Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Mindestbesatzung von Fahrzeugen (Schiffsbesatzungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-01-01
Letzte Aktualisierung 2019-02-01
Status Aufgehoben · 2022-01-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 37
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Bei Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl der Fahrgäste bis 60 kann die Mindestbesatzung um einen Decksmann reduziert werden, wenn das Fahrzeug mit einem Verheftsystem ausgerüstet ist, das der Schiffsführer bedienen kann, ohne den Steuerstand zu verlassen, oder die Zulassung auf den Verkehr zwischen Anlegestellen des Verfügungsberechtigten eingeschränkt ist und durch Betriebsvorschriften sichergestellt ist, dass an diesen Anlegestellen ein Bediensteter zur Verheftung des Fahrzeuges zur Verfügung steht.

2.

für die Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer:

Fahrgastanzahl an Bord Fahrgastbetreuer Fahrgast-Ersthelfer
Bis 200 Fahrgäste - 1
201 bis 300 Fahrgäste 1 1
Über 300 Fahrgäste 1 2

Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen. Bei Fahrgastschiffen, für die gemäß Z 1 als Mindestbesatzung nur ein Schiffsführer vorgeschrieben ist, kann die Funktion des Fahrgast-Ersthelfers von diesem wahrgenommen werden, sofern er über den entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt.

(3) Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Kabinenschiffe) beträgt:

1.

für die nautische Besatzung:

Stufe Besatzungsmitglieder Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
S1 S2
1 Zulässige Anzahl der Betten:bis 50 Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose 1 -11- 1--12
2 ZulässigeAnzahl der Betten: von 51 bis 100 Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose 11-2- 11-11
3 ZulässigeAnzahl der Betten:über 100 Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose 1 oder111--32-2 11-21
2.

für die Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger:

Fahrgastanzahl an Bord Fahrgastbetreuer Fahrgast-Ersthelfer Atemschutz-geräteträger
Bis 50 Fahrgäste 1 1 2
51 bis 100 Fahrgäste 2 1 2
Über 100 Fahrgäste 2 2 2

Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.

(4) Für Fahrgastschiffe gemäß Abs. 1 und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 12.

(5) Die in den Tabellen gemäß Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

(6) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)

1.

in der Stufe 2 Standard S2 und

2.

in den Stufen 3 und 5 Standard S1

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen gemäß Abs. 5.

(7) Die in der Tabelle gemäß Abs. 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung, (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.

(8) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss auf Wasserstraßen eines der Besatzungsmitglieder gemäß Abs. 1 oder Abs. 4 mit Ausnahme des oder der Schiffsführer über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart verfügen, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinist.

(9) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss auf anderen Gewässern als Wasserstraßen eines der Besatzungsmitglieder gemäß Abs. 2 mit Ausnahme des oder der Schiffsführer über eine Befähigung gemäß DKBG verfügen. Die praktische Verwendung und theoretische Ausbildung hat den Anforderungen des § 7 zu entsprechen.

(10) Auf Wasserstraßen müssen mindestens zwei Mitglieder der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, verfügen und dies nachweisen können.

(11) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen muss mindestens ein Mitglied der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, verfügen und dies nachweisen können.

Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe

§ 14. (1) Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Tagesausflugsschiffe) auf Wasserstraßen beträgt

1.

für die nautische Besatzung:

Stufe Besatzungsmitglieder Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
S1 S2
1 L 20 m Schiffsführer Decksmann 1 1 1 1
2 ZulässigeAnzahl der Fahrgäste:bis 75 Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose 1--1- 1--1-
3 ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: von 76 bis 300 Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose 1 --11 1--1-
4 ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: von 301 bis 700 Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose 1 1 1-- 11-1-
5 ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: von 701 bis 1100 Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose 11-2- 11-111)
6 ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: von 1101 bis 1600 Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose 1111- 11-2-
7 ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: über 1600 Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose 1112- 11-3-
1)Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.
2.

für die Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer:

Fahrgastanzahl an Bord Fahrgastbetreuer Fahrgast-Ersthelfer
Unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste - 1
Über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste 1 1
76 bis 300 Fahrgäste 2 1
301 bis 1100 Fahrgäste 2 2
Über 1100 Fahrgäste 3 3

Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.

(2) Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe auf anderen Gewässern als Wasserstraßen beträgt

1.

für die nautische Besatzung:

Stufe Besatzungsmitglieder Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
S1 S2
1 ZulässigeAnzahl der Fahrgäste:bis 300 Schiffsführer Decksmann 1 1 1 1
2 ZulässigeAnzahl der Fahrgäste: von 301 bis 700 Schiffsführer Decksmann 12 1 2

Bei Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl der Fahrgäste bis 60 kann die Mindestbesatzung um einen Decksmann reduziert werden, wenn das Fahrzeug mit einem Verheftsystem ausgerüstet ist, das der Schiffsführer bedienen kann, ohne den Steuerstand zu verlassen, oder die Zulassung auf den Verkehr zwischen Anlegestellen des Verfügungsberechtigten eingeschränkt ist und durch Betriebsvorschriften sichergestellt ist, dass an diesen Anlegestellen ein Bediensteter zur Verheftung des Fahrzeuges zur Verfügung steht.

2.

für die Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer:

Fahrgastanzahl an Bord Fahrgastbetreuer Fahrgast-Ersthelfer
Bis 200 Fahrgäste - 1
201 bis 300 Fahrgäste 1 1
Über 300 Fahrgäste 1 2

Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen. Bei Fahrgastschiffen, für die gemäß Z 1 als Mindestbesatzung nur ein Schiffsführer vorgeschrieben ist, kann die Funktion des Fahrgast-Ersthelfers von diesem wahrgenommen werden, sofern er über den entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt.

(3) Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Kabinenschiffe) beträgt:

1.

für die nautische Besatzung:

Stufe Besatzungsmitglieder Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
S1 S2
1 Zulässige Anzahl der Betten:bis 50 Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose 1 -11- 1--12
2 ZulässigeAnzahl der Betten: von 51 bis 100 Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose 11-2- 11-11
3 ZulässigeAnzahl der Betten:über 100 Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose 1 oder111--32-2 11-21
2.

für die Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger:

Fahrgastanzahl an Bord Fahrgastbetreuer Fahrgast-Ersthelfer Atemschutz-geräteträger
Bis 50 Fahrgäste 1 1 2
51 bis 100 Fahrgäste 2 1 2
Über 100 Fahrgäste 2 2 2

Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.

(4) Für Fahrgastschiffe gemäß Abs. 1 und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 12.

(5) Die in den Tabellen gemäß Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

(6) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)

1.

in der Stufe 2 Standard S2 und

2.

in den Stufen 3 und 5 Standard S1

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen gemäß Abs. 5.

(7) Die in der Tabelle gemäß Abs. 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung, (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.

(8) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss auf Wasserstraßen eines der Besatzungsmitglieder gemäß Abs. 1 oder Abs. 4 mit Ausnahme des oder der Schiffsführer über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart verfügen, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinist.

(9) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss auf anderen Gewässern als Wasserstraßen eines der Besatzungsmitglieder gemäß Abs. 2 mit Ausnahme des oder der Schiffsführer über eine Befähigung gemäß DKBG verfügen. Die praktische Verwendung und theoretische Ausbildung hat den Anforderungen des § 7 zu entsprechen.

(10) Auf Wasserstraßen müssen mindestens zwei Mitglieder der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung verfügen und dies nachweisen können.

(11) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen muss mindestens ein Mitglied der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung verfügen und dies nachweisen können.

Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß § 11

§ 15. (1) Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1 gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, muss die Mindestbesatzung gemäß § 12, § 13 oder § 14 jeweils um einen Matrosen erhöht werden.

(2) Werden eine oder mehrere Anforderungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c nicht erfüllt, ist der Matrose gemäß Abs. 1 durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.

Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß § 11

§ 15.(1) Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß § 12, § 13 oder § 14 jeweils um einen Matrosen erhöht werden.

(2) Werden eine oder mehrere Anforderungen gemäß Artikel 23.09 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, Abs. 1.1 lit. a bis c nicht erfüllt, ist der Matrose gemäß Abs. 1 durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.

Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge

§ 16. (1) Die Zulassungsbehörde gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 12 bis 14 fallen (wie Schleppschiffe, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss.

(2) Für Bunkerboote, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann im Zulassungsverfahren eine von § 12 abweichende Mindestbesatzung festgelegt werden.

Abweichungen

§ 17. Bei allen Fahrzeugen kann die zuständige Behörde eine nach Art und Anzahl von den §§ 12 bis 15 abweichende Besatzung vorschreiben, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Verwendungszweck des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung gemäß §§ 12 bis 15 nicht unter allen Umständen für einen sicheren Betrieb ausreicht.

Übergangsbestimmungen

§ 18. (1) Der Nachweis von Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt, die vor dem 1. Juni 2005 liegen, kann abweichend von den Bestimmungen des § 6 auch durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, aus der Funktion, Fahrzeugart und -länge, Dauer und Gewässer hervorgehen, erbracht werden.

(2) Der Nachweis der Tauglichkeit bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied gemäß § 5 gilt durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über eine Beschäftigung als Besatzungsmitglied in der Binnenschifffahrt vor dem 1. Jänner 2005 als erbracht.

Übergangsbestimmungen

§ 18. (1) Der Nachweis von Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt, die vor dem 1. Juni 2005 liegen, kann abweichend von den Bestimmungen des § 6 auch durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, aus der Funktion, Fahrzeugart und -länge, Dauer und Gewässer hervorgehen, erbracht werden.

(2) Der Nachweis der Tauglichkeit bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied gemäß § 5 gilt durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über eine Beschäftigung als Besatzungsmitglied in der Binnenschifffahrt vor dem 1. Jänner 2005 als erbracht.

(3) Vor dem Inkrafttreten der Änderung der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 420/2010, in einem Schifferdienstbuch eingetragene Befähigungen und schriftliche Nachweise gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 behalten ihre Gültigkeit.

Übergangsbestimmungen

§ 18. Vor dem Inkrafttreten der Änderung der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 420/2010, in einem Schifferdienstbuch eingetragene Befähigungen und schriftliche Nachweise gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 behalten ihre Gültigkeit.

In-Kraft-Treten

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 entsteht die Verpflichtung zum Führen eines Schifferdienstbuches gemäß § 6 und eines Schiffstagebuches gemäß § 10 erst mit 1. Juni 2005.

Anlage 1

(Muster)

Schifferdienstbuch

Register of service

Livret de service

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anlage 1

(Muster)

Schifferdienstbuch

Register of service

Livret de service

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung in Art. 2 Z 9 der Novelle BGBl. II Nr. 32/2019 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage 1 wird im Muster der Seiten 27, 28 und 29 der Ausdruck „Schiffstagebuch“ durch „Bordbuch“ ersetzt.“.)

Anlage 2

(Muster)

Bordbuch

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Anlage 3

(Muster)

Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit

nach § 9

(gilt nur in Verbindung mit dem Schifferdienstbuch,

dem Kapitänspatent oder einem anderen Lichtbildausweis)

Name:

Nummer des Schifferdienstbuches, Patents oder Ausweises:

Schiffsname oder amtliches Kennzeichen Ende der Reise Letzte Ruhezeit vor Ende der Reise Name und Unterschrift des Schiffsführers
Datum Uhrzeit BeginnDatum, Uhrzeit EndeDatum, Uhrzeit
E E1 E3 E4
1 2 3 4 5 6

Die Bescheinigung ist Bestandteil des Schiffstagebuches/Bordbuches auf dem Schiff, auf dem das Besatzungsmitglied seine Reise neu antritt, und somit ein Dokument gemäß § 1.10 Wasserstraßen-Verkehrsordnung und § 15 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung.

Falsche oder nicht ordnungsgemäße Eintragungen sind strafbar; zumindest handelt es sich um Verwaltungsübertretungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 5 des Schifffahrtsgesetzes.

Verantwortlich für Eintragungen in der Bescheinigung ist der Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat.

Anweisung zur Führung der Bescheinigung:

1.

Die Bescheinigung muss bei jedem Wechsel des Schiffes vom Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, ausgefüllt werden.

2.

Sie ist dem Schiffsführer auf dem Schiff, auf dem die Reise neu angetreten wird, vorzulegen.

3.

Die Eintragungen in der Bescheinigung müssen mit den Eintragungen im Schifferdienstbuch und im Schiffstagebuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, übereinstimmen.

Anlage 3

(Muster)

Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit

nach § 9

(gilt nur in Verbindung mit dem Schifferdienstbuch,

dem Kapitänspatent oder einem anderen Lichtbildausweis)

Name:

Nummer des Schifferdienstbuches, Patents oder Ausweises:

Schiffsname oder amtliches Kennzeichen Ende der Reise Letzte Ruhezeit vor Ende der Reise Name und Unterschrift des Schiffsführers
Datum Uhrzeit BeginnDatum, Uhrzeit EndeDatum, Uhrzeit
E E1 E3 E4
1 2 3 4 5 6

Die Bescheinigung ist Bestandteil des Schiffstagebuches/Bordbuches auf dem Schiff, auf dem das Besatzungsmitglied seine Reise neu antritt, und somit ein Dokument gemäß § 1.10 Wasserstraßen-Verkehrsordnung und § 15 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung.

Falsche oder nicht ordnungsgemäße Eintragungen sind strafbar; zumindest handelt es sich um Verwaltungsübertretungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 5 des Schifffahrtsgesetzes.

Verantwortlich für Eintragungen in der Bescheinigung ist der Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat.

Anweisung zur Führung der Bescheinigung:

1.

Die Bescheinigung muss bei jedem Wechsel des Schiffes vom Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, ausgefüllt werden.

2.

Sie ist dem Schiffsführer auf dem Schiff, auf dem die Reise neu angetreten wird, vorzulegen.

3.

Die Eintragungen in der Bescheinigung müssen mit den Eintragungen im Schifferdienstbuch und im Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, übereinstimmen.

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