Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Ausnahme der ZiviltechnikerInnen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wird verordnet:
§ 1. ZiviltechnikerInnen sind hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme am Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
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