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Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2005 – FAG 2005)

Geltender Text a fecha 2004-12-31

I. Finanzausgleich

(§§ 2 bis 4 F-VG 1948)

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben

§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 B-VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1.

Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.

2.

Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,

a)

wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938 angefallen sind,

b)

wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,

c)

wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlass der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.

3.

Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.

(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern in der Bundesstraßenverwaltung sowie im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:

1.

Der Bund ersetzt den Ländern den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu entlohnen wären. Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 148, Anwendung findet.

2.

Der Bund ersetzt den Ländern den mit der Besorgung dieser Geschäfte entstehenden Aufwand für die Erfüllung der übertragenen Projektierungs-, Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs- und Verwaltungsaufgaben wie folgt:

a)

durch eine Pauschalabgeltung von 10 vH im Bundesstraßenbau und 12 vH im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften. Die Pauschalabgeltung umfasst auch den mit der Heranziehung Dritter zur Besorgung dieser Geschäfte verbundenen Aufwand, soweit die Besorgung nicht durch Personal des Landes vorgenommen wird. Die Pauschalabgeltung ist bezogen auf die gesamten innerhalb eines Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Ausgaben, die vom Landeshauptmann als anweisendem Organ gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, im Rahmen der „Auftragsverwaltung” des Bundes im jeweiligen Land geleistet wurden, nach Abzug des Pauschalabgeltungsbetrages und des Personal- und Sachaufwandes nach Z 1. Auf die Pauschalabgeltung leistet der Bund monatlich Abschlagszahlungen gleichzeitig mit der Überweisung der Baukredite in der Höhe des auf die gesamten voranschlagswirksamen Ausgaben des Vormonates bezogenen Pauschales. Mit Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses erfolgt die Endabrechnung;

b)

durch eine Abgeltung des Aufwandes im Ausmaß der nachweisbaren Fremdkosten für Projekte, wenn im Hochbau die Ausführung der vom Bund angeordneten Projekte nicht binnen drei Jahren nach Planungsabschluss in Angriff genommen oder deren Planung ausdrücklich eingestellt wird. Im Straßenbau, wenn bei den im Einvernehmen mit dem Bund erstellten Planungen folgende Umstände vorliegen:

ba) Vom Bund angeordnete Varianten zu generellen Projektierungen, sofern zu diesen bereits drei vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommene generelle Projekte vorliegen.

bb) Detailprojekte, deren Ausführung nicht binnen fünf Jahren ab Genehmigung beginnt.

bc) Zusätzlich vom Bund angeordnete generelle Projektierungen, wenn bereits ein vom Bund zustimmend zur Kenntnis genommenes Detailprojekt vorliegt.

bd) Projektierungen und Bauaufsichten für Raststationen an Autobahnen und Schnellstraßen.

be) Projekte für Strecken, für die eine Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 zugrunde lag, die jedoch aufgehoben wurde.

bf) Projekte, die an Dritte abgetreten wurden.

3.

Der Bund trägt den sonstigen Aufwand bei der Bundesstraßenverwaltung, beim Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften unmittelbar.

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen

§ 2. Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und nach dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen.

Kosten von Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

§ 3. (1) In den Fällen des Art. 10 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration, BGBl. Nr. 775/1992, sind die jeweils betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten verpflichtet, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erwachsen.

(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.

(3) Die jeweils betroffenen Gemeinden sind zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens von Gemeinden erwachsen.

Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer

§ 4. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge) der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im Folgenden Landeslehrer genannt)

1.

an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen 100 vH im Rahmen der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigten Stellenpläne,

2.

an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 vH.

(2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes betreffend den Religionsunterricht in der Schule, BGBl. Nr. 190/1949, von den Ländern zu tragen ist, ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.

(3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen gemäß § 59a Abs. 4 und 5 und § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie der Pädagogischen Institute erfüllen, in voller Höhe.

(4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, bleiben unberührt.

(5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.

(6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind. Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.

(7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3 und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge bereitzustellen, dass die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Zur Kontrolle der Einhaltung der genehmigten Stellenpläne sowie zur Information über die und Kontrolle der Personalausgaben für die Landeslehrer stellen die Länder dem Bund für jeden Monat spätestens bis zum zehnten Tag des zweitfolgenden Monats die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Eine Endabrechnung durch den Bund erfolgt nach Vorlage der von den Ländern erstellten Schuljahresabrechnungen. Diese sind bis längstens 10. Oktober des Folgeschuljahres von den Ländern vorzulegen. Festgestellte Abweichungen werden bei der nächsten Mittelbereitstellung ausgeglichen. Die näheren Bestimmungen über die Kontrolle und Abrechnung können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder durch Verordnung festgelegt werden.

(8) Zur Abgeltung des Mehraufwands aus Strukturproblemen, der den Ländern durch sinkende Schülerzahlen und im Bereich des Unterrichts für Kinder mit besonderen Förderungsbedürfnissen entsteht, leistet der Bund den Ländern zusätzlich zu den Ersätzen nach Abs. 1 Z 1 für Personalausgaben für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen in den Jahren 2005 und 2006 einen Kostenersatz in Höhe von 12 Millionen Euro jährlich. Dieser Kostenersatz ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen und im Dezember eines jeden Jahres zu überweisen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, diesen Jahresbetrag auch in den Jahren 2007 und 2008 zu leisten, wenn die Strukturprobleme in diesen Jahren andauern.

Landesumlage

§ 5. Die Landesumlage darf 7,8 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 11 Abs. 1 erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe nicht übersteigen.

Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

§ 6. (1) Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das Gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.

(2) Zur Teilnahme an diesen Verhandlungen sind für die Gemeinden deren Interessenvertretungen, das sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund, berechtigt.

II. Abgabenwesen

(§§ 5 bis 11 F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

§ 7. Ausschließliche Bundesabgaben sind

1.

die Abgabe von Zuwendungen, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten;

2.

die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (§ 48a Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;

3.

die EU-Quellensteuer, die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 8. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:

1.

bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,

2.

bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,

3.

bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,

4.

bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich.

(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

§ 8. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Weinsteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Werbeabgabe, die Konzessionsabgabe, die Spielbankabgabe und der Kunstförderungsbeitrag.

(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen und bei der Einkommensteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist (Abgeltungsbetrag), ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung. Vor der Teilung sind abzuziehen:

1.

bei der Umsatzsteuer für den Bund ein Betrag in Höhe der Ausgaben des Bundes für die Beihilfen gemäß den §§ 1 bis 3 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996,

2.

bei der Umsatzsteuer für Zwecke der Gesundheitsförderung, -aufklärung und -information ein Betrag in Höhe von 7 250 000 Euro jährlich,

3.

bei der Tabaksteuer der dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß § 447a Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu überweisende Betrag,

4.

bei der Kraftfahrzeugsteuer für den Bund ein Betrag von 14 500 000 Euro jährlich.

(3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

§ 9. (1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

Bund Länder Gemeinden

Werbeabgabe 4,000 9,083 86,917

Grunderwerbsteuer 4,000 - 96,000

Bodenwertabgabe 4,000 - 96,000

Für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe und den Kunstförderungsbeitrag (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) gilt ein einheitliches Hundertsatzverhältnis, das nach den Gesamtanteilen des Bundes, der Länder und der Gemeinden an diesen Abgaben für das Jahr 2004 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 9 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 (FAG 2001), BGBl. I Nr. 3/2001, ermittelt wird.

(2) Vom jeweiligen Aufkommen abzüglich der in § 8 Abs. 2 genannten Beträge sind abzuziehen:

1.

von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75 vH für Zwecke des Familienlastenausgleichs und 1,1 vH für Zwecke des Katastrophenfonds,

2.

von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Abs. 1) ein Anteil für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union. Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis dieses Abzuges für das Jahr 2004 zum Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 9 Abs. 2 FAG 2001 im Jahr 2004 ermittelt.

(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen:

1.

von den Anteilen der Länder:

a)

für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 vH der Summe aus

aa) den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttonationaleinkommen-Eigenmitteln und

ab) dem Betrag von 781 300 000 Euro, der ab dem Jahr 2006 jährlich um 3 vH gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist;

b)

für den Bund 311,75 Millionen Euro jährlich.

2.

von den Anteilen der Gemeinden für den Bund

(4) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 24 Abs. 2 abzuziehen.

(5) Weiters sind für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft im Jahr 2005 insgesamt 87 780 000 Euro, im Jahr 2006 insgesamt 187 060 000, im Jahr 2007 insgesamt 300 890 000 und im Jahr 2008 insgesamt 286 940 000 Euro vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag und von den Ertragsanteilen abzuziehen bzw. als Kostenbeiträge zu leisten, und zwar bezogen auf diese Gesamtbeträge in folgendem Verhältnis:

1.

vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag 15,672 vH,

2.

von den Ertragsanteilen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer des Bundes 32,042 vH, der Länder 10,439 vH und der Gemeinden 8,873 vH,

3.

von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer des Bundes 23,100 vH und der Gemeinden 3,924 vH,

4.

als Kostenbeitrag der Länder 5,950 vH im Verhältnis der Volkszahl.

(6) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Abs. 5 Z 3 und die Beiträge gemäß Abs. 5 Z 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft“ zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verordnung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen.

(7) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 5 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

1.

bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;

2.

bei der Werbeabgabe auf die Länder in folgendem Verhältnis:

Kärnten 30,352 vH

Steiermark 57,082 vH

Vorarlberg 12,566 vH

```

3.

bei der Werbeabgabe auf die Gemeinden 40 vH nach der Volkszahl

```

und 60 vH als Gemeinde-Werbesteuernausgleich in folgendem

Verhältnis:

Burgenland 0,118 vH

Kärnten 1,019 vH

Niederösterreich 14,471 vH

Oberösterreich 7,248 vH

Salzburg 4,937 vH

Steiermark 2,480 vH

Tirol 1,077 vH

Vorarlberg 0,797 vH

Wien 67,853 vH

```

4.

bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) mit

```

Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der

Erbschafts- und Schenkungssteuer

```

a)

auf die Länder

```

aa) ein Anteil nach der Volkszahl

ab) der verbleibende Anteil zunächst mit einem Betrag in

Höhe von 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer

nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages in

folgendem Verhältnis als Anteile an der Umsatzsteuer

Burgenland 2,572 vH

Kärnten 6,897 vH

Niederösterreich 14,451 vH

Oberösterreich 13,692 vH

Salzburg 6,429 vH

Steiermark 12,884 vH

Tirol 7,982 vH

Vorarlberg 3,717 vH

Wien 31,376 vH

ac) und die weiteren verbleibenden Anteile nach einem Fixschlüssel;

b)

auf die Gemeinden

ba) ein Anteil nach der Volkszahl,

bb) ein Anteil nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,

bc) der verbleibende Anteil zunächst mit einem Betrag in Höhe eines Anteils des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages als Getränkesteuerausgleich als Anteile an der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:

Burgenland 2,505 vH

Kärnten 8,496 vH

Niederösterreich 15,185 vH

Oberösterreich 14,587 vH

Salzburg 9,426 vH

Steiermark 13,086 vH

Tirol 14,512 vH

Vorarlberg 4,811 vH

Wien 17,392 vH

bd) und die weiteren verbleibenden Anteile nach einem Fixschlüssel;

(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 725 000 Euro; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.

(9) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit 1 1/2,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit 1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens

50 000 Einwohnern mit 2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der

Stadt Wien mit 2 1/3

vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag dazugezählt. Dieser beträgt bei Gemeinden bis 10 000 Einwohner 1 2/3, bei den anderen Gemeinden 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

§ 9. (1) Die Erträge der im § 8 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

Bund Länder Gemeinden

Werbeabgabe 4,000 9,083 86,917

Grunderwerbsteuer 4,000 - 96,000

Bodenwertabgabe 4,000 - 96,000

Für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe und den Kunstförderungsbeitrag (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) gilt ein einheitliches Hundertsatzverhältnis, das nach den Gesamtanteilen des Bundes, der Länder und der Gemeinden an diesen Abgaben für das Jahr 2004 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 9 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 (FAG 2001), BGBl. I Nr. 3/2001, ermittelt wird.

(2) Vom jeweiligen Aufkommen abzüglich der in § 8 Abs. 2 genannten Beträge sind abzuziehen:

1.

von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II (§ 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988) und der Körperschaftsteuer 1,75 vH für Zwecke des Familienlastenausgleichs und 1,1 vH für Zwecke des Katastrophenfonds,

2.

von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (Abs. 1) ein Anteil für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union. Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis dieses Abzuges für das Jahr 2004 zum Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 9 Abs. 2 FAG 2001 im Jahr 2004 ermittelt.

(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder und der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen:

1.

von den Anteilen der Länder:

a)

für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 vH der Summe aus

aa) den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln und den Bruttonationaleinkommen-Eigenmitteln und

ab) dem Betrag von 781 300 000 Euro, der ab dem Jahr 2006 jährlich um 3 vH gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist;

b)

für den Bund 311,75 Millionen Euro jährlich.

2.

von den Anteilen der Gemeinden für den Bund

(4) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Ertragsanteilen der Gemeinden bei der Umsatzsteuer 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages für die Finanzierung der Zuschüsse für Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 24 Abs. 2 abzuziehen.

(4a) Vor der länderweisen Verteilung ist von den Ertragsanteilen der Länder und Gemeinden bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Finanzzuweisungen gemäß § 23a abzuziehen. Der Abzug dieses Betrages hat im Verhältnis der Anteile der Länder und der Gemeinden an der Umsatzsteuer gemäß § 9 Abs. 1 zu erfolgen.

(5) Weiters sind für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft im Jahr 2005 insgesamt 87 780 000 Euro, im Jahr 2006 insgesamt 187 060 000, im Jahr 2007 insgesamt 300 890 000 und im Jahr 2008 insgesamt 286 940 000 Euro vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag und von den Ertragsanteilen abzuziehen bzw. als Kostenbeiträge zu leisten, und zwar bezogen auf diese Gesamtbeträge in folgendem Verhältnis:

1.

vom Aufkommen am Wohnbauförderungsbeitrag 15,672 vH,

2.

von den Ertragsanteilen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer des Bundes 32,042 vH, der Länder 10,439 vH und der Gemeinden 8,873 vH,

3.

von den Ertragsanteilen an der Umsatzsteuer des Bundes 23,100 vH und der Gemeinden 3,924 vH,

4.

als Kostenbeitrag der Länder 5,950 vH im Verhältnis der Volkszahl.

(6) Die für die Siedlungswasserwirtschaft bestimmten Anteile gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, die Anteile gemäß Abs. 5 Z 3 und die Beiträge gemäß Abs. 5 Z 4 sind in zwölf gleich großen Monatsbeträgen auf ein Sonderkonto des Bundes mit der Bezeichnung „Siedlungswasserwirtschaft“ zu überweisen und nutzbringend anzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der Kosten der Siedlungswasserwirtschaft durch Verordnung für einzelne oder alle Monatsbeträge eines Jahres gleichmäßig verringerte Anteile und Beiträge für diese Zwecke anordnen.

(7) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 5 auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

1.

bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;

2.

bei der Werbeabgabe auf die Länder in folgendem Verhältnis:

Kärnten 30,352 vH

Steiermark 57,082 vH

Vorarlberg 12,566 vH

```

3.

bei der Werbeabgabe auf die Gemeinden 40 vH nach der Volkszahl

```

und 60 vH als Gemeinde-Werbesteuernausgleich in folgendem

Verhältnis:

Burgenland 0,118 vH

Kärnten 1,019 vH

Niederösterreich 14,471 vH

Oberösterreich 7,248 vH

Salzburg 4,937 vH

Steiermark 2,480 vH

Tirol 1,077 vH

Vorarlberg 0,797 vH

Wien 67,853 vH

```

4.

bei den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) mit

```

Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der

Erbschafts- und Schenkungssteuer

```

a)

auf die Länder

```

aa) ein Anteil nach der Volkszahl

ab) der verbleibende Anteil zunächst mit einem Betrag in

Höhe von 0,949 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer

nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages in

folgendem Verhältnis als Anteile an der Umsatzsteuer

Burgenland 2,572 vH

Kärnten 6,897 vH

Niederösterreich 14,451 vH

Oberösterreich 13,692 vH

Salzburg 6,429 vH

Steiermark 12,884 vH

Tirol 7,982 vH

Vorarlberg 3,717 vH

Wien 31,376 vH

ac) und die weiteren verbleibenden Anteile nach einem Fixschlüssel;

b)

auf die Gemeinden

ba) ein Anteil nach der Volkszahl,

bb) ein Anteil nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel,

bc) der verbleibende Anteil zunächst mit einem Betrag in Höhe eines Anteils des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages als Getränkesteuerausgleich als Anteile an der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:

Burgenland 2,505 vH

Kärnten 8,496 vH

Niederösterreich 15,185 vH

Oberösterreich 14,587 vH

Salzburg 9,426 vH

Steiermark 13,086 vH

Tirol 14,512 vH

Vorarlberg 4,811 vH

Wien 17,392 vH

bd) und die weiteren verbleibenden Anteile nach einem Fixschlüssel;

(8) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen. Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen, wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden zu beschränken ist, in denen eine Spielbank betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von 725 000 Euro; von dem darüber liegenden Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder 15 vH und die Gemeinden 15 vH.

(9) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Statistik Österreich auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet:

Die ermittelte Volkszahl der Gemeinden wird

bei Gemeinden mit höchstens 10 000 Einwohnern mit 1 1/2,

bei Gemeinden mit 10 001 bis 20 000 Einwohnern mit 1 2/3,

bei Gemeinden mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern und

bei Städten mit eigenem Statut mit höchstens

50 000 Einwohnern mit 2

und bei Gemeinden mit über 50 000 Einwohnern und der

Stadt Wien mit 2 1/3

vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag dazugezählt. Dieser beträgt bei Gemeinden bis 10 000 Einwohner 1 2/3, bei den anderen Gemeinden 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt, Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.

§ 10. Wenn die Summe der Ertragsanteile Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe 33 vH der entsprechenden Ertragsanteile der Länder und Gemeinden einschließlich Wiens übersteigt, fällt der Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein Betrag zwischen 30,4 und 33 vH wird in jedem Fall zu einem Viertel auf die Länder außer Wien und zu einem Viertel auf die Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

§ 11. (1) Zur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im § 9 Abs. 7 angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe sind 12,7 vH auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel).

(2) Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:

1.

Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.

2.

Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt. Bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 vH über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen.

3.

Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.

4.

Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (§ 9 Abs. 9 dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.

(3) Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (§ 9 Abs. 9 dritter und vierter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (§ 9 Abs. 9 erster Satz).

(4) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung

1.

der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Abs. 3) und eines Hebesatzes von 360 vH und

2.

von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

§ 12. (1) Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, hinsichtlich der Abzüge gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 nach den Ausgaben des Bundes im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Die Abzüge gemäß § 9 Abs. 3 sind in monatlich gleichen Teilbeträgen vorzunehmen, wobei den Abzügen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. a die für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisse zugrunde zu legen sind. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Februar zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muss, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hiebei – vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung – den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssig gemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich (§ 20 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überweisung der aus dieser Rechtseinrichtung sich ergebenden Beträge an die in Betracht kommenden Länder am 20. Juni zu erfolgen hat.

(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile müssen den Ländern spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren, überwiesen werden. Die Länder ihrerseits haben die den Gemeinden gebührenden Anteile gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 nach Abzug der Landesumlage an diese Gebietskörperschaften bis spätestens zum 10. jenes Monates zu überweisen, der dem Monat nachfolgt, in dem sie selbst die Anteile seitens des Bundes empfangen haben.

(3) Zusätzlich zu den Vorschüssen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 gebühren den Ländern und Gemeinden jährlich je 145 350 000 Euro als Vorschüsse auf die zu erwartenden Anteile an der Einkommensteuer. Der Bund hat diese Vorschüsse an die Länder und diese haben die den Gemeinden gebührenden Anteile nach Abzug der Landesumlage den Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel jeweils bis Ende Dezember zu überweisen.

§ 13. Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90 vH zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30 vH zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

§ 14. (1) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:

1.

die Grundsteuer;

2.

die Kommunalsteuer;

3.

Zweitwohnsitzabgaben;

4.

die Feuerschutzsteuer;

5.

Fremdenverkehrsabgaben;

6.

Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;

7.

Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;

8.

Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;

9.

Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);

10.

Abgaben für das Halten von Tieren;

11.

Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;

12.

Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;

13.

Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;

14.

Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;

15.

die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;

16.

Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG betrauten Behörden der Länder;

17.

Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960.

(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 2, 3, 8, 10, 11, 12, 14 und 17 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 15 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

(3) Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH festzusetzen.

(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Jahres zurück.

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

1.

Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 15 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;

2.

ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von anderen Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden;

3.

Abgaben von freiwilligen Feilbietungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 11;

4.

Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

5.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2006: Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960. Ausgenommen sind:

a)

Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

b)

Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c)

Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960, gekennzeichnet sind;

d)

Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960, gekennzeichnet sind;

e)

Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f)

Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g)

Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

(4) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§ 15. (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH festzusetzen.

(2) Die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinden kann innerhalb des Kalenderjahres nur einmal, und zwar bis spätestens 30. Juni, geändert werden. Die Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer wirkt auf den Beginn des Jahres zurück.

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

1.

Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;

2.

ohne Rücksicht auf ihre Höhe Abgaben für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, und für das Halten von anderen Tieren, die nicht in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden;

3.

Abgaben von freiwilligen Feilbietungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 11;

4.

Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

5.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2006: Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960. Ausgenommen sind:

a)

Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

b)

Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c)

Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960, gekennzeichnet sind;

d)

Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960, gekennzeichnet sind;

e)

Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f)

Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g)

Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

(4) Verordnungen der Gemeinden auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits nach dessen Kundmachung erlassen werden, wobei diese Verordnungen frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen. Werden derartige Verordnungen erst nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen, können diese rückwirkend mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

§ 16. (1) Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 2) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer sind die Gemeinden zuständig, soweit nicht bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 17. (1) Die zur Erhebung der Kommunalsteuer berechtigte Gemeinde (§ 7 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819) kann mit anderen Gemeinden im Zusammenhang mit gemeinsamen Investitionen in die Schaffung oder Erhaltung von Betriebsstätten Vereinbarungen über eine Teilung der Erträge aus der Kommunalsteuer treffen. Die Vereinbarung kann sich auf das gesamte Aufkommen in der Gemeinde oder auf die Aufkommen bestimmter Betriebsstätten beziehen.

(2) Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gemeinden aus derartigen Vereinbarungen sind die ordentlichen Gerichte berufen, wobei die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

(3) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 über die Verjährung sind auch auf vermögensrechtliche Ansprüche aus Vereinbarungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.

§ 18. (1) Die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 1) und der Feuerschutzsteuer (§ 14 Abs. 1 Z 4) erfolgt durch die Bundesgesetzgebung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Grundsteuer bis zum In-Kraft-Treten einer landesgesetzlichen Regelung auf Grund eines Grundsatzgesetzes des Bundes (Art. 12 und 15 B-VG) die Regelung

1.

der zeitlichen Befreiung für wiederhergestellte Wohnhäuser (§ 21 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948),

2.

der zeitlichen Befreiung für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157), und

3.

der Erhebung und der Verwaltung

(2) Der Ertrag der Feuerschutzsteuer wird länderweise im folgenden Verhältnis aufgeteilt:

Burgenland 3,156 vH

Kärnten 7,109 vH

Niederösterreich 19,469 vH

Oberösterreich 17,803 vH

Salzburg 7,027 vH

Steiermark 14,357 vH

Tirol 8,854 vH

Vorarlberg 5,181 vH

Wien 17,044 vH

(3) Die Überweisung des Ertrages der Feuerschutzsteuer erfolgt bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres in der Höhe des Erfolges des vorangegangenen Kalendervierteljahres. § 8 Abs. 2 ist anzuwenden. Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, den Ländern auf Verlangen alle Aufschlüsse über die Bemessung und Einhebung dieser Abgabe und deren voraussichtlichen Ertrag zu erteilen.

§ 19. Die im § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 sowie im § 18 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 26 Abs. 1.

III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse

(§§ 12 und 13 F-VG 1948)

Finanzzuweisungen

§ 20. (1) Wenn die Summe der Ertragsanteile eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet (Landeskopfquote), hinter dem Betrag zurückbleibt, der sich als Durchschnittskopfquote für die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land ergibt, gewährt der Bund dem entsprechenden Land auf Grundlage der Ertragsanteile des jeweiligen vorangegangenen Jahres eine Finanzzuweisung in Höhe von 87,9 vH der Differenz zu dem der Durchschnittskopfquote entsprechenden Betrag. Die Ertragsanteile an der Umsatzsteuer gemäß § 10 Abs. 7 Z 5 lit. a FAG 2001 und gemäß § 9 Abs. 7 Z 4 lit. a sublit. ab und an der Werbeabgabe sind bei der Berechnung des Kopfquotenausgleichs außer Ansatz zu lassen.

(2) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 15 600 000 Euro jährlich und einem Anteil (Abs. 8) des Aufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung sowohl der Voraussetzung einer Beteiligung an einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen als auch des Ausmaßes der Beteiligung ist auf die tatsächliche wirtschaftliche Lastentragung abzustellen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(3) Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 16 500 000 Euro jährlich und einem Anteil (Abs. 8) des Aufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:

1.

500 000 Euro und 3 vH des nach dem Anteil an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) ermittelten Betrages sind für die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 vH der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.

2.

Die verbleibenden Beträge sind für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:

Wien 64,7

Graz 11,1

Innsbruck 8,7

Linz 8,1

Salzburg 7,4

3.

Wird die unter Z 1 angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in Z 2 genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.

(4) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs jährlich eine Finanzzuweisung in Höhe eines Anteils (Abs. 8) an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 abzüglich 32,1 Millionen Euro jährlich. Diese Finanzzuweisung ist auf die Länder nach folgenden Hundertsätzen aufzuteilen:

Burgenland 3,204

Kärnten 6,836

Niederösterreich 17,826

Oberösterreich 16,419

Salzburg 6,005

Steiermark 14,549

Tirol 7,739

Vorarlberg 4,083

Wien 23,339

Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.

(5) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, dass in ihnen keine Bundespolizeibehörden errichtet sind, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung ist vom Bundesminister für Finanzen als Pauschalbetrag mit Verordnung festzusetzen.

(6) Der Bund gewährt den Ländern bis zum 30. September eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung zur Finanzierung der Förderung der Landwirtschaft in Höhe von 14,5 Millionen Euro jährlich. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:

Burgenland 5,6 vH

Kärnten 6,7 vH

Niederösterreich 30,9 vH

Oberösterreich 22,7 vH

Salzburg 4,7 vH

Steiermark 19,3 vH

Tirol 5,6 vH

Vorarlberg 1,9 vH

Wien 2,6 vH

(7) Der Bund gewährt den Ländern eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden und energiesparenden Maßnahmen in Höhe eines Anteils (Abs. 8) an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt im Verhältnis der Anteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Vorjahr mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages. Von dieser Finanzzuweisung sind den Ländern der Anteil an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Mai des jeweiligen Jahres bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres und des Zeitraums vom Juni bis Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.

(8) Die Höhe der Anteile gemäß Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 7 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) wird nach dem Verhältnis der jeweiligen vom Aufkommen an Erdgas- und Elektrizitätsabgabe abhängigen Anteile der Finanzzuweisungen bzw. der vom Aufkommen an Mineralölsteuer abhängigen Finanzzuweisung auf Basis der jeweiligen Aufkommen im Jahr 2004 zum Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 9 Abs. 2 FAG 2001 im Jahr 2004 ermittelt.

§ 21. (1) Der Bund gewährt Gemeinden (Wien als Gemeinde) jährlich eine Finanzzuweisung in der Höhe der Summe von 1,26 vH der ungekürzten Ertragsanteile (§ 11 Abs. 1 erster Satz) der Gemeinden (Wien als Gemeinde) und 9,07 Millionen Euro. Dieser Betrag mit Ausnahme von 3,98 Millionen Euro ist vorerst länderweise nach der Volkszahl aufzuteilen; hierauf sind die so erhaltenen Quoten jener Länder, deren Bedarf gemäß Abs. 6 dabei nicht erreicht wird, auf den Bedarf zu Lasten der übrigen Länder nach ihren Anteilen an der Volkszahl anzuheben, wobei jedoch jedem Land der Bedarf zu verbleiben hat. Die Aufteilung der weiteren 3,98 Millionen Euro erfolgt länderweise nach der Volkszahl. Die so errechneten Beträge sind bis spätestens 15. Juli eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen, die diese Mittel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis spätestens 15. August eines jeden Jahres den Gemeinden als Finanzzuweisung zur Bewältigung der ihnen obliegenden Aufgaben zu überweisen haben.

(2) Auf die Finanzzuweisung haben jene Gemeinden (ohne Wien) Anspruch, die eine solche Finanzzuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt benötigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn

1.

eine Gemeinde jeweils die im Abs. 4 angeführten Abgaben im höchstmöglichen Ausmaß erhebt, und dessen ungeachtet

2.

eine Gemeinde innerhalb der Größenklasse mit einer ermittelten Volkszahl (§ 9 Abs. 9) bis höchstens 2500 Einwohner, von 2 501 bis 10 000 Einwohner, von 10 001 bis 20 000 Einwohner, von 20 001 bis 50 000 Einwohner und über 50 000 Einwohner eine Finanzkraft aufweist, die auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinde berechnet (Gemeindekopfquote) mit mehr als 10 vH unter der Bundesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft (Abs. 4) aller Gemeinden ausgenommen Wien derselben Größenklasse liegt.

(3) Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Höhe der bereitzustellenden Bundesmittel sind die Ertragsanteile der Gemeinden im Sinne dieses Bundesgesetzes, die sich aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz enthaltenen gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe ergeben.

(4) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird ermittelt aus der Summe der Grundsteuer, Kommunalsteuer, Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital), Lohnsummensteuer und Getränkesteuer und der den Gemeinden zugekommenen Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe.

(5) Die Summe der Finanzkraft (Abs. 4) der Gemeinden der im Abs. 2 Z 2 genannten Größenklassen, für ein Jahr auf den Kopf der Bevölkerung der Gemeinden in dieser Größenklasse berechnet, bildet die Bundesdurchschnittskopfquote einer Größenklasse.

(6) Der Bund hat für die Gemeinden auf Grund der jeweils letzten von der Statistik Österreich nach den Ergebnissen der vom Bundesministerium für Finanzen veranlassten Erhebung über die Gemeindegebarung zur Veröffentlichung vorgesehenen Beiträge zur Österreichischen Statistik die Höhe der negativen Abweichungen von der Bundesdurchschnittskopfquote (Abs. 5) gesondert nach Größenklassen zu ermitteln und den Ländern bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres mitzuteilen. Die Finanzzuweisung darf je berechtigte Gemeinde nicht größer sein als der Differenzbetrag zwischen ihrer Finanzkraft und 90 vH der mit der Volkszahl der Gemeinde vervielfältigten Bundesdurchschnittskopfquote der betreffenden Größenklasse und darf außerdem den Betrag von 30 500 Euro und 10 vH eines verbleibenden Differenzbetrages nicht übersteigen. Die sich daraus ergebenden Summen der Gemeinden eines Landes bilden den Bedarf.

(7) Der länderweise Anteil an den gemäß Abs. 1 dritter Satz verteilten zusätzlichen 3,98 Millionen Euro ist vom Land auf alle Gemeinden zu verteilen, die auch unter Berücksichtigung ihres Anteiles nach Abs. 6 eine Finanzkraft pro Kopf unter 90 vH des Bundesdurchschnitts der Gemeinden bis höchstens 2500 Einwohner aufweisen und die Voraussetzung des Abs. 2 Z 1 erfüllen. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der Differenzen zwischen der um die Zuweisung nach Abs. 6 erhöhten Finanzkraft und 90 vH dieser Bundesdurchschnittskopfquote. Der Anteil je berechtigter Gemeinde darf diese Differenz nicht übersteigen.

(8) Die nach Durchführung der Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 6 und 7 den Ländern zur Verfügung stehenden Mittel sind in einem weiteren Verteilungsvorgang auf die Gemeinden so aufzuteilen, dass deren Finanzkraft (Abs. 4) möglichst auf den Landesdurchschnitt angehoben wird. Heranzuziehen sind hiebei die letzten verfügbaren Rechnungsunterlagen. Wird der Landesdurchschnitt erreicht, ist ein verbleibender Betrag auf die Gemeinden des Landes aufzuteilen. Für diese Verteilungsvorgänge haben die Länder Richtlinien zu erlassen und zu veröffentlichen. Über die Mittelverteilung ist dem Bundesminister für Finanzen unter Anschluss der Richtlinien bis Ende eines jeden Jahres Mitteilung zu machen.

(9) Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 6 ist in jenen Ländern, in denen für die Verteilungsvorgänge gemäß Abs. 7 und 8 mehr Mittel zur Verfügung stehen, als dem Anteil des Landes an 3,98 Millionen Euro nach der Volkszahl entspricht, der Finanzkraft gemäß § 11 Abs. 2 der betreffenden Gemeinden hinzuzurechnen.

(10) Der Bund und die Länder sind berechtigt, die von den Gemeinden bekannt gegebenen Gebarungsergebnisse (Abs. 6) bei den Gemeinden zu überprüfen. Von den Gemeinden zu Unrecht bezogene Finanzzuweisungen sind an das Land zurückzuzahlen, das diese Mittel nach eigenem Ermessen für die Gemeinden zu verwenden hat.

§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.

(2) Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April, Juli und Oktober überwiesen.

(3) Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus – 8,346 vH des Aufkommens an Körperschaftsteuer und an

Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II nach Abzug des anteiligen Abgeltungsbetrages (§ 8 Abs. 2), und

– 80,55 vH des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag jeweils der drei Vormonate wird um jeweils 445 125 000 Euro verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.

(4) Diese Finanzzuweisung wird zum Fälligkeitstermin Juli jährlich um 100 Millionen Euro erhöht.

(5) Der Bund gewährt den Ländern als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen eine Bedarfszuweisung 4,35 Millionen Euro jährlich. Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Juli überwiesen.

§ 23. (1) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt und als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen eine Bedarfszuweisung von

118,74 Millionen Euro jährlich.

(2) Die Bedarfszuweisung als Ausgleich für Ausgaben im Zusammenhang mit Ausgliederungen und Schuldenreduzierungen für alle Gemeinden (Wien als Gemeinde) beträgt 2,18 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag ist im Verhältnis der Einwohnerzahlen aufzuteilen.

(3) Die Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt beträgt

1.

für die Gemeinden mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnern (ausgenommen die Statutarstädte dieser Größe) und die Statutarstädte bis 20 000 Einwohner 2,1 Millionen Euro jährlich, und für Statutarstädte mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnern und für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern mit Ausnahme von Wien 14,46 Millionen Euro jährlich. Diese Beträge sind jeweils im Verhältnis der Einwohnerzahlen aufzuteilen.

2.

80,5 Millionen Euro jährlich für die Gemeinden mit mehr als 9 300 Einwohner sowie die Statutarstadt Rust. Von diesem Betrag erhalten zunächst die Statutarstädte mit mehr als 20 000 und bis zu 50 000 Einwohnern unbeschadet der Ansprüche nach den folgenden Sätzen einen Vorweganteil in Höhe von 30,- Euro je Einwohner, St. Pölten hingegen einen Betrag von 5,30 Euro je Einwohner. Weiters erhalten die Gemeinden je Einwohner in Euro, wobei hier Statutarstädte bis 20.000 Einwohner Gemeinden von 20 000 bis 45 000 Einwohnern gleichgestellt sind:

Einwohnerzahl 10.000–18.000 20.000–45.000 über 50.000

Burgenland – 43,67 –

Kärnten 37,99 31,11 24,23

Niederösterreich 46,10 40,85 –

Oberösterreich 43,86 38,16 32,45

Salzburg 43,09 – 31,37

Steiermark 41,94 35,85 29,76

Tirol 48,62 – 39,11

Vorarlberg 41,98 35,90 –

Wien – – 3,13

Die Anteile der weiteren anspruchsberechtigten Gemeinden

betragen je Einwohner in Euro:

St. Pölten 36,44

Brunn am Gebirge 20,17

Altmünster 14,84

Hallein 41,82

Seekirchen am

Wallersee 5,30

Zell am See 22,79

Mürzzuschlag 21,40

Lustenau 36,71

3.

19,5 Millionen Euro jährlich für die Gemeinden mit bis zu 9 300 Einwohner mit Ausnahme der Statutarstadt Rust. Dieser Betrag wird länderweise wie folgt verteilt:

Burgenland 2 259 000 Euro

Kärnten 2 110 000 Euro

Niederösterreich 4 739 000 Euro

Oberösterreich 2 933 000 Euro

Salzburg 725 000 Euro

Steiermark 4 786 000 Euro

Tirol 1 411 000 Euro

Vorarlberg 537 000 Euro

(4) Die länderweisen Anteile an dieser Bedarfszuweisung sind vom Bund bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens 10. Juli eines jeden Jahres an die Gemeinden weiterzuleiten.

§ 23a. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden weitere Bedarfszuweisungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in der Höhe, in der ihre jeweiligen Anteile an der Spielbankabgabe durch die Verringerung des Aufkommens an der Spielbankabgabe in Folge der Senkung des Steuersatzes gemäß § 28 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes für Glücksspielautomaten mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2005 verringert werden.

(2) Die Bedarfszuweisungen werden zum Termin der Zwischenabrechnung gem. § 12 Abs. 1 in Höhe der Anteile an der Aufkommensverringerung des Vorjahres gewährt.

(3) Die Bedarfszuweisungen zum Ausgleich der Aufkommensverringerungen auf Grund der rückwirkenden Änderung des Glücksspielgesetzes richten sich nach den Zeitpunkten und dem jeweiligen Ausmaß der Verringerung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden an der Spielbankabgabe.

Zuschüsse

§ 24. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen:

1.

den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, im Ausmaß von insgesamt 21,3 Millionen Euro jährlich. Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden und aufzuteilen wie folgt:

a)

Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten 18 713 000 Euro jährlich. Die Gewährung des Zweckzuschusses ist abhängig von der Vorlage eines Verteilungsvorschlages, den diese Länder und Gemeinden einvernehmlich zu erstellen und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres zu übermitteln haben;

b)

Länder und Gemeinden, die dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte nicht als ordentliche Mitglieder angehören, erhalten für den gleichen Zweck sowie bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 2 587 000 Euro jährlich. Anträge auf Gewährung eines Zweckzuschusses sind von diesen Ländern und Gemeinden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln;

c)

die Höhe des Zweckzuschusses gemäß lit. a oder lit. b hat sich nach den im Jahre 2004 für die einzelnen Gebietskörperschaften maßgebenden Aufteilungsverhältnissen zu richten. Sofern sich jedoch bei den einen Zweckzuschuss empfangenden Gebietskörperschaften der Umfang des Theaterbetriebes erheblich ändert, ist dies bei der Aufteilung des Zweckzuschusses zu berücksichtigen. Eine auf Grund dieses Umstandes vorzunehmende Kürzung oder Erhöhung des Zweckzuschusses der betroffenen Gebietskörperschaft hat sich nach den in lit. c erster Satz genannten Aufteilungsverhältnissen auf die anderen Gebietskörperschaften auszuwirken. Ein Übergreifen von den in lit. a genannten auf die in lit. b genannten Gebietskörperschaften oder umgekehrt hat jedoch nicht zu erfolgen;

d)

wenn eine Gebietskörperschaft, die bereits im Jahre 2004 einen Zweckzuschuss oder eine Förderung gemäß lit. c erhalten hat, aus dem Theatererhalterverband österreichischer Bundesländer und Städte ausscheidet oder diesem beitritt, so sind die gemäß lit. a und b genannten Beträge in dem auf den Eintritt oder Austritt folgenden Jahr um jenen Betrag zu verändern, den die ein- oder austretende Gebietskörperschaft im letzten Jahr als Zweckzuschuss erhalten hat;

e)

der Bund kann den Gesamtzweckzuschuss von 21,3 Millionen Euro bis zu einem im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Ausmaß aufstocken und diesen Betrag, je nach dem finanziellen Erfordernis, auf die unter lit. a und lit. b oder nur auf die unter lit. a oder nur auf die unter lit. b genannten Länder und Gemeinden aufteilen;

2.

den Ländern 6,9 Millionen Euro jährlich zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung und Verbesserung von Müllbeseitigungsanlagen. Der Zweckzuschuss ist auf die Länder nach der Volkszahl aufzuteilen.

(2) Der Bund gewährt den Ländern zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung einen Zweckzuschuss in Höhe von 0,642 vH des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages. Die Aufteilung erfolgt nach dem in § 9 Abs. 7 Z 4 lit. a sublit. ab genannten Verhältnis. Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.

(3) Der Bund stellt jenen Gemeinden, die als gesetzliche Schulerhalter gemäß dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, den Sachaufwand als Voraussetzung für die auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 241/1989 und 429/1989, erfolgende Integration von informations- und kommunikationstechnischer Grundbildung in das Gesamtkonzept einer zeitgemäßen Allgemeinbildung zu tragen haben, die Erstausstattung an Software durch unentgeltliche Übereignung zur Verfügung.

(4) Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Abs. 6 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder

die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für

das In-Kraft-Treten der in dieser Bestimmung bezeichneten

Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die

Mitteilungen der Länder darüber vorliegen (vgl. § 26 Abs. 2).

IV. Sonder- und Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten, Sonderbestimmungen

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.

(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 sind

1.

§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und

2.

§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Z 4 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) und die Prozentsätze für die Höhe der Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 bis spätestens September 2005 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100 vH ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Bis dahin fällige Leistungen sind nach den für das Jahr 2004 geltenden Prozentsätzen zu ermitteln, der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen. Soweit die Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 2, 3 und 7 an den Steueraufkommen November bis Dezember 2004 bemessen werden, wird die Bemessungsgrundlage nicht geändert.

(6) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,6 vH des BIP in den Jahren 2005 und 2006, 0,7 vH des BIP im Jahr 2007 und 0,75 vH des BIP im Jahr 2008 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:

```


```

Burgenland 3 990 000 Euro

```


```

Kärnten 9 180 000 Euro

```


```

Niederösterreich 25 360 000 Euro

```


```

Oberösterreich 24 890 000 Euro

```


```

Salzburg 9 000 000 Euro

```


```

Steiermark 20 140 000 Euro

```


```

Tirol 11 790 000 Euro

```


```

Vorarlberg 6 190 000 Euro

```


```

Wien 28 740 000 Euro

```


```

Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,

b)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz,

d)

der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 24 Abs. 3 und des § 25 Abs. 3 Z 1,

e)

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 25 Abs. 3 Z 2.

Abs. 6 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder

die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für

das In-Kraft-Treten der in dieser Bestimmung bezeichneten

Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die

Mitteilungen der Länder darüber vorliegen (vgl. § 26 Abs. 2).

IV. Sonder- und Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten, Sonderbestimmungen

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(1a) § 8 Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.

(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 sind

1.

§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und

2.

§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Z 4 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) und die Prozentsätze für die Höhe der Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 bis spätestens September 2005 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100 vH ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Bis dahin fällige Leistungen sind nach den für das Jahr 2004 geltenden Prozentsätzen zu ermitteln, der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen. Soweit die Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 2, 3 und 7 an den Steueraufkommen November bis Dezember 2004 bemessen werden, wird die Bemessungsgrundlage nicht geändert.

(6) Die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben werden bei den Ländern, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Stabilitätspakt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I Nr. 61/1998, mit der Verpflichtung eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses der Länder (einschließlich Wien) in Höhe von nicht unter 0,6 vH des BIP in den Jahren 2005 und 2006, 0,7 vH des BIP im Jahr 2007 und 0,75 vH des BIP im Jahr 2008 nach ESVG ratifiziert haben und in Kraft belassen, monatlich um folgende Beträge gekürzt:

```


```

Burgenland 3 990 000 Euro

```


```

Kärnten 9 180 000 Euro

```


```

Niederösterreich 25 360 000 Euro

```


```

Oberösterreich 24 890 000 Euro

```


```

Salzburg 9 000 000 Euro

```


```

Steiermark 20 140 000 Euro

```


```

Tirol 11 790 000 Euro

```


```

Vorarlberg 6 190 000 Euro

```


```

Wien 28 740 000 Euro

```


```

Nach der Ratifizierung der Vereinbarung werden die Ertragsanteile wieder ungekürzt überwiesen und die seit Jahresbeginn einbehaltenen Beträge zurückerstattet. Die in früheren Jahren einbehaltenen Beträge verbleiben dem Bund endgültig.

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,

b)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz,

d)

der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 24 Abs. 3 und des § 25 Abs. 3 Z 1,

e)

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 25 Abs. 3 Z 2.

IV. Sonder- und Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten, Sonderbestimmungen

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(1a) § 8 Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.

(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 sind

1.

§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und

2.

§ 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Schlüssel für die Anteile gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 Z 4 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) und die Prozentsätze für die Höhe der Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 bis spätestens September 2005 zu ermitteln. Alle Prozentsätze sind auf drei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden; soweit die Prozentsätze in Summe 100 vH ergeben müssen, sind allfällige Rundungsdifferenzen bei denjenigen Prozentsätzen auszugleichen, bei denen sich dadurch die geringsten Änderungen gegenüber dem ungerundeten Wert ergeben. Die so ermittelten Prozentsätze sind mit Verordnung kundzumachen. Bis dahin fällige Leistungen sind nach den für das Jahr 2004 geltenden Prozentsätzen zu ermitteln, der Ausgleich hat bei den Jahresabrechnungen, soweit solche nicht vorgesehen sind, bei den jeweils nächsten Fälligkeiten zu erfolgen. Soweit die Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 2, 3 und 7 an den Steueraufkommen November bis Dezember 2004 bemessen werden, wird die Bemessungsgrundlage nicht geändert.

(6) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 22.12.2006 außer Kraft.)

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a)

der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,

b)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

c)

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz,

d)

der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich des § 24 Abs. 3 und des § 25 Abs. 3 Z 1,

e)

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des § 25 Abs. 3 Z 2.

IV. Sonder- und Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten, Sonderbestimmungen

§ 25. (Anm.: Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft getreten)

(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.

(Anm.: Abs. 3 bis 7 mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft getreten)

Außer-Kraft-Treten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(2) § 25 Abs. 6 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außer-Kraft-Treten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt I gesondert kundgemacht.

(3) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

Außer-Kraft-Treten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Der Kopfquotenausgleich gemäß § 20 Abs. 1 ist letztmalig im Jahr 2007 auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2006 zu überweisen. Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse auf der Grundlage dieses Gesetzes sind letztmalig zu ihren Fälligkeitsterminen im Jahr 2007 zu überweisen.

(2) § 25 Abs. 6 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außer-Kraft-Treten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt I gesondert kundgemacht.

(3) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

Außer-Kraft-Treten

§ 26. (Anm.: Abs. 1 bis 2 mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft getreten)

(3) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

Außer-Kraft-Treten

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Der Kopfquotenausgleich gemäß § 20 Abs. 1 ist letztmalig im Jahr 2007 auf Basis der Ertragsanteile für das Jahr 2006 zu überweisen. Finanzzuweisungen und Zweckzuschüsse auf der Grundlage dieses Gesetzes sind letztmalig zu ihren Fälligkeitsterminen im Jahr 2007 zu überweisen.

(1b) Abs. 3 dieses Paragrafen und § 25 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

(2) § 25 Abs. 6 tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem alle Länder die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der in dieser Bestimmung bezeichneten Vereinbarung erfüllt haben und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen. Das Außer-Kraft-Treten wird durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt I gesondert kundgemacht.

(3) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.