Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2005

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-01-01
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 3/2006).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2002, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 3/2006).

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2005 mit 1,015 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2005 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 3/2006).

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2005 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 52/2004 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1.

Im § 11 Abs. 1 statt 423,80 Euro mit 430,20 Euro;

2.

im § 11 Abs. 2 statt 17,40 Euro mit 17,70 Euro;

3.

im § 11 Abs. 3 statt

nach

Voll- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

endung

des

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH

65.

Lebens-

jahres 19,00 Euro 31,70 Euro 38,40 Euro 50,80 Euro 63,40 Euro

70.

Lebens-

jahres 38,50 Euro 63,30 Euro 72,00 Euro 84,90 Euro 101,70 Euro

75.

Lebens-

jahres 70,00 Euro 95,40 Euro 106,10 Euro 118,60 Euro 131,40 Euro

80.

Lebens-

jahres 101,70 Euro 127,40 Euro 140,00 Euro 152,70 Euro 165,40 Euro

mit

nach

Voll- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

endung

des

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH

65.

Lebens-

jahres 19,30 Euro 32,20 Euro 39,00 Euro 51,60 Euro 64,40 Euro

70.

Lebens-

jahres 39,10 Euro 64,20 Euro 73,10 Euro 86,20 Euro 103,20 Euro

75.

Lebens-

jahres 71,10 Euro 96,80 Euro 107,70 Euro 120,40 Euro 133,40 Euro

80.

Lebens-

jahres 103,20 Euro 129,30 Euro 142,10 Euro 155,00 Euro 167,90 Euro

```

4.

im § 12 Abs. 2 ............. statt 221,40 Euro mit 224,70 Euro,

```

.............................. statt 33,60 Euro mit 34,10 Euro;

```

5.

im § 14 Abs. 1 ......... statt je 26,40 Euro mit je 26,80 Euro,

```

.............................. statt 53,10 Euro mit 53,90 Euro,

........................ statt je 79,70 Euro mit je 80,90 Euro;

```

6.

im § 16 Abs. 1 ............... statt 33,60 Euro mit 34,10 Euro;

```

```

7.

im § 18 Abs. 4 ............. statt 557,10 Euro mit 565,50 Euro,

```

............................ statt 835,40 Euro mit 847,90 Euro,

........................ statt 1 114,10 Euro mit 1 130,80 Euro,

........................ statt 1 392,90 Euro mit 1 413,80 Euro,

........................ statt 1 670,70 Euro mit 1 695,80 Euro;

```

8.

im § 20 .................... statt 124,30 Euro mit 126,20 Euro;

```

```

9.

im § 20a ..................... statt 18,80 Euro mit 19,10 Euro,

```

.............................. statt 29,90 Euro mit 30,30 Euro,

.............................. statt 50,00 Euro mit 50,80 Euro;

```

10.

im § 42 Abs. 1 ............... statt 76,60 Euro mit 77,70 Euro,

```

............................ statt 152,60 Euro mit 154,90 Euro;

```

11.

im § 46 Abs. 1 ............. statt 122,10 Euro mit 123,90 Euro,

```

............................ statt 223,90 Euro mit 227,30 Euro,

............................ statt 146,60 Euro mit 148,80 Euro,

............................ statt 268,60 Euro mit 272,60 Euro;

```

12.

im § 46 Abs. 2 ............. statt 557,90 Euro mit 566,30 Euro,

```

............................ statt 665,50 Euro mit 675,50 Euro,

............................ statt 572,90 Euro mit 581,50 Euro,

............................ statt 694,80 Euro mit 705,20 Euro;

```

13.

im § 46 Abs. 3 ............. statt 201,30 Euro mit 204,30 Euro,

```

............................ statt 281,30 Euro mit 285,50 Euro;

```

14.

im § 46b Abs. 1 ........ statt je 26,40 Euro mit je 26,80 Euro,

```

.............................. statt 53,10 Euro mit 53,90 Euro,

........................ statt je 79,70 Euro mit je 80,90 Euro.

15.

Die Höhe der gemäß § 74 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu entrichtenden Beträge wird für das Kalenderjahr 2005 mit 37,60 Euro für den Hauptversicherten und 7,20 Euro für Zusatzversicherte festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 3/2006).

§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

30 vH mit ................. 86,00 Euro

40 vH mit ................. 129,10 Euro

50 vH mit ................. 172,10 Euro

60 vH mit ................. 215,10 Euro

70 vH mit ................. 258,10 Euro

80 vH mit ................. 344,20 Euro

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für

erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten

Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

bei einer Summe von mindestens

130 mit ......... 129,10 Euro

160 mit ......... 172,10 Euro

190 mit ......... 215,10 Euro

220 mit ......... 258,10 Euro

250 mit ......... 301,10 Euro

280 mit ......... 344,20 Euro

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 172,10 Euro festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 3/2006).

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

(Anm.: Artikel II wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 3/2006).

Artikel III

Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung

(Anm.: Artikel III wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 3/2006).

Artikel IV

Anpassung in der Impfschadenentschädigung

(Anm.: Artikel IV wurde als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt

(vgl. BGBl. II Nr. 3/2006).

Artikel V

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

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