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Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Bestimmung der Justizanstalt Graz-Jakomini als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Justizanstalt Graz-Jakomini bestimmt.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2005 und endet mit Ablauf vom 31. Dezember 2006.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2005 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2007.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 3. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Projektprogramm

§ 4. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushaltsführung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

die Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten,

2.

den Strafvollzug nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes durchzuführen,

3.

die Qualität des Vollzuges durch Verschiebung von Ressourcen aus dem administrativen in den Betreuungsbereich zu verbessern,

4.

die Relation zwischen Ressourceneinsatz und Wirksamkeit im Dienstbetrieb zu verbessern.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 5. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 4 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 5. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 4 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen, wobei das für das Finanzjahr 2006 geltende Projektprogramm auch für das Finanzjahr 2007 gilt.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

2.

Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum

§ 6. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes ermächtigt.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 7. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Rücklagen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und

2.

negative Unterschiedsbeträge im Bereich einer Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Positive Unterschiedsbeträge

§ 10. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Die Bundesministerin für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat die Bundesministerin für Justiz mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.

(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Negative Unterschiedsbeträge

§ 11. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

3.

Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 12. (1) Bei der Bundesministerin für Justiz ist ein Controlling-Beirat für die gemäß § 17a BHG bestimmten Organisationseinheiten im Bereich des Bundesministeriums für Justiz eingerichtet.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

1.

ein Vertreter der Bundesministerin für Justiz als Vorsitzender;

2.

ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;

3.

ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Geschäftsordnung

§ 13. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Justiz und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

1.

dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter der Bundesministerin für Justiz und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;

2.

unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;

3.

unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Organisationseinheit und der Vertreter des Dienststellenausschusses beizuziehen sind;

4.

dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und

5.

dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Aufgaben

§ 14. Der Beirat hat insbesondere

1.

am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;

2.

die Berichte gemäß § 15 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich der Bundesministerin für Justiz und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;

3.

soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und der Bundesministerin für Justiz sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;

4.

zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 15. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat

1.

mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und

2.

spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.

(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

4.

Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes von der Bundesministerin für Justiz zu bedecken.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 17. Die Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 in Kraft.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 17. (1) Die Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 516/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Anlage

Projektprogramm

Gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

Strategische Zielsetzung der Justizanstalt Graz-Jakomini

2.

Schlüsselaufgaben der Justizanstalt Graz-Jakomini

3.

Rechtsgrundlagen

4.

Allgemeine Ziele der Justizanstalt Graz-Jakomini

4.1 Fachbezogene Ziele

4.2 Managementziele

5.

Leistungskennzahlen

BS = Bedienstetenstand

IS = Insassenstand

EZ = Einschlusszeiten (Durchschnitt der Zeit, die ein Insasse im

6.

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen

```


```

Stellenplan Vorschau

```


```

2004 2005 2006

```


```

Beamte/Verwendungsgruppe

```


```

A1 3 2 2

```


```

A2 1 1 1

```


```

A4 1 1 1

```


```

E1 4 5 5

```


```

E2a/E2b *1) 148 148 148

```


```

Ausbildungsplanstellen 5 3 2

```


```

Summe Beamte: 162 160 159

```


```

```


```

Vertragsbedienstete/Entlohnungsgruppe

```


```

v1 1,425 1,425 1,425

```


```

v2 3 3 3

```


```

v3 2 2 2

```


```

v4 1 2 2

```


```

h2 1 0 0

```


```

k4 0,625 0,625 0,635

```


```

Summe Vertragsbedienstete: 9,05 9,05 9,05

```


```

Gesamtsumme: 171,05 169,05 168,05

```


```

7.

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen

```


```

Anmerkungen erwarteter Erfolg

```


```

2004 2005 2006

Ausgaben in Euro

```


```

UT 0 siehe Erläuterungen

zu Punkt 7 6 820 000 6 820 000 6 920 000

```


```

UT 3 siehe Erläuterungen

zu Punkt 7 85 000 85 000 40 000

```


```

UT 7 siehe Erläuterungen

zu Punkt 7 135 000 135 000 135 000

```


```

UT 8 siehe Erläuterungen

zu Punkt 7 1 756 000 1 756 000 1 756 000

```


```

Kto. 7271-902 u. 903

```


```

Vollzugkbei. 950 000 950 000 950 000

```


```

Z - Posten 94 000 94 000 94 000

```


```

Summe der Ausgaben: 9 840 000 9 840 000 9 895 000

```


```

Einnahmen in Euro

```


```

UT4 siehe Erläuterungen

zu Punkt 7 180 000 180 000 235 000

```


```

Kto. 8171

Vollzugkostenbeiträge 900 000 900 000 900 000

```


```

UT 7 Bestandswirksame

Einnahmen 2 000 2 000 2 000

```


```

Summe der Einnahmen: 1 082 000 1 082 000 1 137 000

```


```

Saldo: -8 758 000 -8 758 000 -8 758 000

```


```

UT 0 – Personalbereich

Berechnungsbasis ist das Jahresergebnis 2003 bzw. die Prognose für das Jahr 2004 unter Berücksichtigung der Planstellenentwicklung. Der Personalaufwand für alle Dienstzuteilungen aus der Personaleinsatzgruppe beim OLG Graz wird von der Justizanstalt Graz-Jakomini ab Beginn der Dienstzuteilung und unabhängig von der Dauer der jeweiligen Dienstzuteilung geleistet.

UT 3 – Anlagen

Die Ausgaben wurden aufgrund des folgenden „Anschaffungsplanes“ budgetiert, wobei (E) für Ersatzund (N) für Neuanschaffungen steht.

```


```

2005 2006

```


```

Ausgaben in Euro

```


```

Geschirrspüler N 13.800

```


```

Abkantmaschine N 12.100

```


```

2 Wäschetrockner E 11.600

```


```

2 Waschmaschinen E 12.300 18.100

```


```

Combidämpfer E 21.900

```


```

Zahnarztstuhl E 25.000

```


```

Sonstiges E/N 10.200

```


```

UT 7 – Aufwendungen (gesetzliche Verpflichtungen) Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz sind das Jahresergebnis 2003 bzw. die Prognose für 2004.

UT 8 – Aufwendungen

Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz sind das Jahresergebnis 2003 bzw. die Prognose für 2004.

UT 4 – Einnahmen

Berechnungsbasis der Einnahmen bei diesem Ansatz sind das Jahresergebnis 2003 bzw. die Prognose für 2004.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

Anlage

Projektprogramm

Gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes

1.

Strategische Zielsetzung der Justizanstalt Graz-Jakomini

2.

Schlüsselaufgaben der Justizanstalt Graz-Jakomini

3.

Rechtsgrundlagen

4.

Allgemeine Ziele der Justizanstalt Graz-Jakomini

4.1 Fachbezogene Ziele

Psychologe ............................ 4 740 Stunden jährlich

Diplomierter Sozialarbeiter ........... 9 480 Stunden jährlich

Diplomierter Krankenpfleger ........... 1 480 Stunden jährlich

4.2 Managementziele

5.

Leistungskennzahlen

Vollzugsnutzungsquotient (VQ)

Der VQ ist eine Messgröße für das eingesetzte Personal im Verhältnis zu den Einschlusszeiten und enthält folgende Faktoren:

BS = Bedienstetenstand

IS = Insassenstand

EZ = Einschlusszeiten (Durchschnitt der Zeit, die ein Insasse im

Haftraum eingeschlossen ist)

Formel: VQ = 1 – [(BS : IS) × (Einschlusszeit : 24)]

Der VQ ergibt immer eine Zahl zwischen 1 und 0; eine Annäherung zum

Wert 1 bedeutet den Einsatz von wenig Personal bei geringen

Einschlusszeiten, eine Annäherung zum Wert 0 den Einsatz von viel

Personal bei hohen Einschlusszeiten. Justizanstalt Graz-Jakomini:

VQ = 1 – [(80 : 458) × (17,23 : 24)] = 0,88.

Der VQ am Stichtag 1. Juli 2004 hat den Wert 0,88.

Ziel ist bei möglichst sparsamem Personaleinsatz die Einschlusszeiten zu verringern.

Kontrolle der Beschäftigungsquote

In der Justizanstalt Graz-Jakomini waren mit Stichtag 1. Juli 2004 15 vH der Untersuchungshäftlinge und 60 vH der Strafgefangenen beschäftigt.

Ziel ist die Sicherstellung einer Beschäftigungsquote von mindestens 20 vH bei Untersuchungshäftlingen und 75 vH bei Strafgefangenen.

6.

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen

```


```

Stellenplan Vorschau

```


```

2004 2005 2006

```


```

Beamte/Verwendungsgruppe

```


```

A1 3 2 2

```


```

A2 1 1 1

```


```

A4 1 1 1

```


```

E1 4 5 5

```


```

E2a/E2b *1) 148 148 148

```


```

Ausbildungsplanstellen 5 3 3

```


```

Summe Beamte: 162 160 160

```


```

Vertragsbedienstete/

Entlohnungsgruppe

```


```

v1 1,425 1,425 1,425

```


```

v2 3 3 3

```


```

v3 2 2 2

```


```

v4 1 2 2

```


```

h2 1 0 0

```


```

k4 0,625 0,625 0,625

```


```

Summe Vertragsbedienstete: 9,05 9,05 9,05

```


```

Gesamtsumme: 171,05 169,05 169,05

```

7.

Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen

```

Einnahmen und Ausgaben:

```


```

Anmerkungen erwarteter Erfolg

```


```

2003 2004 2005 2006

```


```

Ausgaben in Euro

```


```

UT 0 siehe Erläuterungen zu 6500000 6820000 68200000 7480000

Punkt 7

```


```

UT 3 siehe Erläuterungen zu 50000 85000 85000 40000

Punkt 7

```


```

UT 7 siehe Erläuterungen zu 130000 135000 135000 155000

Punkt 7

```


```

UT 8 siehe Erläuterungen zu 1650000 1756000 1756000 1974000

Punkt 7

```


```

Kto. 7271-902 u. 903 950000 950000 950000 950000

Vollzugkbei.

```


```

Z – Posten 90000 94000 94000 94000

```


```

Summe der Ausgaben: 9370000 9840000 9840000 10693000

```


```

Einnahmen in Euro

```


```

UT4 siehe Erläuterungen zu 180000 180000 180000 235000

Punkt 7

```


```

Kto. 8171 900000 900000 900000 900000

Vollzugkostenbeiträge

```


```

UT 7 Bestandswirksame 2000 2000 2000 2000

Einnahmen

```


```

Summe der Einnahmen: 1082000 1082000 1082000 1137000

```


```

Saldo: -8288000 -8758000 -8758000 -9556000

```


```

Erläuterungen zu Punkt 7

Allgemein wird festgehalten, dass Zahlungen an die BIG und andere Ausgaben zur Gebäudeerhaltung sowie Aufwendungen für die Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB und § 429 Abs. 4 StPO nicht saldenwirksam sind, sondern aus dem allgemeinen Budget der Justizanstalten zentral bezahlt werden.

UT 0 – Personalbereich

Berechnungsbasis ist das Jahresergebnis 2003 bzw. die Prognose für das Jahr 2004 unter Berücksichtigung der Planstellenentwicklung. Für die Aufstockung der Belagsfähigkeit werden ab 1.1.2006 bis zu 13 Beamte (E2b) dienstzugeteilt.

Der Personalaufwand für alle Dienstzuteilungen aus der Personaleinsatzgruppe beim OLG Graz wird von der Justizanstalt Graz-Jakomini ab Beginn der Dienstzuteilung und unabhängig von der Dauer der jeweiligen Dienstzuteilung geleistet.

UT 3 – Anlagen

Die Ausgaben wurden aufgrund des folgenden „Anschaffungsplanes“ budgetiert, wobei (E) für Ersatz- und (N) für Neuanschaffungen steht.

```


```

2005 2006

```


```

Ausgaben in Euro

```


```

Geschirrspüler N 13.800

```


```

Abkantmaschine N 12.100

```


```

2 Wäschetrockner E 11.600

```


```

2 Waschmaschinen E 12.300 18.100

```


```

Combidämpfer E 21.900

```


```

Zahnarztstuhl E 25.000

```


```

Sonstiges E/N 10.200

```


```

UT 7 – Aufwendungen (gesetzliche Verpflichtungen) Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz sind das Jahresergebnis 2004 bzw. die Prognose für 2006. Die Erhöhung um 20.000 Euro für 2006 ist auf Grund der gestiegenen Insassenzahl notwendig.

UT 8 – Aufwendungen

Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz ist das Jahresergebnis 2004 und die Prognose für 2006. Die Erhöhung um 218.000 Euro ist auf Grund der gestiegenen Insassenzahl notwendig.

UT 4 – Einnahmen

Berechnungsbasis der Einnahmen bei diesem Ansatz sind das Jahresergebnis 2003 bzw. die Prognose für 2004.

```


```

*1) Von den E2a/E2b Planstellen in der Organisationseinheit

„Wirtschaftsstelle“ können bis zu 2 mit Vertragsbediensteten v3/3 besetzt werden.