 488/2008).
§ 1. Der Beitragszuschuss gemäß § 18 Abs. 1 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz beträgt
1 026,-- Euro jährlich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II
Nr. 488/2008).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
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