Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
§ 1. Dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betrauten Lehrer ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Bei einer Expositur mit 1 bis 3 Klassen im Ausmaß von 8 Wochenstunden, mit 4 bis 7 Klassen im Ausmaß von 12 Wochenstunden, mit 8 Klassen im Ausmaß von 14 Wochenstunden, mit 9 bis 12 Klassen im Ausmaß von 16 Wochenstunden, mit mehr als 12 Klassen im Ausmaß von 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
§ 2. Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
§ 3. (1) Die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, werden, sofern sie nicht bereits durch § 9 Abs. des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
Die Leitung der Betriebsküchen,
2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
bis 3 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird,
4 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 4 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird und dieser
Unterricht in der
Betriebsküche 6 Halbtage je
Woche nicht überschreitet,
6 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 4 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird und dieser
Unterricht in der
Betriebsküche 6 Halbtage je
Woche überschreitet.
```
Die Erziehungsleitung an
```
Bundesschulen mit Lehrhaushalt
mit angeschlossenem Internat:
2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
III bis
50 Internatsschüler,
3 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
III bis
100 Internatsschüler,
4 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
III bis
150 Internatsschüler,
5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
III ab 151
Internatsschülern.
```
Die Praktikumsbetreuung an
```
Fachschulen für Sozialberufe, bei
der der Lehrer in jeder Woche der
Praxis Schüler auswärts betreut,
für Gruppen mit höchstens
18 Schülern. Eine
Unterschreitung dieser Zahl ist
nur insoweit zulässig, als es
unbedingt erforderlich ist, um
Gruppen mit mehr als 18 Schülern
zu vermeiden:
1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe II
je Gruppe bei einem
Halbtagspraktikum,
1,25 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
II je Gruppe bei einem
Ganztagspraktikum.
(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 und 3 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
§ 3. (1) Die Verwaltung folgender auftragsgemäß erbrachter Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
Die Leitung der Betriebsküchen,
2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
bis 3 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird,
4 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 4 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird und dieser
Unterricht in der
Betriebsküche 6 Halbtage je
Woche nicht überschreitet,
6 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 4 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird und dieser
Unterricht in der
Betriebsküche 6 Halbtage je
Woche überschreitet.
```
Die Erziehungsleitung an
```
Bundesschulen mit Lehrhaushalt
mit angeschlossenem Internat:
2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
III bis
50 Internatsschüler,
3 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
III bis
100 Internatsschüler,
4 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
III bis
150 Internatsschüler,
5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
III ab 151
Internatsschülern.
```
Die Praktikumsbetreuung an
```
Fachschulen für Sozialberufe, bei
der der Lehrer in jeder Woche der
Praxis Schüler auswärts betreut,
für Gruppen mit höchstens
18 Schülern. Eine
Unterschreitung dieser Zahl ist
nur insoweit zulässig, als es
unbedingt erforderlich ist, um
Gruppen mit mehr als 18 Schülern
zu vermeiden:
1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe II
je Gruppe bei einem
Halbtagspraktikum,
1,25 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
II je Gruppe bei einem
Ganztagspraktikum.
(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Wahrnehmung der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
§ 3. (1) Die Verwaltung folgender auftragsgemäß erbrachter Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
| 1. Die Leitung der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird, je Schule: | |
|---|---|
| 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bis 3 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird, 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche nicht überschreitet, | |
| 6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche überschreitet. | |
| 2. Die Erziehungsleitung an Bundesschulen mit Lehrhaushalt mit angeschlossenem Internat: | |
| 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 50 Internatsschüler, 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 100 Internatsschüler, 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 150 Internatsschüler, 5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III ab 151 Internatsschülern. | |
| 3. Die Praktikumsbetreuung an Fachschulen für Sozialberufe, bei der die Lehrkraft in jeder Woche der Praxis Schüler auswärts betreut: | |
| 0,25 Werteinheiten je Schüler. |
(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Wahrnehmung der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
§ 3. (1) Die Verwaltung folgender auftragsgemäß erbrachter Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
| 1. Die Leitung der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird, je Schule: | |
|---|---|
| 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bis 3 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird, 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche nicht überschreitet, | |
| 6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche überschreitet. | |
| 2. Die Erziehungsleitung an Bundesschulen mit Lehrhaushalt mit angeschlossenem Internat: | |
| 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 50 Internatsschüler, 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 100 Internatsschüler, 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 150 Internatsschüler, 5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III ab 151 Internatsschülern. | |
| 3. Die Praktikumsbetreuung an Fachschulen für Sozialberufe, bei der die Lehrkraft in jeder Woche der Praxis Schüler auswärts betreut: | |
| 0,25 Werteinheiten je Schüler. |
(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Wahrnehmung der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen. Die in Abs. 1 Z 3 vorgesehene Einrechnung je Schülerin bzw. je Schüler gebührt für Abschlussklassen bis zum Beginn der Hauptferien.
§ 4. (1) Für allgemein bildende höhere und berufsbildende höhere Schulen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2, § 73 Abs. 1 lit. a und § 75 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2001, sind, sofern es sich um öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2001, gewährt, Studienkoordinatoren zu bestellen, wenn für diese Schulen keine andragogischen Berater, Fernstudien- oder Fachkoordinatoren oder Abteilungsvorstände für Berufstätigen-Abteilungen bestehen.
(2) Die Tätigkeit eines Lehrers als Studienkoordinator gemäß § 52 des Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige - SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999, an einer Schule im Sinne des Abs. 1 ist im folgenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Bei einer Anzahl von 60 bis einschließlich 100 Schülern im Ausmaß von 0,5 Werteinheiten,
bei einer Anzahl von 101 bis einschließlich 200 Schülern im Ausmaß von 1 Werteinheit,
bei einer Anzahl von 201 bis einschließlich 300 Schülern im Ausmaß von 1,5 Werteinheiten,
bei einer Anzahl von mehr als 300 Schülern im Ausmaß von 2 Werteinheiten.
(3) Für Studienkoordinatoren an Schulen im Sinne des Abs. 1 erhöht sich die Zahl der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Werteinheiten um je eine Werteinheit, wenn diese Schulen als selbstständige Abendschulen geführt werden.
§ 4. (1) Für
Gymnasien für Berufstätige, Realgymnasien für Berufstätige und Wirtschaftskundliche Realgymnasien für Berufstätige,
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für Berufstätige und
Handelsakademien für Berufstätige
sind, sofern es sich um öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, Studienkoordinatoren zu bestellen, wenn für diese Schulen keine andragogischen Berater, Fernstudien- oder Fachkoordinatoren oder Abteilungsvorstände für Berufstätigen-Abteilungen bestehen.
(2) Die Tätigkeit eines Lehrers als Studienkoordinator gemäß § 52 des Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999, an einer Schule im Sinne des Abs. 1 ist im folgenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Bei einer Anzahl von 60 bis einschließlich 100 Schülern im Ausmaß von 0,5 Werteinheiten,
bei einer Anzahl von 101 bis einschließlich 200 Schülern im Ausmaß von 1 Werteinheit,
bei einer Anzahl von 201 bis einschließlich 300 Schülern im Ausmaß von 1,5 Werteinheiten,
bei einer Anzahl von mehr als 300 Schülern im Ausmaß von 2 Werteinheiten.
(3) Für Studienkoordinatoren an Schulen im Sinne des Abs. 1 erhöht sich die Zahl der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Werteinheiten um je eine Werteinheit, wenn diese Schulen als selbstständige Abendschulen geführt werden.
§ 4. (1) Für
Gymnasien für Berufstätige, Realgymnasien für Berufstätige und Wirtschaftskundliche Realgymnasien für Berufstätige,
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für Berufstätige und
Handelsakademien für Berufstätige
sind, sofern es sich um öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, Studienkoordinatoren zu bestellen, wenn für diese Schulen keine andragogischen Berater, Fernstudien- oder Fachkoordinatoren oder Abteilungsvorstände für Berufstätigen-Abteilungen bestehen.
(2) Die Tätigkeit eines Lehrers als Studienkoordinator gemäß § 52 des Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, an einer Schule im Sinne des Abs. 1 ist im folgenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Bei einer Anzahl von 60 bis einschließlich 100 Schülern im Ausmaß von 0,5 Werteinheiten,
⋯
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