Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Festsetzung eines Kraft-Wärme-Kopplungszuschlages auf alle an Endverbraucher abgegebenen Strommengen (KWK-Zuschlagsverordnung 2005)
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
463/2005).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 10 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
463/2005).
§ 1. Die Höhe des KWK-Zuschlags für das Kalenderjahr 2005 wird mit 0,13 Cent/kWh bestimmt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
463/2005).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.