(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M164 nach Abschnitt 1.5.1 der ADR über die Beförderung von festen Stoffen in Tanks mit Tankcode (L)
Vertragsparteien
Deutschland III 148/2004 Frankreich III 148/2004 Norwegen III 49/2005 Portugal III 102/2005 Schweden III 49/2005 Spanien III 49/2005 Tschechische R III 49/2005 Vereinigtes Königreich III 49/2005
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 9. Dezember 2004 unterzeichnet.
Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Deutschland | 10. November 2004 |
| Frankreich | 4. Oktober 2004 |
Abweichend von den Vorschriften gemäß Unterabschnitt 4.3.4.1.2 ADR betreffend die Hierarchie von Tanks, dürfen Tanks mit einem Tankcode für flüssige Stoffe (L) auch für die Beförderung von festen Stoffen verwendet werden, wenn jedes Element (Zahlenwert oder Buchstabe) der Teile 2 bis 3 dieses Tankcodes den Erfordernissen der Hierarchie in Unterabschnitt 4.3.4.1.2 entspricht.
Alle sonstigen Vorschriften der ADR, welche die Beförderung dieses Stoffes betreffen, sind anzuwenden.
Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 der ADR (M164)“.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.