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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Festsetzung eines Kraft-Wärme-Kopplungszuschlages auf alle an Endverbraucher abgegebenen Strommengen (KWK-Zuschlagsverordnung 2005)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

463/2005).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 10 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

463/2005).

§ 1. Die Höhe des KWK-Zuschlags für das Kalenderjahr 2005 wird mit 0,13 Cent/kWh bestimmt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

463/2005).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.