Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung - USV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-01-01
Status Aufgehoben · 2016-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 83a Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:

§ 1. Diese Verordnung bezeichnet die in den Anhängen A bis D (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG), deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist.

§ 1. Diese Verordnung bezeichnet die in den Anhängen dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 und 3 SPG), deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist.

§ 2. Anhang A (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthält folgende Oberbekleidungssorten:

Uniformrock

Uniformmantel

Mehrzweck-Anorak

Blouson

Mehrzweckjacke

Einsatzjacke

Fleecejacke

Uniformhemd, grau, Langarm

Uniformhemd, grau, Kurzarm

Uniformhemd, weiß, Langarm

Uniformhemd, weiß, Kurzarm

Polo-Shirt, Langarm

Polo-Shirt, Kurzarm

Barett

Tellerkappe

Sommerkappe

Wintermütze

§ 2. Anhang A enthält die Oberbekleidungssorten der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.

§ 3. Anhang B (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthält die Distinktionen der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.

§ 3. Anhang B enthält die Distinktionen der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.

§ 4. Anhang C (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthält die Abzeichen „BUNDESPOLIZEI“, „BUNDESGENDARMERIE“, „EINSATZKOMMANDO COBRA“ und „FLUGPOLIZEI“.

§ 4. Anhang C enthält das Ärmelabzeichen „POLIZEI“ und die Kappenembleme der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.

§ 5. Im Anhang D (Anm.: Anhang nicht darstellbar) werden der Schriftzug „POLIZEI“ und der Schriftzug „GENDARMERIE“ dargestellt.

§ 5. Anhang D enthält den Schriftzug „POLIZEI“.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

§ 6. Anhang E enthält folgende Oberbekleidungssorten:

Uniformrock

Uniformmantel

Mehrzweck-Anorak

Blouson

Mehrzweckjacke

Einsatzjacke

Fleecejacke

Uniformhemd, grau, Langarm

Uniformhemd, grau, Kurzarm

Uniformhemd, weiß, Langarm

Uniformhemd, weiß, Kurzarm

Polo-Shirt, Langarm

Polo-Shirt, Kurzarm

Barett

Tellerkappe

Sommerkappe

Wintermütze

§ 7. Anhang F enthält die Distinktionen der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.

§ 8. Anhang G enthält die Abzeichen „BUNDESPOLIZEI“, „BUNDESGENDARMERIE“, „EINSATZKOMMANDO COBRA“ und „FLUGPOLIZEI“.

§ 9. Im Anhang H werden der Schriftzug „POLIZEI“ und der Schriftzug „GENDARMERIE“ dargestellt.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 9 sowie die Anhänge A bis H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2010 treten mit 10. Oktober 2010 in Kraft.

(3) Die §§ 6 bis 9 sowie die Anhänge E, F, G und H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2010 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 9 sowie die Anhänge A bis H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2010 treten mit 10. Oktober 2010 in Kraft.

(3) Die §§ 6 bis 9 sowie die Anhänge E, F, G und H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2010 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(4) Anhang B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

Anhang A

Oberbekleidungssorten im Gendarmeriedienst und im Polizeidienst

(Anm.: Fotos in Anhang A nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 529/2004

Anhang A

Oberbekleidungssorten der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden

(Anm.: Anhang A ist als PDF dokumentiert.)

Anhang B

Distinktionen der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden

(Anm.: Fotos in Anhang B nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 529/2004

Anhang B

Distinktionen der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden

(Anm.: Anhang B ist als PDF dokumentiert.)

Anhang B

Distinktionen der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden

(Anm.: Anhang B ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung in Artikel 8 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 287/2012 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „1. In Anhang B wird auf Seite 3 bei Punkt 6 die Wortfolge „SiDir-StV und PolDir-Stv“ durch die Wortfolge „RL im BM.I, Leiter der PK“, bei Punkt 7 die Wortfolge „AL II/1 und II/2“ durch die Wortfolge „AL II/1, II/2 und II/10“ und die Wortfolge „PolVizePräs und PolDir“ durch die Wortfolge „LPDirStv und LPVizePräs“ sowie bei Punkt 8 die Wortfolge „BL II-B-1“ durch die Wortfolge „GL II/A“ und die Wortfolge „PolPräs und SiDir“ durch die Wortfolge „LPDir und LPPräs“ ersetzt.“.)

Anhang C

Abzeichen „BUNDESPOLIZEI“ der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden und „BUNDESGENDARMERIE“ im Bereich der Bundesgendarmerie

(Anm.: Fotos in Anhang C nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 529/2004

Anhang C

Ärmelabzeichen „POLIZEI“ und Kappenembleme der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden

(Anm.: Anhang C ist als PDF dokumentiert.)

Anhang D

Schriftzug „POLIZEI“ im Bereich der Bundespolizei und des

rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden und

„GENDARMERIE“ im Bereich der Bundesgendarmerie

(Anm.: Fotos in Anhang D nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt II Nr. 529/2004

Anhang D

Schriftzug „POLIZEI“

(Anm.: Anhang D ist als PDF dokumentiert.)

Anhang E

Oberbekleidungssorten im Gendarmeriedienst und im Polizeidienst

(Anm.: Anhang E ist als PDF dokumentiert.)

Anhang F

Distinktionen der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden

(Anm.: Anhang F ist als PDF dokumentiert.)

Anhang G

Abzeichen „BUNDESPOLIZEI“ der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden und „BUNDESGENDARMERIE“ im Bereich der Bundesgendarmerie

(Anm.: Anhang G ist als PDF dokumentiert.)

Anhang H

Schriftzug „POLIZEI“ im Bereich der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden und „GENDARMERIE“ im Bereich der Bundesgendarmerie

(Anm.: Anhang H ist als PDF dokumentiert.)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.