Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Nach Durchführung des Notifizierungsverfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, CELEX-Nr. 31998L0034, wird auf Grund der §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2003, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung einschließlich der Teile 1 bis 9 der Anlage 1 gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen gemäß § 15 des Schifffahrtsgesetzes.
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen gemäß § 15 des Schifffahrtsgesetzes.
Anwendbarkeit anderer Vorschriften
§ 2. Die Bestimmungen der Schiffszulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 296/1997, werden hinsichtlich des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses für den Transport von gefährlichen Gütern durch die Bestimmungen des Teils 8 der Anlage 1 ergänzt.
Anwendung der dem ADN beigefügten Verordnung
§ 2. Die Bestimmungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung, BGBl. III Nr. 67/2008 in der Fassung BGBl. III Nr. 18/2009, sind auch auf jene Beförderungen gefährlicher Güter anzuwenden, die nicht das Gebiet einer weiteren Vertragspartei des ADN berühren.
In-Kraft-Treten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Wasserstraßen, BGBl. II Nr. 429/2002 außer Kraft.
Anlage 1
Anlage zur
ADN-VERORDNUNG
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
(Anm.: Teil 1 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 13/2005
Teil 2
Klassifizierung
(Anm.: Teil 2 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 13/2005
Teil 3
Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften sowie
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in
begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern
(Anm.: Teil 3 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 13/2005
Teil 4
Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks
(Anm.: Teil 4 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 13/2005
Teil 5
Vorschriften für den Versand
(Anm.: Teil 5 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 13/2005
Teil 6
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC),
Großverpackungen und Tanks
(Anm.: Teil 6 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 13/2005
Teil 7
Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige
Handhaben der Ladung
(Anm.: Teil 7 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 13/2005
Teil 8
Vorschriften für die Besatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der
Schiffe und die Dokumentation
(Anm.: Teil 8 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 13/2005
Teil 9
Bauvorschriften
(Anm.: Teil 9 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 13/2005
Anlage 1
Anlage zur
ADN-VERORDNUNG
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
(Anm.: Teil 1 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung
des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 13/2005
Bundesgesetzblatt II Nr. 170/2006
Teil 2
Klassifizierung
(Anm.: Teil 2 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 13/2005
Teil 3
Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften sowie
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in
begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern
(Anm.: Teil 3 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 13/2005
Teil 4
Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks
(Anm.: Teil 4 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 13/2005
Teil 5
Vorschriften für den Versand
(Anm.: Teil 5 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 13/2005
Teil 6
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC),
Großverpackungen und Tanks
(Anm.: Teil 6 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 13/2005
Teil 7
Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige
Handhaben der Ladung
(Anm.: Teil 7 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 13/2005
Teil 8
Vorschriften für die Besatzung, die Ausrüstung, den Betrieb der
Schiffe und die Dokumentation
(Anm.: Teil 8 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 13/2005
Teil 9
Bauvorschriften
(Anm.: Teil 9 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 13/2005
Anlage 1
Anlage zur
ADN-VERORDNUNG
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
(Anm.: Teil 1 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 356/2006
Teil 2
Klassifizierung
(Anm.: Teil 2 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 356/2006
Teil 3
Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften sowie
Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von in
begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern
(Anm.: Teil 3 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 356/2006
Teil 4
Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks
(Anm.: Teil 4 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 356/2006
Teil 5
Vorschriften für den Versand
(Anm.: Teil 5 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 356/2006
Teil 6
Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC),
Großverpackungen und Tanks
(Anm.: Teil 6 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 356/2006
Teil 7
Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige
Handhaben der Ladung
(Anm.: Teil 7 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 356/2006
Teil 8
Vorschriften für die Besatzung, die Ausrüstung, den Betrieb derSchiffe und die Dokumentation
(Anm.: Teil 8 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 356/2006
Teil 9
Bauvorschriften
(Anm.: Teil 9 wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 356/2006
Artikel 2
Notifikation
(Anm.: aus BGBl. II Nr. 356/2006, zu Anlage 1, BGBl. II Nr. 13/2005)
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2006/164/A notifiziert.