Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2005
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 3/2006).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2002, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 3/2006).
Artikel I
Anpassung in der Kriegsopferversorgung
(Anm.: Artikel 1 wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 3/2006).
Artikel II
Anpassung in der Opferfürsorge
§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2005 mit 1,015 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2005 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 3/2006).
§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2005 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2004 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:
```
Im § 6 Z 5 ......... statt 662 469,90 Euro mit 672 406,90 Euro;
```
```
im § 11 Abs. 2 ............... statt 39,60 Euro mit 40,20 Euro;
```
```
im § 11 Abs. 5 ............. statt 872,60 Euro mit 885,70 Euro,
```
............................ statt 793,30 Euro mit 805,20 Euro,
........................ statt 1 217,10 Euro mit 1 235,40 Euro;
```
im § 12a Abs. 1 ...... statt mit 988,60 Euro mit 1 003,40 Euro,
```
............................ statt 395,90 Euro mit 401,80 Euro.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 3/2006).
Artikel III
Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung
(Anm.: Artikel III wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 3/2006).
Artikel IV
Anpassung in der Impfschadenentschädigung
(Anm.: Artikel IV wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 3/2006).
Artikel V
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.