Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-01-01
Status Aufgehoben · 2006-01-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 24 Abs. 1 Z 2 und 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:

Geltungsbereich und Zielsetzung

§ 1. (1) In der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet.

(2) Diese Verordnung gilt für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, fallen.

(3) Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.

Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung

§ 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:

1.

den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und

2.

dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.

(2) Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

(3) Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.

(4) Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.

(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.

(6) Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden.

(7) Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.

(8) Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu konsultieren.

Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung

§ 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:

1.

den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und

2.

dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.

(2) Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

(3) Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.

(4) Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.

(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.

(6) Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden.

(7) Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.

(8) Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu konsultieren. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.

Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung

§ 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:

1.

den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und

2.

dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.

(2) Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

(3) Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.

(4) Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.

(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.

(6) Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden.

(7) Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.

(8) Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu konsultieren. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.

(9) Von den in den Anlagen 1 bis 5 genannten Mindestanforderungen kann dann abgewichen werden, wenn die Haltung mittels neuartiger technischer Ausrüstungen erfolgt, die, bei projektgemäßer Verwendung, von der gemäß § 18 Abs. 6 TSchG eingerichteten Fachstelle – auch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften – als tierschutzgesetzkonform befunden wurden.

Nachweis allgemeiner Sachkunde für die Haltung von Hunden

§ 2a. (1) Der gemäß § 13 Abs. 4 TSchG zu absolvierende Theoriekurs für die Haltung von Hunden hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Hundehaltung, jedenfalls Tierschutzgesetz, 2. Tierhaltungsverordnung, einschlägige Landesgesetze sowie allfällige in diesen Vorschriften normierte Meldeverpflichtungen;

2.

Aufklärung über den Aufwand, die Verantwortung und die Folgen der Haltung eines Hundes einschließlich Aufklärung über Herkunft und Qualzucht;

3.

Informationen über die artgerechte Haltung des Hundes, wie insbesondere Kenntnisse über Hundehaltung, Ernährung, Pflege, Gesundheit, Kosten, Entwicklung vom Welpen zum erwachsenen Hund, der Hund als soziales Lebewesen (Kontakte mit Bezugspersonen und Artgenossen), Gefahrenquellen und Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden (Erkennen von Stress, Angst und Beschwichtigungssignalen, Körpersprache, häufige Missverständnisse zwischen Mensch und Hund), Ruhebedürfnis sowie Beschäftigung;

4.

Kenntnisse über eine tierschutzkonforme Hundeausbildung, jedenfalls über Lernverhalten, positive Bestärkung, Hilfsmittel in der Erziehung und Erkennen von Verhaltensauffälligkeiten und

5.

Kenntnisse über Verhaltensregeln im Alm- und Weidegebiet zur Konfliktprävention zwischen Hunden und Weidetieren sowie Notfallmaßnahmen.

Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz gemäß § 18a TSchG hat über diese Inhalte einheitliche Vortragsunterlagen zu erstellen. Diese sind von den Vortragenden der Theoriekurse verpflichtend zu verwenden.

(2) Die gemäß § 13 Abs. 4 TSchG zu absolvierende Praxiseinheit bei Hunden hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Tierschutzkonformes Training;

2.

Verständnis der Körpersprache des Hundes;

3.

Tierschutzkonformer Umgang mit dem Hund und Anwendung von passendem Equipment (zum Beispiel Halsband, Brustgeschirr, Leine und Maulkorb) und

4.

Bewältigen von alltäglichen Umwelt- und Stresssituationen (zum Beispiel Begegnung mit anderen Hunden, Radfahrerinnen bzw. Radfahrern und Kindern).

(3) Personen, welche die entsprechende fachliche Eignung (Nachweis von fachrelevanten Aus- und Weiterbildungen) aufweisen sowie über langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit Hunden verfügen sind zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Abs. 1 geeignet. Gegen diese Personen darf keine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des § 5 TSchG und keine rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben sowie gegen § 222 StGB oder keine Einstellung eines solches Strafverfahrens mit diversionellem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, vorliegen. Die Landesregierung veröffentlicht die geeigneten Personen namentlich.

(4) Personen, welche die entsprechende fachliche Eignung (Nachweis von fachrelevanten Aus- und Weiterbildungen) aufweisen sowie über langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit und dem Training von Hunden nach den Grundsätzen der Hundeausbildung im Sinne des § 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, verfügen, sind zur Durchführung der Praxiskurse gemäß Abs. 2 geeignet. Gegen diese Personen darf keine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des § 5 TSchG und keine rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben sowie gegen § 222 StGB oder keine Einstellung eines solches Strafverfahrens mit diversionellem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO vorliegen. Die Landesregierung veröffentlicht die geeigneten Personen namentlich.

(5) Folgende Personen sind von der Absolvierung des Theoriekurses gemäß Abs. 1 und der Praxiseinheit gemäß Abs. 2 befreit:

1.

Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes bereits einen Hund bzw. mehrere Hunde halten und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können;

2.

Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre zumindest einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;

3.

Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten sieben Jahre einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß § 24a TSchG belegen können, sofern die Halterin bzw. der Halter nachweislich eine Ausbildung positiv abgeschlossen hat, die spezifische Kenntnisse zu Haltung und Umgang mit Hunden beinhaltet. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;

4.

Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ führen;

5.

Zertifizierte Trainerinnen und Trainer der DogAudit eGen;

6.

Aktive Trainerinnen und Trainer des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union;

7.

Aktive Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union;

8.

Tierärztinnen bzw. Tierärzte;

9.

Absolventinnen bzw. Absolventen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“;

10.

Kontrollorgane gemäß der Tierschutz-Kontrollverordnung (TSchKV), BGBl. II Nr. 492/2004;

11.

Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Abs. 3 oder der Praxiseinheiten gemäß Abs. 4 namentlich veröffentlicht wurden;

12.

Hundeführerinnen und Hundeführer von Diensthunden im Sinne des § 1 Abs. 1 Diensthunde-Ausbildungsverordnung, (Diensthunde-AusbV), BGBl. II Nr. 494/2004;

13.

Geprüfte Hundeführerinnen bzw. Hundeführer der Österreichischen Rettungshundebrigade, des Österreichischen Rettungsdienstes-Einsatzorganisation für Rettungshunde, der Rettungshundestaffel des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs, des Bundesverbandes Rettungshunde Österreich, der Österreichischen Hundewasserrettung, der Suchhundestaffeln des Österreichischen Roten Kreuzes und der Suchhundestaffel der Österreichischen Hundesport-Union;

14.

Personen, die eine Prüfung gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, absolviert haben;

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