Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1: Geltungsbereich
§ 2: Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 3: Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren
§ 4: Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln
§ 5: Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien
§ 6: Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien
§ 7: Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen
§ 8: Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung
§ 9: Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere
§ 10: Personenbezogene Bezeichnungen
§ 11: In-Kraft-Treten
Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
Haltung von Hunden
Haltung von Katzen
Haltung von Kleinnagern
Haltung von Frettchen
Haltung von Ratten und Mäusen als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung in Tierheimen, Zoos sowie Tierhaltungen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
Haltung von Miniaturschweinen (Verweis)
Haltung von Wildtieren
Anlage 2: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln
Haltung von domestizierten Vögeln
Haltung von nicht domestizierten Papageien
Haltung von Tauben
Haltung von Entenvögeln
Haltung von Hühnervögeln
Haltung von Straußenvögeln
Haltung von Pinguinen
Haltung von Ruderfüßern
Haltung von Schreitvögeln
Haltung von Kranichvögeln
Haltung von Greifvögeln und Eulen
Haltung von Rackenvögeln
Haltung von Spechtvögeln
Haltung von Sperlingsvögeln und Kolibris
Haltung von Schildkröten
Haltung von Schlangen
Haltung von Echsen
Haltung von Chamäleons
Haltung von Krokodilen
Schwanzlurche
Froschlurche
Anlage 5: Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen
Haltung von Süßwasserfischen
Haltung von Meerwasserfischen
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 24 Abs. 1 Z 2 und 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1: Geltungsbereich
§ 2: Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 3: Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren
§ 4: Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln
§ 5: Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien
§ 6: Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien
§ 7: Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen
§ 8: Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung
§ 9: Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere
§ 10: Personenbezogene Bezeichnungen
§ 11: In-Kraft-Treten
Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
Haltung von Hunden
Haltung von Katzen
Haltung von Kleinnagern
Haltung von Frettchen
Haltung von Ratten und Mäusen als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung in Tierheimen, Zoos sowie Tierhaltungen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
Haltung von Miniaturschweinen (Verweis)
Haltung von Wildtieren
Anlage 2: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln
Haltung von domestizierten Vögeln
Haltung von nicht domestizierten Papageien
Haltung von Tauben
Haltung von Entenvögeln
Haltung von Hühnervögeln
Haltung von Straußenvögeln
Haltung von Pinguinen
Haltung von Ruderfüßern
Haltung von Schreitvögeln
Haltung von Kranichvögeln
Haltung von Greifvögeln und Eulen
Haltung von Rackenvögeln
Haltung von Spechtvögeln
Haltung von Sperlingsvögeln und Kolibris
Haltung von Schildkröten
Haltung von Schlangen
Haltung von Echsen
Haltung von Chamäleons
Haltung von Krokodilen
Schwanzlurche
Froschlurche
Anlage 5: Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen
Haltung von Süßwasserfischen
Haltung von Meerwasserfischen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:
Geltungsbereich und Zielsetzung
§ 1. (1) In der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet.
(2) Diese Verordnung gilt für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, fallen.
(3) Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.
Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:
den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und
dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.
(2) Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(3) Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.
(4) Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.
(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.
(6) Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden.
(7) Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.
(8) Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu konsultieren.
Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:
den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und
dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.
(2) Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(3) Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.
(4) Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.
(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.
(6) Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden.
(7) Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.
(8) Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu konsultieren. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.
Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:
den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und
dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.
(2) Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(3) Einflussnahmen beim Fang und bei Behandlungen sind fachgerecht durchzuführen und ohne Verzug abzuwickeln.
(4) Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.
(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.
(6) Die Bodenbeschaffenheit der Haltungseinrichtung muss dem artspezifischen Verhalten Rechnung tragen. Werden Tiere in Stallungen gehalten, müssen diese, sofern in dieser Verordnung nicht anders vorgesehen, über eine geeignete Einstreu verfügen. Gehegeabgrenzungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher verwahrt sind und Schäden an den gehaltenen Tieren durch die Begrenzung oder durch andere Tiere verhindert werden.
(7) Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Wird Tieren, für die gemäß dieser Verordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung einer Außenanlage vorgesehen sind, keine Außenanlage angeboten, so muss die Fläche der bereit gestellten Innenanlage der Summe der Mindestflächen der in der Verordnung angegebenen Außen- und Innenanlage entsprechen.
(8) Die gehaltenen Tiere sind gemäß § 20 TSchG auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist gemäß § 15 TSchG ein Tierarzt zu konsultieren. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.
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