Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kontrolle der Einhaltung von Tierschutzbestimmungen (Tierschutz-Kontrollverordnung - TSchKV)[CELEX-Nr.: 31998L0058]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 35 Abs. 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, sowie § 4 Abs. 1 des Bundes-Berichtspflichtengesetzes, BGBl. I Nr. 65/2002, wird - in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - verordnet:
Abkürzung
TSchKV
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die näheren Vorschriften über die Kontrolle der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Kontrollorgane.
Abkürzung
TSchKV
Kontrolle von Tierhaltungen
§ 2. Unbeschadet der Kontrollanforderungen des § 35 Abs. 2 und 4 TSchG sind bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzrechtsvorschriften bei den betreffenden Tierhaltern in den darauffolgenden drei Jahren Nachkontrollen durchzuführen.
Kontrolle von landwirtschaftlichen Betrieben
§ 3. (1) Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 TSchG hat mindestens 2% der landwirtschaftlichen tierhaltenden Betriebe auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren. Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen Tierschutzvorschriften ist bei den betreffenden Tierhaltern nach Herstellung des gesetzlichen Zustandes eine Nachkontrolle im darauffolgenden Jahr durchzuführen.
(2) Kontrollen, die im Rahmen von Qualitätsprogrammen auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden, sowie Verdachts- und Nachkontrollen sind in die Mindestquote gemäß Abs. 1 nicht einzurechnen.
(3) Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe hat auf Grund einer Risikoanalyse zu erfolgen. Dabei sind insbesondere die Anzahl und Art der gehaltenen Tiere, die Produktionsweisen und Haltungsformen, die Teilnahme an Eigenkontrollsystemen, die Ergebnisse bereits erfolgter behördlicher und anderer Kontrollen sowie sonstige von den Betrieben zur Verfügung zu stellende Informationen über die Tierhaltung und auf Grund der Vollziehung anderer Bundesgesetze oder Landesgesetze verfügbare Informationen, die Aufschluss über die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften geben können, zu berücksichtigen.
(4) Landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe haben der Behörde auf Aufforderung zur Ermöglichung einer Risikoanalyse die gemäß § 3 Abs. 3 erforderlichen Informationen über den Haltungsbetrieb zu übermitteln, sofern diese nicht von anderen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden können.
Abkürzung
TSchKV
Kontrolle von bewilligungspflichtigen Tierhaltungen
§ 4. (1) Die Behörde hat alle gemäß § 23 TSchG bewilligten Zoos, Tierheime und Betriebsstätten, in denen Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten werden, mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.
(2) Zirkusse, Varietés und ähnliche Einrichtungen sind mindestens einmal je Veranstaltungsreihe an einem der Veranstaltungsorte auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.
(3) Die Behörde hat bei Veranstaltungen gemäß § 28 TSchG stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.
Abkürzung
TSchKV
Kontrolle von bewilligungspflichtigen Schlachtanlagen und des Tierschutzes bei der Tötung
§ 5. Alle Schlachtanlagen sind mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften zu kontrollieren.
Kontrollorgane
§ 6. (1) Zur Durchführung der Kontrollen hat sich die Behörde der Amtstierärzte oder weiterer von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierärzte als Kontrollorgane zu bedienen. Die Behörde kann sich bei der Kontrolle des § 32 TSchG und der Tierschutzverordnung zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, BGBl. II Nr. 488/2004, der in § 4 Abs. 2 ff. des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2003, genannten besonders geschulten Organe bedienen. Die Kontrollen gemäß § 4 Abs. 1 bleiben davon unberührt. Darüber hinaus kann sich die Behörde auch solcher von der Landesregierung bestellten Personen bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation gemäß Anhang 1 Punkt A verfügen.
(2) Personen gemäß Abs. 1 müssen den in Anhang 1 Punkt B vorgesehenen Lehrgang erfolgreich abgelegt haben.
(3) Für die Kontrollorgane gilt im Rahmen ihrer Tätigkeit die Verschwiegenheitspflicht.
(4) Die Kontrollorgane sind mit einem Lichtbildausweis auszustatten. Im Ausweis sind einzutragen:
der Name,
das Bundesland,
die Bezeichnung „Kontrollorgan gemäß § 35 des Tierschutzgesetzes“,
das Datum der Ausstellung und die Dauer der Gültigkeit
der Stempel der ausstellenden Behörde.
(5) Kontrollorgane dürfen in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis oder in keiner Beziehung im Sinne des § 7 AVG zu den kontrollierten Tierhaltungen und zu den kontrollierten Schlachtanlagen stehen.
Abkürzung
TSchKV
Kontrollorgane
§ 6. (1) Zur Durchführung der Kontrollen hat sich die Behörde der Amtstierärzte oder weiterer von der Landesregierung amtlich beauftragter Tierärzte als Kontrollorgane zu bedienen. Bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 32 TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl. II Nr. 488/2004, kann sich die Behörde der zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, bedienen. Die Kontrollen gemäß § 4 Abs. 1 bleiben davon unberührt. Darüber hinaus kann sich die Behörde auch solcher von der Landesregierung bestellten Personen bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation gemäß Anhang 1 Punkt A verfügen.
(2) Amtstierärzte gemäß § 2 Abs. 2 Tierärztgesetz haben entsprechend der Art und Ausrichtung der von ihnen durchzuführenden Kontrollen den gesamten Lehrgang gemäß Anhang 1 Punkt B oder die für sie daraus relevanten Teile als Weiterbildung zu absolvieren. Alle übrigen Personen, die zur Durchführung von Kontrollen eingesetzt werden, ausgenommen die zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 32 TSchG und der Tierschutz-Schlachtverordnung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung bestellten oder mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierärzte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 LMSVG, müssen ab 1. Jänner 2008 den in Anhang 1 Punkt B vorgesehenen Lehrgang nachweislich absolviert haben.
(3) Für die Kontrollorgane gilt im Rahmen ihrer Tätigkeit die Verschwiegenheitspflicht.
(4) Die Kontrollorgane sind mit einem Lichtbildausweis auszustatten. Im Ausweis sind einzutragen:
der Name,
das Bundesland,
die Bezeichnung „Kontrollorgan gemäß § 35 des Tierschutzgesetzes“,
das Datum der Ausstellung und die Dauer der Gültigkeit
der Stempel der ausstellenden Behörde.
(5) Kontrollorgane dürfen in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis oder in keiner Beziehung im Sinne des § 7 AVG zu den kontrollierten Tierhaltungen und zu den kontrollierten Schlachtanlagen stehen.
Abkürzung
TSchKV
Durchführung der Kontrollen
§ 7. Bei den Kontrollen sind insbesondere die im Anhang 2 angeführten Daten zu erheben.
Berichtspflichten und Verwendung von Kontrollergebnissen
§ 8. (1) Die Behörde hat der Landesregierung über das Ergebnis der jährlich durchgeführten Kontrollen schriftlich zu berichten. Die Landesregierung hat die nach Tierarten und Haltungssystemen zusammengefassten Ergebnisse bis spätestens 31. März des Folgejahres der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
(2) Die Ergebnisse der im Rahmen des Tierschutzgesetzes durchgeführten Kontrollen können von den Behörden für die Erfüllung anderer bundesgesetzlicher Aufgaben herangezogen werden.
Abkürzung
TSchKV
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 9. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Die Kontrollorgane gemäß § 6 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008 die Anforderungen des § 6 erfüllen.
Abkürzung
TSchKV
Umsetzungshinweis
§ 11. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, Abl. Nr. L 221 vom 8. August 1998 S. 23, in österreichisches Recht umgesetzt.
Anhang 1
Qualifikation und Lehrgang für Tierschutzkontrollorgane
A. Als ausreichend qualifiziert gemäß § 5 Abs. 1 gelten Personen, die den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Ausbildungen mit einem Zeugnis belegen können:
Studienzweig Zoologie der Studienrichtung Biologie;
Studium der Veterinärmedizin;
Studienzweig Nutztierwissenschaften der Studienrichtung Landwirtschaft;
Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister bei Einsatzbereich Teichwirtschaft;
Lehrberuf Tierpfleger;
Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft, Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft für alpenländische Landwirtschaft;
aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung.
B. Qualifizierte Personen gemäß Punkt A haben vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit einen Lehrgang im Stundenausmaß von 60 Stunden zu belegen, der folgende Inhalte umfasst:
Nationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Tierschutz;
Verfahrensrecht;
Internationale Kontrollen und die Zusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten;
Tiergerechtheit und deren Beurteilung anhand von Indikatoren;
Einführung in die Tierschutzethik;
Verhalten und Ansprüche an die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren, Heim- und Wildtieren;
Verhalten und Ansprüche an die Haltung von Exoten;
Eingriffe: ethische Grundsätze, gesetzliche Situationen, fachgerechte Durchführung;
Grundsätze über den Transport von Tieren und Transportkontrollen;
Grundsätzliche Kenntnisse über die Landwirtschaft:
Abkürzung
TSchKV
Anhang 1
Qualifikation und Lehrgang für Tierschutzkontrollorgane
A. Als ausreichend qualifiziert gemäß § 6 Abs. 1 gelten Personen, die den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Ausbildungen mit einem Zeugnis belegen können:
Studienzweig Zoologie der Studienrichtung Biologie;
Studium der Veterinärmedizin;
Studienzweig Nutztierwissenschaften der Studienrichtung Landwirtschaft;
Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister bei Einsatzbereich Teichwirtschaft;
Lehrberuf Tierpfleger;
Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft, Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft für alpenländische Landwirtschaft;
aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung.
B. Qualifizierte Personen gemäß Punkt A haben vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit einen Lehrgang im Stundenausmaß von 60 Stunden zu belegen, der folgende Inhalte umfasst:
Nationale Rechtsvorschriften und Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Tierschutz;
Verfahrensrecht;
Internationale Kontrollen und die Zusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten;
Tiergerechtheit und deren Beurteilung anhand von Indikatoren;
Einführung in die Tierschutzethik;
Verhalten und Ansprüche an die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren, Heim- und Wildtieren;
Verhalten und Ansprüche an die Haltung von Exoten;
Eingriffe: ethische Grundsätze, gesetzliche Situationen, fachgerechte Durchführung;
Grundsätze über den Transport von Tieren und Transportkontrollen;
Grundsätzliche Kenntnisse über die Landwirtschaft:
Organisation, Produktionsmethoden und internationaler Handel.
Abkürzung
TSchKV
Anhang 2
Daten, die im Rahmen der Tierschutzkontrolle zu erheben sind
Name des Kontrollorgans und der von ihm beigezogenen Personen;
Name des Halters;
Name, Anschrift, Aufgabenbereich aller Betreuungspersonen;
bei der Kontrolle anwesende Personen;
Datum, Zeit und Dauer der Kontrolle;
Art und Anzahl der Tiere;
Alter des Haltungssystems bzw. dessen einzelner Elemente;
Ausstattung, Zustand des Haltungssystems;
Neu- oder Umbauten bestehender Haltungseinrichtungen nach In-Kraft-Treten des TSchG;
Qualifikation und Anzahl der Betreuungspersonen;
Durchgeführte Kontrolle des Tierhalters;
Erfüllung von Aufzeichnungspflichten auf Grund des TSchG und anderer Rechtspflichten (z. B. Bestandverzeichnisse);
Bewegungsfreiheit und Besatzdichte;
Hygiene;
Fütterung und Tränkung;
Medizinische Behandlungen;
Eingriffe;
Alle sonstigen Anforderungen, die sich aus der Verordnung gemäß § 24 TSchG ergeben;
Erkennbare Erkrankungen, Verletzungen, Missbildungen, Verhaltensstörungen;
Gesamteindruck zum Wohlbefinden der Tiere;
vorgefundene tote Tiere, soweit feststellbar Zeit und Ursache des Todes;
sonstige Bemerkungen zur Tierhaltung, insbesondere Art, Ausmaß, Schwere und Dauer eines Verstoßes nach Einschätzung des Kontrollorgans, Bemerkungen zur Mitwirkung des Halters bei der Kontrolle, insbesondere Vermerk über Behinderungen, Verhinderungen oder sonstige Zwischenfälle bei der Kontrolle;
Hinweise und aufgetragene Maßnahmen gemäß § 38 TSchG.