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(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M163 nach Abschnitt 1.5.1 der ADR über die Beförderung von ungereinigten leeren Verpackungen der Klasse 2

Geltender Text a fecha 2004-12-23

Vertragsparteien

Belgien III 15/2005 Deutschland III 149/2004 Finnland III 149/2004 Frankreich III 15/2005 Italien III 62/2005 Lettland III 62/2005 Liechtenstein III 24/2006 Niederlande III 15/2005 Norwegen III 149/2004 Polen III 62/2005 Portugal III 30/2005 Schweden III 30/2005 Schweiz III 183/2005 Slowakei III 30/2005 Slowenien III 168/2005 Spanien III 149/2004 Tschechische R III 62/2005 Ungarn III 30/2005 *Vereinigtes Königreich III 149/2004

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 15. Dezember 2004 unterzeichnet.

Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Deutschland 9. Dezember 2004
Finnland 3. November 2004
Norwegen 27. Oktober 2004
Spanien 5. November 2004
Vereinigtes Königreich 10. November 2004
1.

Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.6.1 dürfen bei der Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen, welche Rückstände der Klasse 2 enthalten, die Angaben des Absatzes 5.4.1.1.1 (c) durch die Klassennummer „2“ ersetzt werden.

Siehe folgendes Beispiel: „LEERES GEFÄSS, 2“

2.

Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 der ADR (M163)”. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist an Bord jeder Beförderungseinheit mitzuführen.

3.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2007 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.