Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Ermächtigung der Leiter der Justizanstalt Graz-Jakomini und des Österreichischen Patentamtes zu überplanmäßigen Ausgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2004, wird verordnet:
§ 1. Die Leiter der zur Anwendung der Flexibilisierungsklausel bestimmten Organisationseinheiten
Justizanstalt Graz-Jakomini (Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Bestimmung der Justizanstalt Graz-Jakomini als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 513/2004),
Österreichisches Patentamt (Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Anwendung der Flexibilisierungsklausel beim Österreichischen Patentamt – ÖPA-Flexibilisierungsverordnung, BGBl. II Nr. 472/2004),
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