Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an Eisenbahnanlagen (Verordnung geringfügiger Baumaßnahmen 2004 – VgB 2004)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 125/2006).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2004 und des § 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die VerkehrsArbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2003, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 125/2006).
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, ausgenommen Materialbahnen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 125/2006).
Allgemeines
§ 2. Abtragungen sowie die in dieser Verordnung angeführten Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des VerkehrsArbeitsinspektorates, sofern
Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,
das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen nach dem Stand der technischen Entwicklung plant und unter der Leitung einer gemäß § 15 Eisenbahngesetz 1957 geführten Person ausführt,
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem
Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bestellt und hinzugezogen wurden und
keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 125/2006).
Maßnahmen geringen Umfanges
§ 3. Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges im Sinne des § 2 sind
Umbau in oder an Hoch- oder Kunstbauten, wenn die statischen Verhältnisse nicht wesentlich verändert und die Grenzzustände der Sicherheit der Baulichkeit nicht beeinträchtigt werden, insbesondere
Ein- oder Umbau von Wänden, Decken oder Dächern, Ein- oder Umbau von Sanitäranlagen oder Ein- oder Umbau von Telekommunikations-, Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen,
Anbringung oder Umbau von untergeordneten Bauteilen oder von Verglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen sowie Erweiterung um Außenjalousien, Markisen und dergleichen oder Anbringung oder Umbau von Ankündigungseinrichtungen,
Erneuerung von Fenstern, Türen, Toren oder Belichtungsöffnungen oder Erweiterung um Schall- oder Wärmedämmung an Fassaden oder
Ein- oder Umbau von Handläufen oder ebenen Standflächen,
Erweiterung, Erneuerung oder Umbau bestehender Eisenbahnanlagen durch kleinere Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere durch
Errichtung oder Umbau von Terrassen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 16 m² und einer Höhe von 3,50 m,
Errichtung oder Umbau von Flugdächern oder überdachten Stellplätzen jeweils bis zu einer Grundfläche von 100 m² und einer Höhe von 5,00 m, oder
Erweiterung, Erneuerung oder Umbau von Bahnsteigen, bei Bogenradien unter 500 m mit Ausnahme der Erhöhung von Bahnsteigen auf 0,55 m Höhe und die Verlängerung von Bahnsteigen mit 0,55 m Höhe,
Errichtung, Erweiterung, Erneuerung oder Umbau von Mauerwerken, Einfriedungen, Erdbauwerken oder Böschungen jeweils einschließlich deren Entwässerungsanlagen:
Wild- und Weidezäune sowie sonstige Einfriedungen,
Wälle, Dämme und Einschnitte bis zu einer Höhe von 5 m,
Stützmauern bis zu einer Höhe von 5 m und die damit verbundenen Geländeveränderungen,
Anlagen zur Sicherung oder Stabilisierung von Erdbauwerken, Felswänden oder des Bahnkörpers wie Futtermauern, Steinkeile oder Böschungspflaster,
Steinschlag- oder Lawinenschutzanlagen, ausgenommen Galerien,
Blendschutzmaßnahmen oder
Anlagen zur Entwässerung des Bahnkörpers durch Drainagen, Bahngräben oder Fanggräben,
Errichtung, Erweiterung oder Umbau von nachstehenden eisenbahntechnischen Einrichtungen samt der damit im Zusammenhang stehenden baulichen Anlagenteile oder Tragkonstruktionen:
nicht in Eisenbahnsicherungsanlagen eingebundene Signale,
Fahrsignalanlagen, die über den Phasenablauf von Verkehrslichtsignalanlagen gesteuert werden,
Heißläufer- oder Festbremsortungsanlagen,
Einrichtungen zur sicheren Verwahrung von Arbeitsmitteln,
Lärmschutzwände bis zu einer Konstruktionshöhe von 4 m,
Gleiseindeckungen,
Schließung von Gleislücken nach dem Abtrag von Weichen oder Kreuzungen,
Zugvorheizanlagen, sofern für diese eine Genehmigung auf Grund von Typenplänen gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 vorliegt,
Heizungsanlagen und nicht von lit. h umfasste Zugvorheizanlagen jeweils bis zu einer Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) von 100 kW,
Lüftungsanlagen bis zu einem Luftdurchsatz von 1 000 m3 pro Stunde,
Klimaanlagen bis zu einer Kälteleistung von 100 kW,
Fernsteuerungen, Fernregelungen, leit- oder schutztechnische Einrichtungen, Fernüberwachungen oder Messeinrichtungen für Bahnstromanlagen,
Photovoltaikanlagen,
Anlagenteile, die der Eigenbedarfsversorgung der Anlagen der Traktionsstromerzeugung oder Traktionsstromverteilung samt allen zu deren Betrieb erforderlichen Hilfs- oder Nebeneinrichtungen dienen,
Kabelstrecken in der Bestandstrasse,
Anlagenteile, die entweder der Traktionsstromerzeugung, der Traktionsstromverteilung (zB Turbinen, Triebwasserweg, Generatoren, Umformer, Transformatoren, Schaltanlagen, Stromschienen samt allen zu deren Betrieb erforderlichen Hilfs- oder Nebeneinrichtungen) oder der Verbesserung der Spannungsqualität (Kuppelstellen, Schaltposten oder Kompensationsanlagen) dienen,
Beleuchtungsanlagen, ausgenommen Sicherheitsbeleuchtung,
Erweiterung von Bahnstrominnenraumschaltanlagen durch maximal zwei Schaltfelder oder Schaltzellen,
Antennenanlagen mit nicht mehr als 25 m Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, sofern für die Antennenmasten eine Genehmigung auf Grund von Typenplänen gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 vorliegt oder
Fernmeldetechnisches Träger- oder Transportnetz, Fernsprech-, Daten-, Informations- oder Meldeanlagen,
Erneuerung, Erweiterung oder Umbau am Ober- oder Unterbau (Erdbau) sofern Lage und Höhe der Gleise nur unwesentlich geändert werden,
Erneuerung, Erweiterung oder Umbau von Fahrleitungsanlagen oder bestehenden Masten von Bahnstromleitungen sofern die Höhe nur unwesentlich geändert werden,
Errichtung, Einbau oder Umbau von Signalbrücken, Fußgängerstegen oder Fußgängerunterführungen bis zu einer Gesamtlänge von 30 m,
Erweiterung, Erneuerung oder Umbau von Tragwerken oder Unterstützungen bestehender Eisenbahnbrücken bis zu einer Gesamttragwerkslänge von 15 m, sofern die örtliche Lage des Objektes nicht wesentlich verändert wird,
Umbau von Brückentragwerken zur Erhöhung der Tragfähigkeit oder zur Erzielung eines verbesserten Schallschutzes einschließlich der zugehörigen Maßnahmen an den Unterstützungen,
Maßnahmen an Bauteilen von Brückenkonstruktionen (Tragwerken, Unterstützungen, Flügelmauern, Randbalken) im Rahmen von Sanierungsarbeiten, Anpassungsarbeiten oder Arbeiten an der Brückenausrüstung,
nachstehende Maßnahmen zur Änderung oder Verwendung von Anlagen oder Flächen im Zusammenhang mit bestehenden Eisenbahnanlagen:
dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz ausgenommen für gefährliche Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 1 ASchG, wenn die verwendete Fläche 2 000 m² nicht übersteigt,
Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gemäß § 5 Z 1 lit. c der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2000, bis zu 1 000 l, einschließlich der Lagerbehälter,
Oberflächenbefestigungen, wenn die befestigte Fläche insgesamt 1 000 m² nicht übersteigt, einschließlich deren Entwässerungsanlagen und Zufahrten,
Errichtung von Zufahrten, Bahnbegleitwegen, Abschrankungen oder Absperrungen,
nur unwesentliche Änderung der Verwendung von Teilen von Hochbauten,
Herstellung eines Randweges oder
Errichtung von Rettungsplätzen,
Erweiterung, Erneuerung oder Umbau an mechanischen, elektromechanischen oder elektrischen Eisenbahnsicherungsanlagen sofern
die Betriebsart nicht geändert wird (Richtungsbetrieb auf Gleiswechselbetrieb sowie Linksfahren auf Rechtsfahren oder umgekehrt),
der Anlagenumfang (einschließlich Gleisfreimeldeanlagen) weitgehend gleich bleibt,
der Flankenschutz nicht eingeschränkt wird,
nur gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 genehmigte Komponenten verwendet werden und
Arbeitsstellensicherungsanlagen nicht teilweise oder zur Gänze ausgebaut werden.
Erweiterung, Erneuerung oder Umbau an elektronischen Eisenbahnsicherungsanlagen sofern nur gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 genehmigte Komponenten verwendet werden, durch
Errichtung, Änderung oder Entfernung von sicherungstechnischen Zusatztechniken, denen keine sicherheitsrelevanten Aufgaben übertragen sind, wie beispielsweise Bremsprobesignale, Lichtsignale Abfahrt, Zugführerabfertigungsmeldelampen, Automatikbetrieb, Optionsrechner sowie Abstoß- und Umsetzautomatik einschließlich der Schnittstellen zu diesen Zusatztechniken,
Ersatz von Komponenten durch andere Komponenten wie beispielweise Röhrenmonitore durch LCD-Monitore oder von Lichtpunkten durch LED-Lichtpunkte,
Aktualisierung von generischer Anwendungssoftware, Betriebssystemsoftware oder Kommunikationssoftware jeweils ohne Änderung der spezifischen Anwendungssoftware,
Einbau oder Ausbau von rückwirkungsfreien Diagnosesystemen,
Änderungen der spezifischen Anwendungssoftware für Anrückmeldewecker, Einfahrmeldewecker oder Selbststellbetriebsanstösse,
Errichtung, Änderung oder Entfernung von Komponenten der Außenanlage jeweils ohne Änderung der spezifischen Anwendungssoftware oder
Errichtung oder Erweiterung von Arbeitsstellensicherungsanlagen.
Erweiterung, Erneuerung oder Umbau an Stromversorgungseinrichtungen für Eisenbahnsicherungsanlagen, sofern
den Stromversorgungseinrichtungen keine sicherheitsrelevanten Aufgaben übertragen sind und
nur gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 genehmigte Komponenten verwendet werden.
Errichtung, Erweiterung, Erneuerung oder Umbau von Zugbeeinflussungseinrichtungen sofern nur gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 genehmigte Komponenten verwendet werden
zur punktförmigen Zugbeeinflussung mit INDUSI-Magneten oder
zur Zugbeeinflussung mit LZB- oder ETCS-Systemen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 18 oder zur Absicherung von Langsamfahrstellen.
Umbau von Eisenbahnanlagen im Zusammenhang mit schienengleichen Eisenbahnübergängen durch
Verbreiterung, Verschmälerung, Verkürzung (Abtrag von Gleisen) oder unwesentliche Verschiebung eines nichttechnisch gesicherten Eisenbahnüberganges samt Anpassung der Standorte der Sicherungseinrichtungen (Andreaskreuze samt Verkehrszeichen „Halt“ oder „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“, Privatwegtafeln),
Änderung des Fahrbahnbelages oder
Auflassung einer Eisenbahnkreuzung oder eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges,
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