Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (Tierhaltungs-Gewerbeverordnung – TH-GewV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-01-01
Status Aufgehoben · 2018-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
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Abkürzung

TH-GewV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 14 und 31 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Abkürzung

TH-GewV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachgeschäften und vergleichbaren Einrichtungen, Tierpensionen oder in Reit- und Fahrbetrieben halten.

(2) Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung gelten die Unterbringung lebender Tiere während des Transports und während einer Quarantänezeit.

(3) „Unterkunft“ bezeichnet alle Arten von Haltungseinrichtungen, in welchen Tiere untergebracht sind oder zur Schau gestellt werden (zB Käfige, Volieren, Boxen, Terrarien, Aquarien).

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TH-GewV

Allgemeiner Grundsatz

§ 2. Die Gewerbetreibenden sind für die artgemäße Haltung, den Schutz und das Wohl der von ihnen im Rahmen der Gewerbeausübung gehaltenen Tiere im Sinne des Tierschutzgesetzes verantwortlich.

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TH-GewV

Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren

§ 3. Für die Haltung der Tiere im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004.

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TH-GewV

2.

Abschnitt

Haltung von Tieren in Zoofachgeschäften und vergleichbaren

Einrichtungen

Mindestanforderungen an die Ausstattung

§ 4. Betriebsstätten und sonstige für die Tierhaltung bestimmte Betriebsmittel müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:

1.

Jede Betriebsstätte muss neben den Verkaufsräumlichkeiten über in geeigneter Weise abgegrenzte Unterkünfte zur vorübergehenden Absonderung kranker Tiere verfügen.

2.

In jeder Betriebsstätte muss ein Anschluss für Kalt- und Warmwasser vorhanden sein.

3.

Die Unterkünfte und Räumlichkeiten, in welchen Tiere gehalten werden, müssen so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

4.

Größe und Ausstattung der Unterkünfte müssen den artspezifischen Bedürfnissen der darin untergebrachten Tiere entsprechen.

5.

Fische dürfen nicht in kugelförmigen Behältnissen und Vögel nicht in Rundvolieren mit einem Durchmesser von weniger als 2 m gehalten werden.

6.

Die Unterkünfte müssen ausreichend beleuchtet und belüftet sein. Die Beleuchtung hat dem artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere zu entsprechen. In Räumen, in denen Vögel gehalten werden, dürfen keine Beleuchtungskörper Verwendung finden, die bei den Tieren einen Stroboskopeffekt bewirken.

7.

Die Fenster der für die Tierhaltung bestimmten Räumlichkeiten sowie Schaufenster müssen mit geeigneten Sonnenschutzvorrichtungen versehen sein.

Mindestanforderungen an eine kurzfristige Haltung

§ 5. (1) Werden Tiere nur kurzfristig in einem Zoofachgeschäft oder in einer vergleichbaren Einrichtung, in welchen Tiere zum Verkauf angeboten werden, gehalten, so dürfen die in der Anlage 1 festgelegten Unterkünfte Verwendung finden, sofern

1.

die darin gehaltenen Tiere keine Anzeichen zeigen, die darauf hindeuten, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert oder in ihrem Verhalten gestört sind,

2.

die Ausstattung der Unterkünfte und die Betreuung der Tiere den Anforderungen der Anlage entspricht,

3.

der Gewerbetreibende über Aufzeichnungen verfügt, aus denen hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt die Tiere in die Unterkünfte eingebracht wurden,

4.

der Gewerbetreibende diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsicht für die Behörde bereit hält,

5.

sichergestellt ist, dass Säugetiere und Vögel nicht länger als drei Monate in diesen Unterkünften gehalten werden und

6.

es sich nicht um Wildfänge bei den Tieren ausgenommen Fische handelt.

(2) Übernehmen Zoofachgeschäfte oder vergleichbare Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten, Tiere von Privatpersonen zur vorübergehenden Betreuung, so sind diese räumlich getrennt vom Verkaufsraum zu halten. Für die Haltung gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung.

Abkürzung

TH-GewV

Mindestanforderungen an eine kurzfristige Haltung

§ 5. (1) Werden Tiere nur kurzfristig in einem Zoofachgeschäft oder in einer vergleichbaren Einrichtung, in welchen Tiere zum Verkauf angeboten werden, gehalten, so dürfen die in der Anlage 1 festgelegten Unterkünfte Verwendung finden, sofern

1.

die darin gehaltenen Tiere keine Anzeichen zeigen, die darauf hindeuten, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert oder in ihrem Verhalten gestört sind,

2.

die Ausstattung der Unterkünfte und die Betreuung der Tiere den Anforderungen der Anlage entspricht,

3.

der Gewerbetreibende über Aufzeichnungen verfügt, aus denen hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt die Tiere in die Unterkünfte eingebracht wurden,

4.

der Gewerbetreibende diese Aufzeichnungen zur jederzeitigen Einsicht für die Behörde bereit hält,

5.

sichergestellt ist, dass Säugetiere und Vögel nicht länger als drei Monate in diesen Unterkünften gehalten werden und

6.

es sich nicht um Wildfänge bei den Tieren ausgenommen Fische handelt.

(1a) Für die kurzfristige Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen, gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn es sich um Tiere handelt, die nicht älter als 21 Wochen sind, wobei die besonderen Voraussetzungen gemäß § 7a zu erfüllen sind und die Haltung den Mindestanforderungen gemäß Anlage 4 zu entsprechen hat. Im Falle von Tieren ab 22 Wochen sind zusätzlich zu § 7a jedenfalls die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden und Katzen gemäß Anlage 1 Punkt 1 und 2 der 2. Tierhaltungsverordnung einzuhalten.

(2) Übernehmen Zoofachgeschäfte oder vergleichbare Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten, Tiere von Privatpersonen zur vorübergehenden Betreuung, so sind diese räumlich getrennt vom Verkaufsraum zu halten. Für die Haltung gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung.

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TH-GewV

Mindestanforderungen an die Betreuung von Tieren

§ 6. (1) Die Tiere sind vor konkurrierenden, stärkeren Artgenossen und Beutegreifern (Prädatoren) zu schützen.

(2) Die Tiere sind vor nachteiligen Einwirkungen durch Sonneneinstrahlung, Zugluft, Lärm, Geruch, Erschütterungen und ähnlichen Einflüssen zu schützen.

(3) In allen Räumen, in denen Tiere gehalten werden, ist ein Rauchverbot vorzusehen.

(4) Die Schaustellung von Tieren in straßenseitigen Schaufenstern ist verboten. Nach Geschäftsschluss ist jede Schaustellung von Tieren im Schaufensterbereich verboten.

(5) Können sich Tiere im Geschäftsbereich frei bewegen, so ist sicherzustellen, dass sie sich nicht verletzen können und andere Tiere nicht zu Schaden kommen oder in schwere Angst versetzt werden. Weiters ist sicherzustellen, dass die Tiere den Geschäftsbereich nicht verlassen können.

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TH-GewV

Besondere Anforderungen

§ 7. (1) Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für die Tierhaltung ungeeignet sind, ist verboten.

(2) Es dürfen keine Tiere zum Verkauf angeboten werden, an denen verbotene Eingriffe im Sinne des § 7 des Tierschutzgesetzes vorgenommen wurden.

(3) Reptilien dürfen erst zum Verkauf angeboten werden, wenn eine Gewöhnung an die Futteraufnahme im künstlichen Lebensraum erfolgt ist und die Tiere futterfest sind.

(4) Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind. Eine Handaufzucht darf nur in begründeten Ausnahmefällen und nur zum Wohl des Tieres vorgenommen werden.

(5) Die Abgabe von Tieren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten.

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Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen

§ 7a. (1) Für das Halten von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen sind zusätzlich zu den allgemeinen Mindestanforderungen gemäß §§ 4 und 5 folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Hunde- und Katzenwelpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen in Zoofachhandlungen eingebracht und gehalten werden.

2.

Die Betreuung und Pflege der Tiere sowohl durch eine Betreuungsperson als auch durch den Betreuungstierarzt ist auch außerhalb der Geschäftszeiten sicher zu stellen.

3.

Hunde und Katzen sind in Räumen, die allseitig von Wänden mit einer Höhe von mindestens 2,5 m abgegrenzt sind, unterzubringen.

4.

Die Räume, die der Tierhaltung dienen, dürfen nur in Begleitung eines Mitarbeiters der Zoofachhandlung von Kunden betreten werden.

5.

Hunde und Katzen sind räumlich getrennt von einander sowie räumlich getrennt von anderen Tierarten zu halten.

6.

Die Räume, die der Tierhaltung dienen, sind stets sauber zu halten.

7.

Eine Unterbringungsmöglichkeit für kranke Tiere räumlich getrennt von den anderen Tieren ist vorzusehen. Die räumlich getrennte Unterbringung kann auch durch einen stationären Aufenthalt beim Tierarzt erfolgen.

8.

Vor einem Neubesatz sind die Räume der Tierhaltung samt Einrichtungsgegenständen zu reinigen und desinfizieren.

(2) Durch Abschluss des Betreuungsvertrages ist die ständige und umfassende veterinärmedizinische Betreuung und Beratung des Zoofachhändlers betreffend die Haltung und den Verkauf von Hunden und Katzen sicherzustellen. Bei Vertragskündigung darf keine Zeit ohne Betreuung durch einen Betreuungstierarzt vorliegen.

(3) Unbeschadet des § 21 TSchG ist in Zoofachhandlungen, in denen Hunde und Katzen angeboten werden, vom Zoofachhändler Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren:

1.

Impfpässe oder EU-Heimtierausweise (inklusive Nationale des Tieres),

2.

Name und Anschrift des Züchters, wenn Zwischenhändler vorhanden, auch von diesen,

3.

im Falle des Einbringens von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil I der Richtlinie 92/65/EWG, oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung,

4.

Datum der Einbringung in die Zoofachhandlung,

5.

Datum der Weitergabe,

6.

Datum der Reinigung und Desinfektion von Raum und Einrichtungsgegenständen gemäß Abs. 1 Z 8 unter Angabe der Person, die dies durchgeführt hat.

(4) Die eingebrachten Tiere sind binnen zwei Werktagen nach der Einbringung in die Zoohandlung vom Betreuungstierarzt klinisch zu untersuchen. Bei dieser Eingangsuntersuchung ist insbesondere auch Folgendes zu überprüfen und mit Angabe des Datums der Eingangsuntersuchung zu dokumentieren:

1.

Übereinstimmung der in Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Dokumente mit den eingebrachten Tieren, wobei vor allem das Alter und die Chipnummer mit den Angaben in den Dokumenten zu überprüfen sind,

2.

Gesundheitszustand und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Zoofachhandlung und zum Zwecke des Verkaufes geeignet sind,

3.

Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG und auf stattgefundene Eingriffe,

4.

im Falle von Katzen Coronavirusuntersuchung gemäß Anlage 4 Punkt II Z 2 sowie das Ergebnis dieser Untersuchung.

(5) Weiters ist vom Betreuungstierarzt Folgendes zu dokumentieren:

1.

Freigabedatum zur Vergesellschaftung mit andereren Tiergruppen der selben Tierart,

2.

Dokumentation von durchgeführter Medikation und Therapie.

(6) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 3, 4 und 5 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt der Betreuungstierarzt bei den in Abs. 4 geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren.

Kundeninformation

§ 8. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen und behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bereit zu halten und dem Kunden beim Kauf eines Tieres auszuhändigen.

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TH-GewV

Kundeninformation

§ 8. (1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen und behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bereit zu halten und dem Kunden beim Kauf eines Tieres auszuhändigen.

(2) Werden in einer Zoofachhandlung auch Hunde und Katzen angeboten, sind die Kunden beim Kauf jedenfalls über Folgendes aufzuklären:

1.

Eingriffsverbot gemäß § 7 TSchG,

2.

Erziehung und Ernährung,

3.

Impfungen, Entwurmung und tierärztliche Betreuung,

4.

im Falle von Hunden über Meldepflicht gemäß § 24a TSchG.

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Nachzuweisende Fachkenntnisse

§ 9. (1) Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren der Tierarten gemäß § 1 liegen jedenfalls dann vor, wenn die Betreuungsperson

1.

über eine akademische Ausbildung wie das Studium der Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft, das Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder das Studium der Veterinärmedizin verfügt oder

2.

über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügt oder

3.

über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Tierpfleger-Ausbildungsordnungen verfügt oder

4.

eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in Anlage 3 der Verordnung über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. I Nr. 487/2004, festgelegten Lehrganges über Tierhaltung und Tierschutz nachweisen kann oder

5.

eine aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration einer Ausbildung nach Z 1 bis 4 als gleichwertig anerkannte oder als gleichwertig zu geltende Ausbildung absolviert hat.

(2) Die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs gemäß Anlage 2 der Verordnung über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, BGBl. Nr. 132/1991, gilt als theoretische Qualifikation im Sinne des Abs. 1 Z 4.

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TH-GewV

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