Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der das unbefugte Betreten und der unbefugte Aufenthalt in den Betreuungseinrichtungen des Bundes verboten wird 2005 (Betreuungseinrichtungen-BetretungsV 2005 – BEBV 2005)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2004, wird verordnet:
Abkürzung
BEBV 2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird verordnet:
§ 1. (1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betreuungseinrichtungen und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtungen wird der unbefugte Aufenthalt und das unbefugte Betreten der Betreuungseinrichtungen
„Traiskirchen“ – Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto Glöckel-Strasse 24 – 26;
„Thalham“ – Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80;
„Schwechat“ – Stadtgemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800;
„Bad Kreuzen“ – Gemeinde Bad Kreuzen, (Postleitzahl 4362), Neuaigen 24;
„Reichenau“ – Gemeinde Reichenau/Rax (Postleitzahl 2651), Kurhauspromenade 4
(2) Unbefugt ist das Betreten und der Aufenthalt, wenn der Betretende oder ein in der Betreuungseinrichtung Betreuter kein berechtigtes Interesse am Betreten oder am Aufenthalt hat. Das Betreten oder der Aufenthalt ist jedenfalls unbefugt, wenn der Betretende die Betreuungseinrichtung nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betritt. Das Betreten von Betreuungseinrichtungen durch Organe des UNHCR ist niemals unbefugt.
(3) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn
die Betreuungseinrichtung die Arbeitsstelle des Betroffenen ist;
er als Organ oder Vertreter einer mit Aufgaben der Betreuung beauftragten Organisation diese Betreuungseinrichtung zur Erfüllung der Aufgaben betreten muss;
er als ausgewiesener, berufsmäßiger Parteienvertreter die Betreuungseinrichtung zur Erfüllung von Aufgaben oder Anbahnung von Mandaten betritt;
er diese als Bevollmächtigter eines in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerbers zur Wahrnehmung seiner Vollmacht betritt;
er als Familienangehöriger von einem in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerber zu einem Besuch eingeladen worden ist und dieser Besuch nicht nur vorgeschoben wird, um in der Einrichtung vorwiegend einer anderen Tätigkeit nachzugehen oder Unterkunft zu nehmen;
er von der Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung die Erlaubnis zum Betreten der Betreuungseinrichtung erhalten hat.
(4) Die Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung kann – wenn dies zur Kontrolle des Betretens oder des Aufenthalts notwendig ist – für die jeweilige Person, der das Betreten der Betreuungseinrichtung erlaubt wurde, Passierscheine ausstellen.
§ 1. (1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betreuungseinrichtungen und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtungen wird der unbefugte Aufenthalt und das unbefugte Betreten folgender Betreuungseinrichtungen verboten:
„Betreuungsstelle Ost“ – Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto-Glöckelstraße 24-26;
„Betreuungsstelle West“ – Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80;
„Betreuungsstelle Nord“ – Gemeinde Bad Kreuzen (Postleitzahl 4362), Neuaigen 24;
„Betreuungsstelle Süd“ – Gemeinde Reichenau an der Rax (Postleitzahl 2651), Kurhauspromenade 4;
„Erstaufnahmestelle Flughafen“ – Gemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800.
(2) Unbefugt ist das Betreten und der Aufenthalt, wenn der Betretende oder ein in der Betreuungseinrichtung Betreuter kein berechtigtes Interesse am Betreten oder am Aufenthalt hat. Das Betreten oder der Aufenthalt ist jedenfalls unbefugt, wenn der Betretende die Betreuungseinrichtung nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betritt. Das Betreten von Betreuungseinrichtungen durch Organe des UNHCR ist niemals unbefugt.
(3) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn
die Betreuungseinrichtung die Arbeitsstelle des Betroffenen ist;
er als Organ oder Vertreter einer mit Aufgaben der Betreuung beauftragten Organisation diese Betreuungseinrichtung zur Erfüllung der Aufgaben betreten muss;
er als ausgewiesener, berufsmäßiger Parteienvertreter die Betreuungseinrichtung zur Erfüllung von Aufgaben oder Anbahnung von Mandaten betritt;
er diese als Bevollmächtigter eines in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerbers zur Wahrnehmung seiner Vollmacht betritt;
er als Familienangehöriger von einem in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerber zu einem Besuch eingeladen worden ist und dieser Besuch nicht nur vorgeschoben wird, um in der Einrichtung vorwiegend einer anderen Tätigkeit nachzugehen oder Unterkunft zu nehmen;
er von der Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung die Erlaubnis zum Betreten der Betreuungseinrichtung erhalten hat.
(4) Die Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung kann – wenn dies zur Kontrolle des Betretens oder des Aufenthalts notwendig ist – für die jeweilige Person, der das Betreten der Betreuungseinrichtung erlaubt wurde, Passierscheine ausstellen.
§ 1. (1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betreuungseinrichtungen und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtungen wird der unbefugte Aufenthalt und das unbefugte Betreten folgender Betreuungseinrichtungen verboten:
„Betreuungsstelle Ost“ – Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto-Glöckelstraße 24-26;
„Betreuungsstelle West“ – Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80;
„Betreuungsstelle Nord“ – Gemeinde Bad Kreuzen (Postleitzahl 4362), Neuaigen 24;
„Betreuungsstelle Süd“ – Gemeinde Reichenau an der Rax (Postleitzahl 2651), Kurhauspromenade 4;
„Erstaufnahmestelle Flughafen“ – Gemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800;
„Betreuungsstelle Mitte“ – Gemeinde Wien (Postleitzahl 1090), Nussdorferstraße 23.
(2) Unbefugt ist das Betreten und der Aufenthalt, wenn der Betretende oder ein in der Betreuungseinrichtung Betreuter kein berechtigtes Interesse am Betreten oder am Aufenthalt hat. Das Betreten oder der Aufenthalt ist jedenfalls unbefugt, wenn der Betretende die Betreuungseinrichtung nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betritt. Das Betreten von Betreuungseinrichtungen durch Organe des UNHCR ist niemals unbefugt.
(3) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn
die Betreuungseinrichtung die Arbeitsstelle des Betroffenen ist;
er als Organ oder Vertreter einer mit Aufgaben der Betreuung beauftragten Organisation diese Betreuungseinrichtung zur Erfüllung der Aufgaben betreten muss;
er als ausgewiesener, berufsmäßiger Parteienvertreter die Betreuungseinrichtung zur Erfüllung von Aufgaben oder Anbahnung von Mandaten betritt;
er diese als Bevollmächtigter eines in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerbers zur Wahrnehmung seiner Vollmacht betritt;
er als Familienangehöriger von einem in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerber zu einem Besuch eingeladen worden ist und dieser Besuch nicht nur vorgeschoben wird, um in der Einrichtung vorwiegend einer anderen Tätigkeit nachzugehen oder Unterkunft zu nehmen;
er von der Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung die Erlaubnis zum Betreten der Betreuungseinrichtung erhalten hat.
(4) Die Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung kann – wenn dies zur Kontrolle des Betretens oder des Aufenthalts notwendig ist – für die jeweilige Person, der das Betreten der Betreuungseinrichtung erlaubt wurde, Passierscheine ausstellen.
§ 1. (1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betreuungseinrichtungen und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtungen wird der unbefugte Aufenthalt und das unbefugte Betreten folgender Betreuungseinrichtungen verboten:
„Betreuungsstelle Ost“ – Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto Glöckel-Straße 24;
„Betreuungsstelle West“ – Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80;
„Betreuungsstelle Nord“ – Gemeinde Bad Kreuzen (Postleitzahl 4362), Neuaigen 24;
„Betreuungsstelle Süd“ – Gemeinde Reichenau an der Rax (Postleitzahl 2651), Kurhauspromenade 4;
„Erstaufnahmestelle Flughafen“ – Gemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800;
„Betreuungsstelle Mitte“ – Gemeinde Wien (Postleitzahl 1090), Nussdorferstraße 23.
(2) Unbefugt ist das Betreten und der Aufenthalt, wenn der Betretende oder ein in der Betreuungseinrichtung Betreuter kein berechtigtes Interesse am Betreten oder am Aufenthalt hat. Das Betreten oder der Aufenthalt ist jedenfalls unbefugt, wenn der Betretende die Betreuungseinrichtung nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betritt. Das Betreten von Betreuungseinrichtungen durch Organe des UNHCR ist niemals unbefugt.
(3) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn
die Betreuungseinrichtung die Arbeitsstelle des Betroffenen ist;
er als Organ oder Vertreter einer mit Aufgaben der Betreuung beauftragten Organisation diese Betreuungseinrichtung zur Erfüllung der Aufgaben betreten muss;
er als ausgewiesener, berufsmäßiger Parteienvertreter die Betreuungseinrichtung zur Erfüllung von Aufgaben oder Anbahnung von Mandaten betritt;
er diese als Bevollmächtigter eines in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerbers zur Wahrnehmung seiner Vollmacht betritt;
er als Familienangehöriger von einem in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerber zu einem Besuch eingeladen worden ist und dieser Besuch nicht nur vorgeschoben wird, um in der Einrichtung vorwiegend einer anderen Tätigkeit nachzugehen oder Unterkunft zu nehmen;
er von der Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung die Erlaubnis zum Betreten der Betreuungseinrichtung erhalten hat.
(4) Die Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung kann – wenn dies zur Kontrolle des Betretens oder des Aufenthalts notwendig ist – für die jeweilige Person, der das Betreten der Betreuungseinrichtung erlaubt wurde, Passierscheine ausstellen.
§ 1. (1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betreuungseinrichtungen und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtungen wird der unbefugte Aufenthalt und das unbefugte Betreten folgender Betreuungseinrichtungen verboten:
„Betreuungsstelle Ost“ – Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto-Glöckelstraße 24-26;
„Betreuungsstelle West“ – Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80;
„Betreuungsstelle Nord“ – Gemeinde Bad Kreuzen (Postleitzahl 4362), Neuaigen 24;
„Betreuungsstelle Süd“ – Gemeinde Reichenau an der Rax (Postleitzahl 2651), Kurhauspromenade 4;
„Erstaufnahmestelle Flughafen“ – Gemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800;
(Anm.: Tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.)
(2) Unbefugt ist das Betreten und der Aufenthalt, wenn der Betretende oder ein in der Betreuungseinrichtung Betreuter kein berechtigtes Interesse am Betreten oder am Aufenthalt hat. Das Betreten oder der Aufenthalt ist jedenfalls unbefugt, wenn der Betretende die Betreuungseinrichtung nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betritt. Das Betreten von Betreuungseinrichtungen durch Organe des UNHCR ist niemals unbefugt.
(3) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn
die Betreuungseinrichtung die Arbeitsstelle des Betroffenen ist;
er als Organ oder Vertreter einer mit Aufgaben der Betreuung beauftragten Organisation diese Betreuungseinrichtung zur Erfüllung der Aufgaben betreten muss;
er als ausgewiesener, berufsmäßiger Parteienvertreter die Betreuungseinrichtung zur Erfüllung von Aufgaben oder Anbahnung von Mandaten betritt;
er diese als Bevollmächtigter eines in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerbers zur Wahrnehmung seiner Vollmacht betritt;
er als Familienangehöriger von einem in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerber zu einem Besuch eingeladen worden ist und dieser Besuch nicht nur vorgeschoben wird, um in der Einrichtung vorwiegend einer anderen Tätigkeit nachzugehen oder Unterkunft zu nehmen;
er von der Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung die Erlaubnis zum Betreten der Betreuungseinrichtung erhalten hat.
(4) Die Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung kann – wenn dies zur Kontrolle des Betretens oder des Aufenthalts notwendig ist – für die jeweilige Person, der das Betreten der Betreuungseinrichtung erlaubt wurde, Passierscheine ausstellen.
§ 1. (1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betreuungseinrichtungen und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtungen wird der unbefugte Aufenthalt und das unbefugte Betreten folgender Betreuungseinrichtungen verboten:
„Betreuungsstelle Ost“ – Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto Glöckel-Straße 24;
„Betreuungsstelle West“ – Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80;
„Betreuungsstelle Nord“ – Gemeinde Bad Kreuzen (Postleitzahl 4362), Neuaigen 24;
„Betreuungsstelle Süd“ – Gemeinde Reichenau an der Rax (Postleitzahl 2651), Kurhauspromenade 4;
„Erstaufnahmestelle Flughafen“ – Gemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800;
(Anm.: Tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.)
(2) Unbefugt ist das Betreten und der Aufenthalt, wenn der Betretende oder ein in der Betreuungseinrichtung Betreuter kein berechtigtes Interesse am Betreten oder am Aufenthalt hat. Das Betreten oder der Aufenthalt ist jedenfalls unbefugt, wenn der Betretende die Betreuungseinrichtung nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betritt. Das Betreten von Betreuungseinrichtungen durch Organe des UNHCR ist niemals unbefugt.
(3) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn
die Betreuungseinrichtung die Arbeitsstelle des Betroffenen ist;
er als Organ oder Vertreter einer mit Aufgaben der Betreuung beauftragten Organisation diese Betreuungseinrichtung zur Erfüllung der Aufgaben betreten muss;
er als ausgewiesener, berufsmäßiger Parteienvertreter die Betreuungseinrichtung zur Erfüllung von Aufgaben oder Anbahnung von Mandaten betritt;
er diese als Bevollmächtigter eines in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerbers zur Wahrnehmung seiner Vollmacht betritt;
er als Familienangehöriger von einem in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerber zu einem Besuch eingeladen worden ist und dieser Besuch nicht nur vorgeschoben wird, um in der Einrichtung vorwiegend einer anderen Tätigkeit nachzugehen oder Unterkunft zu nehmen;
er von der Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung die Erlaubnis zum Betreten der Betreuungseinrichtung erhalten hat.
(4) Die Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung kann – wenn dies zur Kontrolle des Betretens oder des Aufenthalts notwendig ist – für die jeweilige Person, der das Betreten der Betreuungseinrichtung erlaubt wurde, Passierscheine ausstellen.
§ 1. (1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betreuungseinrichtungen und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtungen wird der unbefugte Aufenthalt und das unbefugte Betreten folgender Betreuungseinrichtungen verboten:
„Betreuungsstelle Ost“ – Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto Glöckel-Straße 24;
„Betreuungsstelle West“ – Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80;
„Betreuungsstelle Nord“ – Gemeinde Bad Kreuzen (Postleitzahl 4362), Neuaigen 24;
„Betreuungsstelle Süd“ – Gemeinde Reichenau an der Rax (Postleitzahl 2651), Kurhauspromenade 4;
„Erstaufnahmestelle Flughafen“ – Gemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800;
„Betreuungsstelle Mitte“ – Gemeinde Wien (Postleitzahl 1090), Nussdorferstraße 23;
„Betreuungsstelle Tirol“ – Gemeinde Fieberbrunn (Postleitzahl 6391), Trixlegg 12.
(2) Unbefugt ist das Betreten und der Aufenthalt, wenn der Betretende oder ein in der Betreuungseinrichtung Betreuter kein berechtigtes Interesse am Betreten oder am Aufenthalt hat. Das Betreten oder der Aufenthalt ist jedenfalls unbefugt, wenn der Betretende die Betreuungseinrichtung nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betritt. Das Betreten von Betreuungseinrichtungen durch Organe des UNHCR ist niemals unbefugt.
(3) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn
die Betreuungseinrichtung die Arbeitsstelle des Betroffenen ist;
er als Organ oder Vertreter einer mit Aufgaben der Betreuung beauftragten Organisation diese Betreuungseinrichtung zur Erfüllung der Aufgaben betreten muss;
er als ausgewiesener, berufsmäßiger Parteienvertreter die Betreuungseinrichtung zur Erfüllung von Aufgaben oder Anbahnung von Mandaten betritt;
er diese als Bevollmächtigter eines in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerbers zur Wahrnehmung seiner Vollmacht betritt;
er als Familienangehöriger von einem in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerber zu einem Besuch eingeladen worden ist und dieser Besuch nicht nur vorgeschoben wird, um in der Einrichtung vorwiegend einer anderen Tätigkeit nachzugehen oder Unterkunft zu nehmen;
er von der Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung die Erlaubnis zum Betreten der Betreuungseinrichtung erhalten hat.
(4) Die Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung kann – wenn dies zur Kontrolle des Betretens oder des Aufenthalts notwendig ist – für die jeweilige Person, der das Betreten der Betreuungseinrichtung erlaubt wurde, Passierscheine ausstellen.
§ 1. (1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betreuungseinrichtungen und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtungen wird der unbefugte Aufenthalt und das unbefugte Betreten folgender Betreuungseinrichtungen verboten:
„Betreuungsstelle Ost“ – Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto Glöckel-Straße 24;
„Betreuungsstelle West“ – Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80;
„Betreuungsstelle Nord“ – Gemeinde Bad Kreuzen (Postleitzahl 4362), Neuaigen 24;
„Betreuungsstelle Süd“ – Gemeinde Reichenau an der Rax (Postleitzahl 2651), Kurhauspromenade 4;
„Erstaufnahmestelle Flughafen“ – Gemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800;
„Betreuungsstelle Tirol“ – Gemeinde Fieberbrunn (Postleitzahl 6391), Trixlegg 12.
(2) Unbefugt ist das Betreten und der Aufenthalt, wenn der Betretende oder ein in der Betreuungseinrichtung Betreuter kein berechtigtes Interesse am Betreten oder am Aufenthalt hat. Das Betreten oder der Aufenthalt ist jedenfalls unbefugt, wenn der Betretende die Betreuungseinrichtung nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betritt. Das Betreten von Betreuungseinrichtungen durch Organe des UNHCR ist niemals unbefugt.
(3) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn
die Betreuungseinrichtung die Arbeitsstelle des Betroffenen ist;
er als Organ oder Vertreter einer mit Aufgaben der Betreuung beauftragten Organisation diese Betreuungseinrichtung zur Erfüllung der Aufgaben betreten muss;
er als ausgewiesener, berufsmäßiger Parteienvertreter die Betreuungseinrichtung zur Erfüllung von Aufgaben oder Anbahnung von Mandaten betritt;
er diese als Bevollmächtigter eines in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerbers zur Wahrnehmung seiner Vollmacht betritt;
er als Familienangehöriger von einem in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerber zu einem Besuch eingeladen worden ist und dieser Besuch nicht nur vorgeschoben wird, um in der Einrichtung vorwiegend einer anderen Tätigkeit nachzugehen oder Unterkunft zu nehmen;
er von der Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung die Erlaubnis zum Betreten der Betreuungseinrichtung erhalten hat.
(4) Die Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung kann – wenn dies zur Kontrolle des Betretens oder des Aufenthalts notwendig ist – für die jeweilige Person, der das Betreten der Betreuungseinrichtung erlaubt wurde, Passierscheine ausstellen.
Abkürzung
BEBV 2005
§ 1. (1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betreuungseinrichtungen und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtungen wird der unbefugte Aufenthalt und das unbefugte Betreten folgender Betreuungseinrichtungen verboten:
„Betreuungsstelle Ost“ – Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto Glöckel-Straße 24;
„Betreuungsstelle West“ – Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80;
„Betreuungsstelle Nord“ – Gemeinde Bad Kreuzen (Postleitzahl 4362), Neuaigen 24;
„Betreuungsstelle Süd“ – Gemeinde Reichenau an der Rax (Postleitzahl 2651), Kurhauspromenade 4;
„Erstaufnahmestelle Flughafen“ – Gemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800;
„Betreuungsstelle Mitte“ – Gemeinde Wien (Postleitzahl 1090), Nussdorferstraße 23;
„Betreuungsstelle Tirol“ – Gemeinde Fieberbrunn (Postleitzahl 6391), Trixlegg 12;
Sonderbetreuungsstelle Oberösterreich – Gemeinde Gallspach (Postleitzahl 4713), Valentin Zeileis Straße 1;
Betreuungsstelle Steiermark – Gemeinde Spital am Semmering, Steinhaus am Semmering (Postleitzahl 8685), Bundesstraße 16
(2) Unbefugt ist das Betreten und der Aufenthalt, wenn der Betretende oder ein in der Betreuungseinrichtung Betreuter kein berechtigtes Interesse am Betreten oder am Aufenthalt hat. Das Betreten oder der Aufenthalt ist jedenfalls unbefugt, wenn der Betretende die Betreuungseinrichtung nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betritt. Das Betreten von Betreuungseinrichtungen durch Organe des UNHCR ist niemals unbefugt.
(3) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn
die Betreuungseinrichtung die Arbeitsstelle des Betroffenen ist;
er als Organ oder Vertreter einer mit Aufgaben der Betreuung beauftragten Organisation diese Betreuungseinrichtung zur Erfüllung der Aufgaben betreten muss;
er als ausgewiesener, berufsmäßiger Parteienvertreter die Betreuungseinrichtung zur Erfüllung von Aufgaben oder Anbahnung von Mandaten betritt;
er diese als Bevollmächtigter eines in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerbers zur Wahrnehmung seiner Vollmacht betritt;
er als Familienangehöriger von einem in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerber zu einem Besuch eingeladen worden ist und dieser Besuch nicht nur vorgeschoben wird, um in der Einrichtung vorwiegend einer anderen Tätigkeit nachzugehen oder Unterkunft zu nehmen;
er von der Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung die Erlaubnis zum Betreten der Betreuungseinrichtung erhalten hat.
(4) Die Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung kann – wenn dies zur Kontrolle des Betretens oder des Aufenthalts notwendig ist – für die jeweilige Person, der das Betreten der Betreuungseinrichtung erlaubt wurde, Passierscheine ausstellen.
Abkürzung
BEBV 2005
§ 1. (1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betreuungseinrichtungen und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtungen wird der unbefugte Aufenthalt und das unbefugte Betreten folgender Betreuungseinrichtungen verboten:
„Betreuungsstelle Ost“ – Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto Glöckel-Straße 24;
„Betreuungsstelle West“ – Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80;
„Betreuungsstelle Nord“ – Gemeinde Bad Kreuzen (Postleitzahl 4362), Neuaigen 24;
„Betreuungsstelle Süd“ – Gemeinde Reichenau an der Rax (Postleitzahl 2651), Kurhauspromenade 4;
„Erstaufnahmestelle Flughafen“ – Gemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800;
(Anm.: tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft, vgl. § 3 Abs. 2);
„Betreuungsstelle Tirol“ – Gemeinde Fieberbrunn (Postleitzahl 6391), Trixlegg 12;
Sonderbetreuungsstelle Oberösterreich – Gemeinde Gallspach (Postleitzahl 4713), Valentin Zeileis Straße 1;
Betreuungsstelle Steiermark – Gemeinde Spital am Semmering, Steinhaus am Semmering (Postleitzahl 8685), Bundesstraße 16
(2) Unbefugt ist das Betreten und der Aufenthalt, wenn der Betretende oder ein in der Betreuungseinrichtung Betreuter kein berechtigtes Interesse am Betreten oder am Aufenthalt hat. Das Betreten oder der Aufenthalt ist jedenfalls unbefugt, wenn der Betretende die Betreuungseinrichtung nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betritt. Das Betreten von Betreuungseinrichtungen durch Organe des UNHCR ist niemals unbefugt;
(3) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn
die Betreuungseinrichtung die Arbeitsstelle des Betroffenen ist;
er als Organ oder Vertreter einer mit Aufgaben der Betreuung beauftragten Organisation diese Betreuungseinrichtung zur Erfüllung der Aufgaben betreten muss;
er als ausgewiesener, berufsmäßiger Parteienvertreter die Betreuungseinrichtung zur Erfüllung von Aufgaben oder Anbahnung von Mandaten betritt;
er diese als Bevollmächtigter eines in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerbers zur Wahrnehmung seiner Vollmacht betritt;
er als Familienangehöriger von einem in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerber zu einem Besuch eingeladen worden ist und dieser Besuch nicht nur vorgeschoben wird, um in der Einrichtung vorwiegend einer anderen Tätigkeit nachzugehen oder Unterkunft zu nehmen;
er von der Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung die Erlaubnis zum Betreten der Betreuungseinrichtung erhalten hat.
(4) Die Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung kann – wenn dies zur Kontrolle des Betretens oder des Aufenthalts notwendig ist – für die jeweilige Person, der das Betreten der Betreuungseinrichtung erlaubt wurde, Passierscheine ausstellen.
Abkürzung
BEBV 2005
§ 1. (1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betreuungseinrichtungen und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtungen wird der unbefugte Aufenthalt und das unbefugte Betreten folgender Betreuungseinrichtungen verboten:
„Betreuungsstelle Ost“ – Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto Glöckel-Straße 24;
„Betreuungsstelle West“ – Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80;
„Betreuungsstelle Nord“ – Gemeinde Bad Kreuzen (Postleitzahl 4362), Neuaigen 24;
„Betreuungsstelle Süd“ – Gemeinde Reichenau an der Rax (Postleitzahl 2651), Kurhauspromenade 4;
„Erstaufnahmestelle Flughafen“ – Gemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800;
„Betreuungsstelle Mitte“ – Gemeinde Wien (Postleitzahl 1090), Nussdorferstraße 23;
„Betreuungsstelle Tirol“ – Gemeinde Fieberbrunn (Postleitzahl 6391), Trixlegg 12;
Sonderbetreuungsstelle Oberösterreich – Gemeinde Gallspach (Postleitzahl 4713), Valentin Zeileis Straße 1;
Sonderbetreuungsstelle Steiermark – Gemeinde Spital am Semmering, Steinhaus am Semmering (Postleitzahl 8685), Bundesstraße 16;
Betreuungsstelle Salzburg (Postleitzahl 5020), Gaisberg 11;
Sonderbetreuungsstelle Niederösterreich – Stadtgemeinde Mödling (Postleitzahl 2340), Jägerhausgasse 1.
(2) Unbefugt ist das Betreten und der Aufenthalt, wenn der Betretende oder ein in der Betreuungseinrichtung Betreuter kein berechtigtes Interesse am Betreten oder am Aufenthalt hat. Das Betreten oder der Aufenthalt ist jedenfalls unbefugt, wenn der Betretende die Betreuungseinrichtung nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betritt. Das Betreten von Betreuungseinrichtungen durch Organe des UNHCR ist niemals unbefugt.
(3) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn
die Betreuungseinrichtung die Arbeitsstelle des Betroffenen ist;
er als Organ oder Vertreter einer mit Aufgaben der Betreuung beauftragten Organisation diese Betreuungseinrichtung zur Erfüllung der Aufgaben betreten muss;
er als ausgewiesener, berufsmäßiger Parteienvertreter die Betreuungseinrichtung zur Erfüllung von Aufgaben oder Anbahnung von Mandaten betritt;
er diese als Bevollmächtigter eines in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerbers zur Wahrnehmung seiner Vollmacht betritt;
er als Familienangehöriger von einem in der Betreuungseinrichtung betreuten Asylwerber zu einem Besuch eingeladen worden ist und dieser Besuch nicht nur vorgeschoben wird, um in der Einrichtung vorwiegend einer anderen Tätigkeit nachzugehen oder Unterkunft zu nehmen;
er von der Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung die Erlaubnis zum Betreten der Betreuungseinrichtung erhalten hat.
(4) Die Leitung der Betreuungsstelle oder deren Vertretung kann – wenn dies zur Kontrolle des Betretens oder des Aufenthalts notwendig ist – für die jeweilige Person, der das Betreten der Betreuungseinrichtung erlaubt wurde, Passierscheine ausstellen.
§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 3. Der Kurztitel, die Promulgationsklausel und § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 146/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 3. (1) Der Kurztitel, die Promulgationsklausel und § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 146/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
§ 3. (1) Der Kurztitel, die Promulgationsklausel und § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 146/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
§ 3. (1) Der Kurztitel, die Promulgationsklausel und § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 146/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
§ 3. (1) Der Kurztitel, die Promulgationsklausel und § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 146/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.
§ 3. (1) Der Kurztitel, die Promulgationsklausel und § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 146/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
§ 3. (1) Der Kurztitel, die Promulgationsklausel und § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 146/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
§ 3. (1) Der Kurztitel, die Promulgationsklausel und § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 146/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 Z 7 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.
§ 3. (1) Der Kurztitel, die Promulgationsklausel und § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 146/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 Z 7 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 Z 8 und 9 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
§ 3. (1) Der Kurztitel, die Promulgationsklausel und § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 146/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 Z 7 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 Z 8 und 9 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.