Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Es besteht Einvernehmen, dass in Fällen, in denen vom Hauptsitz eines Unternehmens eines der Staaten ein Darlehen vertraglich vereinbart wurde und nur ein Teil dieses Darlehens einer Betriebstätte dieses Unternehmens im anderen Vertragsstaat zugerechnet wird, oder in Fällen, in denen von diesem Hauptsitz ein Vertrag abgeschlossen wurde, wonach Lizenzgebühren gezahlt werden, und nur ein Teil dieses Vertrages dieser Betriebstätte zugerechnet wird, jener Teil dieses Darlehens oder dieses Vertrages als Schuld oder Vertrag gilt, der mit dieser Betriebstätte im Zusammenhang steht.
Zu Artikel 12
Es besteht Einvernehmen, dass die mexikanische Aktivensteuer ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens auch im Falle der Vermietung von Maschinen und ähnlichen Ausrüstungen, die von einer in Mexiko der Aktivensteuer unterliegenden Person benützt werden, erhoben werden darf. In diesem Fall rechnet Mexiko auf die von diesen Wirtschaftsgütern erhobene Aktivensteuer den Betrag an, der der Einkommensteuer entspricht, die von den Lizenzgebühren für die Zurverfügungstellung dieser Wirtschaftsgüter unter Anwendung des im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Steuersatzes zu erheben gewesen wäre, wenn das Abkommen nicht anwendbar wäre.
Zu Artikel 12 Absatz 3
Es gilt als vereinbart, dass Vergütungen für
den Empfang oder das Recht auf Empfang von Bild und/oder Ton zur Übertragung über
Satellit; oder
ii) Kabel, Glasfiberkabel oder ähnliche Technologie, oder
die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Bild und/oder Ton im Zusammenhang mit Radio oder Fernsehen zur öffentlichen Ausstrahlung durch
Satellit; oder
ii) Kabel, Glasfiberkabel oder ähnliche Technologie
nach den Bestimmungen der Artikel 12 und 22 in dem Staat besteuert werden dürfen, aus dem sie stammen.
Der Ausdruck „Lizenzgebühren“ umfasst auch Gewinne, die aus der Veräußerung von in diesem Absatz bezeichneten Rechten oder Vermögenswerten erzielt werden, soweit sie von deren Produktivität, Nutzung oder Veräußerung abhängen.
Zu Artikel 22
Es besteht Einvernehmen, dass der Begriff „mexikanische Steuer“ im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b auch die gemäß Punkt 12 des Protokolls erhobene Aktivensteuer umfasst.
Zu Artikel 24
Ungeachtet anderer Abkommen, bei denen die Vertragsstaaten Vertragsparteien sind, werden steuerliche Maßnahmen zwischen den Vertragsstaaten einschließlich einer Meinungsverschiedenheit über die Anwendbarkeit dieses Abkommens ausschließlich nach dieser Bestimmung geregelt, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren.
Zu Artikel 25
Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 25 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen („fishing expeditions“).
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 25 – neben den oben angeführten Grundsätzen – auch die aus den Kommentaren der OECD abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Unterzeichnet zu Mexiko-Stadt, am 13. April des Jahres zweitausendundvier, in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden hinsichtlich dieses Protokolls geht der englische Text vor.
GENERIERTER TEXT DES MLI UND DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN SAMT PROTOKOLL
(Anm.: als PDF dokumentiert)
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