Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-01-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Kälber Rinder bis zu einem Alter von sechs Monaten
Kurzstand Anbindestand, bei dem der Raum über dem Futterbarn den Tieren jederzeit zum Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen und Fressen zur Verfügung steht
Mittellangstand Anbindestand, bei dem der Raum über dem Futterbarn den Tieren nur zum Fressen zur Verfügung steht
Anbindehaltung Haltungsform, bei der jedes Tier einzeln auf einem Standplatz durch eine Anbindevorrichtung fixiert ist
2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE RINDER
2.1. BODENBESCHAFFENHEIT
2.1.1. Grundlegende Anforderungen
Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.
2.1.2. Anforderungen an perforierte Böden
Bei Verwendung von Betonspaltenböden, Kunststoff-, oder Metallrosten dürfen folgende Spaltenbreiten nicht überschritten werden:
Tierkategorie Maximale Spaltenbreite1
Rinder bis 200 kg 25 mm
Rinder über 200 kg 35 mm
Mutterkühe mit Kälbern 30 mm
1 In Ställen mit Anbindehaltung sind Gülleroste mit einer maximalen Spaltenbreite von 40 mm und einer Mindeststegbreite von 25 mm zulässig.
Die Auftrittsfläche von Betonspaltenböden, Kunststoff-, Holzlatten- oder Metallrosten muss eben und gratfrei, die Kanten müssen gebrochen sein. Spaltenböden aus Beton müssen aus Flächenelementen hergestellt sein, die keine durchgehenden Längsspalten in den Elementen aufweisen. Holzlattenroste dürfen nicht mehr neu eingebaut werden.
2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT
Die Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längsrichtung mindestens 60,00 cm und in der Querrichtung mindestens 40,00 cm Bewegungsfreiheit bieten sowie genügend Spiel in der Vertikalen geben, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen, Fressen und Zurücktreten möglich ist. Die Haltung durch Anbindung an den Hörnern ist verboten.
2.3. STALLKLIMA
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.
2.4. LICHT
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.
2.5. LÄRM
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.
2.6. ERNÄHRUNG
Die Wasseraufnahme muss aus einer freien Wasseroberfläche möglich sein. Bei Gruppenhaltung ist das Angebot an Tränkevorrichtungen an die Gruppengröße anzupassen. Die Futterbarnsohle muss mindestens 10,00 cm über dem Standniveau liegen. Bei der Fütterung von Rindern in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Werden Rinder in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Werden Rinder in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden.
Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:
Tiergewicht1 Fressplatzbreite2
bis 150 kg 40,00 cm/Tier
bis 220 kg 45,00 cm/Tier
bis 350 kg 55,00 cm/Tier
bis 500 kg 60,00 cm/Tier
bis 650 kg 65,00 cm/Tier
über 650 kg 75,00 cm/Tier
1im Durchschnitt der Gruppe
2Diese Werte können für den einzelnen Fressplatz bei rationierter Fütterung um bis zu 10% reduziert werden, wenn die gesamte Fressplatzlänge dem Produkt aus der Tierzahl multipliziert mit den Fressplatzbreiten entspricht.
2.7. BETREUUNG
Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen die Tiere nicht verletzen können. Ketten, Seile, Halsbänder oder andere Anbindevorrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen. Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen. Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Elektrische Abschrankungen in Laufställen sind nur vorübergehend zulässig. Die Verwendung anderer mechanischer Hilfsmittel als der manuell benutzten Ketten und Stricke beim Kalben dürfen lediglich unter außergewöhnlichen Umständen und nur unter der Bedingung verwendet werden, dass sie mit einer Vorrichtung zum raschen Loslassen versehen sind und von einer im Umgang mit dieser Vorrichtung erfahrenen Person eingesetzt werden. Ist eine manuelle Geburtshilfe ohne die erhebliche Gefahr von Verletzungen bei Kuh oder Kalb nicht möglich, ist ein Tierarzt beizuziehen.
2.8. EINGRIFFE
Zulässige Eingriffe sind:
1. Die Enthornung oder das Zerstören der Hornanlage, wenn
– der Eingriff bei Kälbern unter 6 Wochen durch eine sachkundige Person und unter Einsatz von Sedierung, Lokalanästhesie und postoperativ wirksamer Schmerzmittel durchgeführt wird oder
– der Eingriff durch einen Tierarzt unter Einsatz von Sedierung, Lokalanästhesie und postoperativ wirksamer Schmerzmittel durchgeführt wird.
2. Das Kupieren des Schwanzes von Kälbern im Ausmaß von höchstens 5,00 cm, wenn dies zur Minderung der Verletzungsgefahr für die Tiere unbedingt erforderlich ist und durch andere betriebliche Maßnahmen die Verletzungsgefahr nicht beseitigt werden kann sowie der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.
3. Die Kastration männlicher Rinder, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.
4. Das Einziehen von Nasenringen bei Zuchtstieren
3. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR KÄLBER
3.1. Für Kälber bis 150 kg muss eine trockene, weiche und verformbare Liegefläche vorhanden sein. Für Kälber unter zwei Wochen muss eine geeignete Einstreu zur Verfügung stehen.
3.2. BEWEGUNGSFREIHEIT
3.2.1. Anbindehaltung
Die Anbindehaltung von Kälbern ist verboten. Keine Anbindehaltung ist das höchstens einstündige Anbinden oder Fixieren während oder unmittelbar nach der Milchtränke oder Milchaustauschertränke sowie das vorübergehende Anbinden insbesondere zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen.
3.2.2. Einzelbuchtenhaltung
Seitliche Umschließungen von Einzelbuchten für Kälber müssen mit Ausnahme der Absonderung kranker Tiere einen direkten Sicht- und Berührungskontakt mit Artgenossen ermöglichen.
Für Einzelbuchten für Kälber gelten folgende Mindestmaße:
Alter Länge1 Breite
bis 2 Wochen 120,00 cm 80,00 cm
bis 8 Wochen 140,00 cm 90,00 cm
über 8 Wochen2 160,00 cm 100,00 cm
1Bei innen angebrachtem Trog ist die jeweilige Buchtenlänge um 20,00 cm zu verlängern
2 Einzelhaltung ab einem Lebensalter von acht Wochen ist nur gemäß Punkt 3.2.3. zulässig.
Bei Einzelhaltung im Freien muss die Einzelbucht überdacht und auf drei Seiten geschlossen sein (z. B. Kälberhütte, Iglu) und die Tiere gegen widrige Witterungseinflüsse geschützt sein. Zusätzlich zur Bucht muss ein Auslauf im Ausmaß der für Einzelbuchten festgelegten Mindestmaße vorhanden sein.
3.2.3. Gruppenhaltung
Über acht Wochen alte Kälber sind in Gruppen zu halten.
Über acht Wochen alte Kälber müssen nicht in Gruppen gehalten werden, wenn
– auf dem Betrieb weniger als sechs Kälber gehalten werden,
– die Kälber sich bei der Mutter befinden, um von ihr gesäugt zu werden, oder
– eine tierärztliche Anordnung vorliegt, dass das betreffende Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt in einer Einzelbucht gehalten werden muss, um behandelt werden zu können.
Bei Gruppenhaltung von Kälbern gelten folgende Mindestmaße:
Kälbergewicht1 Buchtenfläche
bis 150 kg 1,60 m2/Tier
bis 220 kg 1,80 m2/Tier
über 220 kg 2,00 m2/Tier
1 im Durchschnitt der Gruppe
Bei Gruppenhaltung im Freien müssen die Buchten überdacht und auf drei Seiten geschlossen sein (z. B. Kälberhütte, Iglu) und die Tiere gegen widrige Witterungseinflüsse geschützt sein. Zusätzlich zur Bucht muss ein Auslauf im Ausmaß der für Gruppenbuchten festgelegten Mindestmaße vorhanden sein.
3.3. ERNÄHRUNG
Alle Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden. Kälber müssen ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Insbesondere muss ab Beginn der zweiten Lebenswoche Raufutter mit ausreichendem Rohfasergehalt in steigenden Mengen so zur Verfügung gestellt werden, dass die Mindestmenge für acht Wochen alte Kälber 50 g und für 20 Wochen alte Kälber 250 g beträgt. Die tägliche Futterration muss genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist. Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten. Über zwei Wochen alte Kälber müssen über die Milch- oder Milchaustauschertränke hinaus Zugang zu geeignetem Frischwasser oder anderen Flüssigkeiten in ausreichender Menge haben, um ihren Flüssigkeitsbedarf decken zu können. Bei erhöhtem Flüssigkeitsbedarf, insbesondere bei sehr hohen Temperaturen oder bei Krankheit, muss in jedem Fall der ständige Zugang zu geeignetem Frischwasser sichergestellt sein.
3.4. BETREUUNG
Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich kontrolliert werden. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden.
4. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR RINDER ÜBER SECHS MONATEN
4.1. BODENBESCHAFFENHEIT
Die Haltung von Kühen, hochträchtigen Kalbinnen und Zuchtstieren in Buchten mit vollperforierten Böden ist verboten.
4.2. BEWEGUNGSFREIHEIT
4.2.1. Anbindehaltung
Massive Barnsockel dürfen bei Kurzständen ab Standniveau höchstens 32,00 cm hoch sein. Bewegliche Barnabgrenzungen aus elastischem Material dürfen ab Standniveau höchstens 42,00 cm hoch sein. Starre Seitenbegrenzungen sind so auszuführen, dass keine Verletzungsgefahr für die Tiere besteht.
Bei Anbindehaltung betragen die Mindestmaße:
Tiergewicht Standlänge1) Kurzstand Standlänge1) Mittellangstand Standbreite
bis 300 kg 130,00 cm 160,00 cm 85,00 cm
bis 400 kg 150,00 cm 185,00 cm 100,00 cm
bis 550 kg 165,00 cm 200,00 cm 115,00 cm
bis 700 kg 175,00 cm 210,00 cm 120,00 cm
über 700 kg 185,00 cm 220,00 cm 125,00 cm
1) Gülleroste gelten nicht als Teil der Standlänge.
4.2.2. Gruppenhaltung
Für kalbende oder kranke Tiere in Gruppenhaltung müssen in ausreichendem Ausmaß Absonderungsbuchten zur Verfügung stehen. Bei Gruppenhaltung müssen Möglichkeiten zur Fixierung der Tiere für Zwecke tierärztlicher oder sonstiger Behandlungen vorhanden sein.
4.2.2.1. Bei Gruppenhaltung in Liegeboxenlaufställen betragen die Mindestmaße:
Tiergewicht Boxenlänge wandständig Boxenlänge gegenständig Boxenbreite
bis 300 kg 190,00 cm 170,00 cm 85,00 cm
bis 400 kg 210,00 cm 190,00 cm 100,00 cm
bis 550 kg 230,00 cm 210,00 cm 115,00 cm
bis 700 kg 240,00 cm 220,00 cm 120,00 cm
über 700 kg 260,00 cm 240,00 cm 125,00 cm
Die Fressgangbreite für Kühe und Mutterkühe muss mindestens 320,00 cm betragen. Die Laufgangbreite muss für Kühe und Mutterkühe mindestens 250,00 cm betragen. Für übrige Rinder dürfen die Gangbreiten angemessen verkleinert werden. Bei Umbauten dürfen die Fressgangbreite um 40 cm und die Laufgangbreite um 30 cm kleiner ausgeführt werden, wenn
– keine Sackgassen entstehen, oder
– der Laufstall einen Zugang zu einem Auslauf aufweist, oder
– jeweils nach maximal 10 Liegeboxen ein Quergang vorhanden ist, oder
– einreihige Liegeboxenlaufställe mit Selbstfangfressgittern ausgestattet sind.
Es muss mindestens eine Liegebox je Tier vorhanden sein.
4.2.2.2. Bei sonstiger Gruppenhaltung in Ställen betragen die Mindestmaße:
Tiergewicht1 Mindestfläche2
bis 350 kg 2,00 m2/Tier
bis 500 kg 2,40 m2/Tier
bis 650 kg 2,70 m2/Tier
über 650 kg 3,00 m2/Tier
1 im Durchschnitt der Gruppe 2 diese Mindestflächen beziehen sich auf vollperforierte Böden. Buchten ohne vollperforierte Böden müssen jedenfalls eine trockene und ausreichend groß dimensionierte Liegefläche aufweisen.
4.3. GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.
4.4. ALMWIRTSCHAFT
Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen der Punkte 2 und 4 hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.
4.5. ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN
Für die kurzfristige Haltung von Rindern während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.
5. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen gelten für alle zwischen dem 01. Jänner 1994 und dem 31. Dezember 1997 neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen die Bestimmungen des Punktes 3.2.3. (Sätze 1 und 2) ab dem 01. Jänner 2007, für alle anderen Anlagen und Haltungseinrichtungen ab dem In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes. Die Bestimmungen der Punkte 3.2.1. und 3.2.2. (mit Ausnahme des letzten Absatzes) gelten auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen jedenfalls für alle Betriebe ab dem 01. Jänner 2005. In bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen dürfen über dem Widerrist angebrachte Elektrobügel weiterverwendet werden, wenn sie auf das Einzeltier mit einem Mindestabstand von 5,00 cm zwischen Bügel und Widerrist eingestellt sind und höchstens einen Tag pro Woche eingeschaltet sind. Der Einsatz ist nur bei bereits trächtigen Kalbinnen und trächtigen Kühen und nur bis zu einem Monat vor der zu erwartenden Abkalbung gestattet.

Anlage 3

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Mutterschaf Weibliches Schaf nach dem ersten Ablammen oder über 12 Monate
Lamm, Jungschaf Schaf bis 12 Monate
Widder Männliches Schaf über 12 Monate
2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN
2.1. BODENBESCHAFFENHEIT
Die Haltung von Schafen in Buchten mit durchgehend perforierten Böden ist verboten. Weisen gehschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen.
2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT
Die Anbindehaltung von Schafen ist verboten. Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Zweck von Pflegemaßnahmen, bei Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen zulässig. Lämmer und Jungschafe dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden. Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein. In Anlagen zur Einzelbuchtenhaltung dürfen Schafe nur gehalten werden, wenn eine ausreichende Unterbrechung der Einzelbuchtenhaltung durch Weidegang oder Auslauf an mindestens 90 Tagen im Jahr gegeben ist.
Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche im Stall zur Verfügung stehen:
Tierkategorie Gruppenbucht Einzelbucht
Mutterschaf ohne Lamm 0,80 m2/Tier 1,20 m2/Tier
Mutterschaf mit 1 Lamm 1,20 m2/Tier 2,00 m2/Tier
Mutterschaf mit mehr als 1 Lamm 1,50 m2/Tier 2,30 m2/Tier
Lämmer, Jungschafe bis 6 Monate 0,50 m2/Tier ---
Jungschafe über 6 bis 12 Monate 0,60 m2/Tier ---
Widder 1,50 m2/Tier 3,00 m2/Tier
2.3. STALLKLIMA
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.
2.4. LICHT
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.
2.5. LÄRM
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.
2.6. ERNÄHRUNG
Bei der Fütterung von Schafen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Werden Schafe in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Werden Schafe in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden.
Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:
Tierkategorie Fressplatzbreite
Mutterschaf auch mit Lämmern 40,00 cm/Tier
Lämmer, Jungschafe bis 6 Monate (ohne Mutterschaf) 20,00 cm/Tier
Jungschafe über 6 Monate bis 12 Monate 30,00 cm/Tier
Widder 50,00 cm/Tier
2.7. BETREUUNG
Schafe müssen, soweit dies rassebedingt erforderlich ist, mindestens einmal jährlich geschoren werden.
Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen.
2.8. GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.
2.9. ALMWIRTSCHAFT
Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.
2.10. ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN
Für die kurzfristige Haltung von Schafen während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.
2.11. EINGRIFFE
Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden.
Zulässige Eingriffe sind:
1. Das Kupieren des Schwanzes, wenn – die Lämmer nicht älter als drei Tage sind oder der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird und – entweder höchstens ein Drittel oder im Falle einer tierärztlich bestätigten betrieblichen Notwendigkeit bei weiblichen Lämmern, die für die Zucht vorgesehen sind, höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt wird und – der Eingriff durch scharfes Abtrennen erfolgt. 2. Die Kastration, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004, rechtmäßig ausübt. nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird.

Anlage 3

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Mutterschaf Weibliches Schaf nach dem ersten Ablammen oder über 12 Monate
Lamm, Jungschaf Schaf bis 12 Monate
Widder Männliches Schaf über 12 Monate
2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN
2.1. BODENBESCHAFFENHEIT
Die Haltung von Schafen in Buchten mit durchgehend perforierten Böden ist verboten. Weisen gehschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen.
2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT
2.2.1. Anbindehaltung
Die Anbindehaltung von Schafen ist verboten. Keine Anbindehaltung ist das Anbinden insbesondere zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen.
2.2.2. Einzelbuchtenhaltung
Lämmer und Jungschafe dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden. Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein. In Anlagen zur Einzelbuchtenhaltung dürfen Schafe nur gehalten werden, wenn eine ausreichende Unterbrechung der Einzelbuchtenhaltung durch Weidegang oder Auslauf an mindestens 90 Tagen im Jahr gegeben ist.
2.2.3. Gruppenhaltung
Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche im Stall zur Verfügung stehen:
Tierkategorie Gruppenbucht Einzelbucht
Mutterschaf ohne Lamm 0,80 m²/Tier 1,20 m²/Tier
Mutterschaf mit 1 Lamm 1,20 m²/Tier 2,00 m²/Tier
Mutterschaf mit mehr als 1 Lamm 1,50 m²/Tier 2,30 m²/Tier
Lämmer, Jungschafe bis 6 Monate 0,50 m²/Tier ---
Jungschafe über 6 bis 12 Monate 0,60 m²/Tier ---
Widder 1,50 m²/Tier 3,00 m²/Tier“
2.3. STALLKLIMA
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.
2.4. LICHT
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.
2.5. LÄRM
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.
2.6. ERNÄHRUNG
Bei der Fütterung von Schafen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Werden Schafe in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Werden Schafe in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden.
Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:
Tierkategorie Fressplatzbreite
Mutterschaf auch mit Lämmern 40,00 cm/Tier
Lämmer, Jungschafe bis 6 Monate (ohne Mutterschaf) 20,00 cm/Tier
Jungschafe über 6 Monate bis 12 Monate 30,00 cm/Tier
Widder 50,00 cm/Tier
2.7. BETREUUNG
Schafe müssen, soweit dies rassebedingt erforderlich ist, mindestens einmal jährlich geschoren werden.
Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen.
2.8. GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.
2.9. ALMWIRTSCHAFT
Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.
2.10. ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN
Für die kurzfristige Haltung von Schafen während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.
2.11. EINGRIFFE
Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden.
Zulässige Eingriffe sind:
1. Das Kupieren des Schwanzes, wenn – der Eingriff bei Lämmern, die nicht älter als sieben Tage sind, durch eine sachkundige Person mit wirksamer Schmerzbehandlung, welche auch postoperativ wirkt, durchgeführt wird oder – der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und anschließender Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt wird und – ein Gerät verwendet wird, welches scharf schneidet und gleichzeitig verödet und – entweder höchstens ein Drittel oder im Falle einer tierärztlich bestätigten betrieblichen Notwendigkeit bei weiblichen Lämmern, die für die Zucht vorgesehen sind, höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt wird. 2. Die Kastration, wenn der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.

Anlage 4

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIEGEN

```

1.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

```

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```

Mutterziege Weibliche Ziege nach dem ersten

Ablammen oder über 12 Monate

```


```

Kitz, Jungziege Ziege bis 12 Monate

```


```

Bock Männliche Ziege über 12 Monate

```


```

```

2.

ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN

```

2.1. BODENBESCHAFFENHEIT

Die Haltung von Ziegen in Buchten mit durchgehend

perforierten Böden ist verboten. Weisen geschlossene Böden

im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren

Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie

ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material

einzustreuen.

2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

Die Anbindehaltung ist verboten.

Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden. Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen, bei Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen zulässig. Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein.

Die Einzelbuchtenhaltung ist zulässig, wenn eine Unterbrechung der Einzelbuchtenhaltung an mindestens 90 Tagen im Jahr durch Weidegang oder regelmäßigen Auslauf erfolgt.

Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche im Stall zur Verfügung stehen:

```


```

Tierkategorie Gruppenbucht Einzelbucht

```


```

Mutterziege ohne Kitz 0,70 m2/Tier 1,10 m2/Tier

```


```

Mutterziege mit 1 Kitz 1,10 m2/Tier 1,80 m2/Tier

```


```

Mutterziege mit mehr

als 1 Kitz 1,40 m2/Tier 2,10 m2/Tier

```


```

Kitze, Jungziegen bis

6 Monate 0,50 m2/Tier ---

```


```

Jungziegen über 6 bis

12 Monate 0,60 m2/Tier ---

```


```

Böcke 1,50 m2/Tier 3,00 m2/Tier

```


```

2.3. STALLKLIMA

In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische

Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd

entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten,

dass ihre Funktion gewährleistet ist.

In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.

2.4. LICHT

Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.

2.5. LÄRM

Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.

2.6. ERNÄHRUNG

Bei der Fütterung von Ziegen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann.

Werden Ziegen in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.

Werden Ziegen in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden.

Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:

```


```

Tierkategorie Fressplatzbreite

```


```

Mutterziege auch mit Kitzen 40,00 cm/Tier

```


```

Kitze, Jungziegen bis 6 Monate

(ohne Mutterziege) 20,00 cm/Tier

```


```

Jungziegen über 6 Monate bis

12 Monate 30,00 cm/Tier

```


```

Bock 50,00 cm/Tier

```


```

2.7. BETREUUNG

Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei

Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen.

2.8. ÜBERWIEGENDE HALTUNG IM FREIEN

Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und

eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur

Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges

ungestörtes Liegen ermöglicht.

Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein.

Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.

2.9. ALMWIRTSCHAFT

Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.

2.10. ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN

Für die kurzfristige Haltung von Ziegen während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.

2.11. EINGRIFFE

Der einzige zulässige Eingriff ist die Kastration, sofern der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004, rechtmäßig ausübt, nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird.

3.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterbetrieben werden:

Die Stände und Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längs- und Querrichtung sowie in der Vertikalen ausreichend Bewegungsfreiheit bieten, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Liegen, Fressen und Zurücktreten möglich ist.

Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen die Tiere nicht verletzten können. Ketten, Seile, Halsbänder oder andere Anbindevorrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.

Anlage 4

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIEGEN

```

1.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

```

```


```

Mutterziege Weibliche Ziege nach dem ersten

Ablammen oder über 12 Monate

```


```

Kitz, Jungziege Ziege bis 12 Monate

```


```

Bock Männliche Ziege über 12 Monate

```


```

```

2.

ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN

```

2.1. BODENBESCHAFFENHEIT

Die Haltung von Ziegen in Buchten mit durchgehend

perforierten Böden ist verboten. Weisen geschlossene Böden

im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren

Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie

ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material

einzustreuen.

2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

Die Anbindehaltung ist verboten.

Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden. Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen, bei Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen zulässig. Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein.

Die Einzelbuchtenhaltung ist zulässig, wenn eine Unterbrechung der Einzelbuchtenhaltung an mindestens 90 Tagen im Jahr durch Weidegang oder regelmäßigen Auslauf erfolgt.

Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche im Stall zur Verfügung stehen:

```


```

Tierkategorie Gruppenbucht Einzelbucht

```


```

Mutterziege ohne Kitz 0,70 m2/Tier 1,10 m2/Tier

```


```

Mutterziege mit 1 Kitz 1,10 m2/Tier 1,80 m2/Tier

```


```

Mutterziege mit mehr

als 1 Kitz 1,40 m2/Tier 2,10 m2/Tier

```


```

Kitze, Jungziegen bis

6 Monate 0,50 m2/Tier ---

```


```

Jungziegen über 6 bis

12 Monate 0,60 m2/Tier ---

```


```

Böcke 1,50 m2/Tier 3,00 m2/Tier

```


```

2.3. STALLKLIMA

In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische

Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd

entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten,

dass ihre Funktion gewährleistet ist.

In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.

2.4. LICHT

Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.

2.5. LÄRM

Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.

2.6. ERNÄHRUNG

Bei der Fütterung von Ziegen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann.

Werden Ziegen in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.

Werden Ziegen in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden.

Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:

```


```

Tierkategorie Fressplatzbreite

```


```

Mutterziege auch mit Kitzen 40,00 cm/Tier

```


```

Kitze, Jungziegen bis 6 Monate

(ohne Mutterziege) 20,00 cm/Tier

```


```

Jungziegen über 6 Monate bis

12 Monate 30,00 cm/Tier

```


```

Bock 50,00 cm/Tier

```


```

2.7. BETREUUNG

Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei

Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen.

2.8. ÜBERWIEGENDE HALTUNG IM FREIEN

Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und

eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur

Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges

ungestörtes Liegen ermöglicht.

Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein.

Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.

2.9. ALMWIRTSCHAFT

Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.

2.10. ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN

Für die kurzfristige Haltung von Ziegen während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.

2.11. EINGRIFFE

Zulässige Eingriffe sind:

1.

die Kastration, sofern der Eingriff von einem Tierarzt oder Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006, rechtmäßig ausübt, nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird;

2.

die Enthornung von weiblichen Kitzen, die für die Nutzung als Milchziegen in einem überwiegend auf Milchproduktion ausgerichteten Betrieb bestimmt sind, bis zu einem Alter von vier Wochen bis 31. Dezember 2010, wenn der Eingriff von einem Tierarzt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird.

3.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Anlage 4

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Mutterziege Weibliche Ziege nach dem ersten Ablammen oder über 12 Monate
Kitz, Jungziege Ziege bis 12 Monate
Bock Männliche Ziege über 12 Monate
2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN
2.1. BODENBESCHAFFENHEIT
Die Haltung von Ziegen in Buchten mit durchgehend perforierten Böden ist verboten. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen.
2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT
Die Anbindehaltung ist verboten. Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden. Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen, bei Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen zulässig. Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein. Die Einzelbuchtenhaltung ist zulässig, wenn eine Unterbrechung der Einzelbuchtenhaltung an mindestens 90 Tagen im Jahr durch Weidegang oder regelmäßigen Auslauf erfolgt.
Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche im Stall zur Verfügung stehen:
Tierkategorie Gruppenbucht Einzelbucht
Mutterziege ohne Kitz 0,70 m2/Tier 1,10 m2/Tier
Mutterziege mit 1 Kitz 1,10 m2/Tier 1,80 m2/Tier
Mutterziege mit mehr als 1 Kitz 1,40 m2/Tier 2,10 m2/Tier
Kitze, Jungziegen bis 6 Monate 0,50 m2/Tier ---
Jungziegen über 6 bis 12 Monate 0,60 m2/Tier ---
Böcke 1,50 m2/Tier 3,00 m2/Tier
2.3. STALLKLIMA
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.
2.4. LICHT
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.
2.5. LÄRM
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.
2.6. ERNÄHRUNG
Bei der Fütterung von Ziegen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Werden Ziegen in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Werden Ziegen in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden.
Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:
Tierkategorie Fressplatzbreite
Mutterziege auch mit Kitzen 40,00 cm/Tier
Kitze, Jungziegen bis 6 Monate (ohne Mutterziege) 20,00 cm/Tier
Jungziegen über 6 Monate bis 12 Monate 30,00 cm/Tier
Bock 50,00 cm/Tier
2.7. BETREUUNG
Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen.
2.8. ÜBERWIEGENDE HALTUNG IM FREIEN
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.
2.9. ALMWIRTSCHAFT
Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.
2.10. ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN
Für die kurzfristige Haltung von Ziegen während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.
2.11. EINGRIFFE
Zulässige Eingriffe sind:
1. die Kastration, sofern der Eingriff von einem Tierarzt oder Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, rechtmäßig ausübt, nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird; 2. die Enthornung von Kitzen, die für die Haltung in einem überwiegend auf Milchproduktion ausgerichteten Betrieb bestimmt sind, bis zu einem Alter von vier Wochen bis 31.12.2015, wenn der Eingriff von einem Tierarzt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird.
3. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterbetrieben werden: Die Stände und Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längs- und Querrichtung sowie in der Vertikalen ausreichend Bewegungsfreiheit bieten, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Liegen, Fressen und Zurücktreten möglich ist. Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen die Tiere nicht verletzten können. Ketten, Seile, Halsbänder oder andere Anbindevorrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.

Anlage 4

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Mutterziege Weibliche Ziege nach dem ersten Ablammen oder über 12 Monate
Kitz, Jungziege Ziege bis 12 Monate
Bock Männliche Ziege über 12 Monate
2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN
2.1. BODENBESCHAFFENHEIT
Die Haltung von Ziegen in Buchten mit durchgehend perforierten Böden ist verboten. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen.
2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT
Die Anbindehaltung ist verboten. Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden. Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen, bei Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen zulässig. Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein. Die Einzelbuchtenhaltung ist zulässig, wenn eine Unterbrechung der Einzelbuchtenhaltung an mindestens 90 Tagen im Jahr durch Weidegang oder regelmäßigen Auslauf erfolgt.
Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche im Stall zur Verfügung stehen:
Tierkategorie Gruppenbucht Einzelbucht
Mutterziege ohne Kitz 0,70 m2/Tier 1,10 m2/Tier
Mutterziege mit 1 Kitz 1,10 m2/Tier 1,80 m2/Tier
Mutterziege mit mehr als 1 Kitz 1,40 m2/Tier 2,10 m2/Tier
Kitze, Jungziegen bis 6 Monate 0,50 m2/Tier ---
Jungziegen über 6 bis 12 Monate 0,60 m2/Tier ---
Böcke 1,50 m2/Tier 3,00 m2/Tier
2.3. STALLKLIMA
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.
2.4. LICHT
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.
2.5. LÄRM
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.
2.6. ERNÄHRUNG
Bei der Fütterung von Ziegen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Werden Ziegen in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Werden Ziegen in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden.
Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:
Tierkategorie Fressplatzbreite
Mutterziege auch mit Kitzen 40,00 cm/Tier
Kitze, Jungziegen bis 6 Monate (ohne Mutterziege) 20,00 cm/Tier
Jungziegen über 6 Monate bis 12 Monate 30,00 cm/Tier
Bock 50,00 cm/Tier
2.7. BETREUUNG
Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen.
2.8. ÜBERWIEGENDE HALTUNG IM FREIEN
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.
2.9. ALMWIRTSCHAFT
Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.
2.10. ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN
Für die kurzfristige Haltung von Ziegen während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.
2.11. EINGRIFFE
Zulässige Eingriffe sind:
1. die Kastration, sofern der Eingriff von einem Tierarzt oder Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird; 2. die Zerstörung der Hornanlage von Kitzen, die für die Haltung in einem überwiegend auf Milchproduktion ausgerichteten Betrieb bestimmt sind, bis zu einem Alter von vier Wochen, wenn der Eingriff von einem Tierarzt nach wirksamer Betäubung und mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.
3. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterbetrieben werden: Die Stände und Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längs- und Querrichtung sowie in der Vertikalen ausreichend Bewegungsfreiheit bieten, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Liegen, Fressen und Zurücktreten möglich ist. Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen die Tiere nicht verletzten können. Ketten, Seile, Halsbänder oder andere Anbindevorrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.

Anlage 4

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Mutterziege Weibliche Ziege nach dem ersten Ablammen oder über 12 Monate
Kitz, Jungziege Ziege bis 12 Monate
Bock Männliche Ziege über 12 Monate
2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN
2.1. BODENBESCHAFFENHEIT
Die Haltung von Ziegen in Buchten mit durchgehend perforierten Böden ist verboten. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen.
2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT
2.2.1. Anbindehaltung
Die Anbindehaltung von Ziegen ist verboten. Keine Anbindehaltung ist insbesondere das Anbinden zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen.
2.2.2. Einzelbuchtenhaltung
Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden. Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein. In Anlagen zur Haltung in Einzelbuchten dürfen Ziegen nur gehalten werden, wenn eine ausreichende Unterbrechung der Haltung in Einzelbuchten durch Weidegang oder regelmäßigen Auslauf an mindestens 90 Tagen im Jahr gegeben ist.
2.2.3. Gruppenhaltung
Die Ställe müssen so gebaut sein, dass keine Sackgassen vorhanden sind. Etwaige Engstellen müssen so gestaltet sein, dass auch rangniedrigen Tieren jederzeit das Durchgehen ermöglicht ist. Das Herdenmanagement ist so zu betreiben, dass Umgruppierungen möglichst selten stattfinden, um die Stabilität der Herde aufrechtzuerhalten.
Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche1 im Stall zur Verfügung stehen:
Tierkategorie Gruppenbucht bis 20 Tiere Gruppenbucht ab 21 Tiere Einzelbucht
--- --- --- ---
Mutterziege ohne Kitz 1,40 m² 1,20m² 1,40 m²
Mutterziege mit 1 Kitz 1,75 m² 1,55m² 1,80 m²
Mutterziege mit mehr als 1 Kitz 2,10 m² 1,90m² 2,10 m²
Kitze, Jungziegen bis 6 Monate 0,50 m² 0,50 m² ---
Jungziegen über 6 bis 12 Monate 0,60 m² 0,60 m² ---
Böcke 3,00 m² 3,00 m² 3,00 m²
1 Erhöhte Flächen in Gruppenbuchten können bis zu einem Ausmaß von max. 30 % der Bodenfläche eingerechnet werden, wenn sie jederzeit zugänglich und zum Stehen und Liegen geeignet sind und eine Mindesthöhe über einer darunterliegenden Ebene von 60 cm sowie eine Maximaltiefe von 150 cm und eine Minimaltiefe von 30 cm gegeben ist.
--- --- --- ---
2.3. STALLKLIMA
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.
2.4. LICHT
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.
2.5. LÄRM
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.
2.6. 2.6. ERNÄHRUNG
Bei der Fütterung von Ziegen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann, beispielsweise durch geeignete Palisaden-Fressgitter/Sichtblenden. In Abhängigkeit von der Anzahl der gehaltenen Tiere muss eine ausreichende Menge an Tränken zur Verfügung stehen um Konflikte zu vermeiden. Werden Ziegen in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Werden Ziegen in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 nicht überschritten werden.
Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:
Tierkategorie Fressplatzbreite
Mutterziege auch mit Kitzen 40,00 cm/Tier
Kitze, Jungziegen bis 6 Monate (ohne Mutterziege) 20,00 cm/Tier
Jungziegen über 6 Monate bis 12 Monate 30,00 cm/Tier
Bock 60,00 cm/Tier“
2.7. BETREUUNG
Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen.
2.8. ÜBERWIEGENDE HALTUNG IM FREIEN
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.
2.9. ALMWIRTSCHAFT
Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.
2.10. ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN
Für die kurzfristige Haltung von Ziegen während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.
2.11. EINGRIFFE
Zulässige Eingriffe sind:
1. die Kastration, sofern der Eingriff von einem Tierarzt oder Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird; 2. die Zerstörung der Hornanlage von Kitzen, die für die Haltung in einem überwiegend auf Milchproduktion ausgerichteten Betrieb bestimmt sind, bis zu einem Alter von vier Wochen, wenn der Eingriff von einem Tierarzt nach wirksamer Betäubung und mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.
3. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterbetrieben werden: Die Stände und Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längs- und Querrichtung sowie in der Vertikalen ausreichend Bewegungsfreiheit bieten, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Liegen, Fressen und Zurücktreten möglich ist. Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen die Tiere nicht verletzten können. Ketten, Seile, Halsbänder oder andere Anbindevorrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.

Anlage 5

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN

```

1.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

```

```


```

Schweine Hausschweine jeden Alters,

insbesondere für Zucht- oder

Mastzwecke

```


```

Eber zur Zucht verwendete

geschlechtsreife männliche

Schweine

```


```

Jungsauen weibliche Zuchtschweine nach dem

Decken und vor dem ersten

Abferkeln

```


```

Sauen weibliche Zuchtschweine ab dem

ersten Abferkeln

```


```

Säugende Sauen weibliche Schweine vom

Beginn der perinatalen

Phase bis zum Absetzen

der Saugferkel

```


```

Trockengestellte und Sauen vom Zeitpunkt des

trächtige Muttertiere Absetzens bis zur perinatalen

Phase

```


```

Ferkel Saugferkel und Absetzferkel

```


```

Saugferkel Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt

bis zum Absetzen

```


```

Absetzferkel abgesetzte Ferkel bis zum Alter

von 10 Wochen

```


```

Mastschweine zur Schlachtung bestimmte

Schweine vom Alter von 10 Wochen

bis zur Schlachtung

```


```

Zuchtläufer zur Zucht bestimmte Schweine vom

Alter von 10 Wochen bis zur

Zuchtverwendung

```


```

Miniaturschweine Schweine, die rassebedingt als

ausgewachsene Tiere ein

Körpergewicht von 120 kg nicht

überschreiten

```


```

```

2.

ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE SCHWEINE

```

2.1. GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN SCHWEINESTÄLLE

Buchten müssen so gebaut sein, dass die Schweine

- Zugang zu einem größen- und temperaturmäßig angemessenen

Liegebereich haben, der mit einem angemessenen

Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist und so viel

Platz bietet, dass alle Schweine gleichzeitig liegen

können,

- normal aufstehen und abliegen können, sowie

- bei Einzelhaltung andere Schweine sehen können.

2.2. BODENBESCHAFFENHEIT

2.2.1. Grundlegende Anforderungen

Die Böden müssen rutschfest sein und dürfen keine

wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Sie müssen so

gestaltet und unterhalten werden, dass die Schweine keine

Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Sie müssen für die

Größe und das Gewicht der Schweine geeignet sein und – wenn

keine Einstreu zur Verfügung gestellt wird – eine starre,

ebene und stabile Oberfläche aufweisen. Weisen geschlossene

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