Verordnung des Bundeskanzlers über die Anpassung des Beitragszuschusses nach dem Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-01-01
Status Aufgehoben · 2008-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 488/2008).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes – K-SVFG, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001 wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 488/2008).

§ 1. Der Beitragszuschuss gemäß § 18 Abs. 1 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz beträgt

1 026,-- Euro jährlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 488/2008).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

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