Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2004, wird verordnet:
In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Grundlsee, Steiermark, einbezogen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.