(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M157 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR über eine Abweichung von der Verpackungsanweisung P 802
Vertragsparteien
Belgien III 42/2005 Deutschland III 145/2004 Frankreich III 145/2004 Italien III 145/2004 Niederlande III 8/2006 Norwegen III 145/2004 Schweden III 42/2005 Schweiz III 145/2004 Spanien III 42/2005 Tschechische R III 99/2005 *Vereinigtes Königreich III 2/2005
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 7. Oktober 2004 unterzeichnet.
Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Deutschland | 18. August 2004 |
| Frankreich | 31. August 2004 |
| Italien | 4. November 2004 |
| Norwegen | 31. August 2004 |
| Schweiz | 21. Oktober 2004 |
Abweichend von Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung
P 802 (4) ADR dürfen Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern verwendet werden.
Alle sonstigen zutreffenden Vorschriften der ADR sind anzuwenden.
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 der ADR (M157)“.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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