Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Auktionshalle beim Bezirksgericht Innsbruck geschlossen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 Abs. 2 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004, wird verordnet:
§ 1. Die Auktionshalle beim Bezirksgericht Innsbruck wird geschlossen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
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