← Geltender Text · Verlauf

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs des Bezirksgerichtes St. Pölten

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1. Die Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs des Bezirksgerichtes St. Pölten auf automationsunterstützte Datenverbarbeitung wird für diejenigen Urkunden angeordnet, die mit nach dem 31. Dezember 2004 einlangenden Grundbuchsanträgen vorgelegt werden.

§ 2. Die für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind

1.

zu erfassen

2.

in einem revisionssicheren Langzeitarchiv der Bundesrechenzentrum GesmbH zu speichern; die Auffindbarkeit der Urkunden ist nach der Tagebuchzahl sicherzustellen.