Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern- Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2005
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
447/2005).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2004,
der §§ 19 Abs. 6 und 26a Abs. 3 des Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2003,
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
447/2005).
§ 1. Die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG werden für das Kalenderjahr 2005 wie folgt festgestellt:
im § 23 Abs. 2 Z 1 mit 14,56845,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 16,18718,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 13,15207,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 9,10532,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 7,38542,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 5,46317,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 4,04681,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 3,03511,
im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 2,32691.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
447/2005).
§ 2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 2005 wird auf Grund des § 19 Abs. 6 B-KUVG die monatliche Mindestbeitragsgrundlage mit 544,50 Euro und die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 3 630,00 Euro festgestellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
447/2005).
§ 3. Für das Kalenderjahr 2005 wird der im § 26a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag statt mit 16,70 Euro mit 17,08 Euro festgestellt.
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