Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz
(4) Die Verwendung der gemäß Abs.1 bis 3 zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft oder bei einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.
(5) Für die in Abs. 1 bis 3 genannten Beamten wird das Amt der Österreichischen Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H. eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur unmittelbar nachgeordnet und wird vom für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der Gesellschaft geleitet, das in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gebunden ist.
(6) Für die Beamten gemäß Abs. 1 bis 3 gelten der II. Teil ArbVG und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994.
(7) Die Beamten gemäß Abs. 1 und 3 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen der Gesellschaft ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und zwar mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft aufgenommenen Beamten sind die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 und 6 sinngemäß wie auf einen aus einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedenen Bediensteten anzuwenden.
(8) Für die Beamten gemäß Abs. 1 bis 3 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 GehG, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Entstehen der Gesellschaft an diese geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
Abkürzung
WaStG
Vertragliche Bedienstete
§ 23. (1) Vertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind, sofern sie nicht zumindest überwiegend Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie besorgen, durch eine innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.
(2) Vertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schifffahrtspolizei angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind, sofern sie nicht zumindest überwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben, die mit der Schleusenverkehrsregelung nicht in Zusammenhang stehen, besorgen oder sie nicht für die Besorgung der beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verbleibenden schifffahrtspolizeilichen Aufgaben erforderlich sind, durch eine innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.
(3) Für die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 VBG, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.
(4) Sofern Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(5) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.
(6) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 und 2 werden von der Gesellschaft übernommen.
(7) Innerhalb von zwei Jahren ab Entstehen der Gesellschaft ist eine Kündigung aus einem der in § 32 Abs. 4 VBG angeführten Gründe nicht zulässig.
Abkürzung
WaStG
Vertragliche Bedienstete
§ 23. (1) Vertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Wasserstraßendirektion angehören, sind, sofern sie nicht zumindest überwiegend Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur besorgen, durch eine innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.
(2) Vertragliche Bedienstete, die am Tag vor dem Entstehen der Gesellschaft der Schifffahrtspolizei angehören und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgen, sind, sofern sie nicht zumindest überwiegend schifffahrtspolizeiliche Aufgaben, die mit der Schleusenverkehrsregelung nicht in Zusammenhang stehen, besorgen oder sie nicht für die Besorgung der beim Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur verbleibenden schifffahrtspolizeilichen Aufgaben erforderlich sind, durch eine innerhalb von drei Monaten ab Entstehen der Gesellschaft abzugebende Dienstgebererklärung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen. Sie sind ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Dienstgebererklärung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort.
(3) Für die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 VBG, BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig. Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Arbeitsverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen.
(4) Sofern Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden kein Anspruch auf Abfertigung. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(5) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 und 2 von diesem Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.
(6) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 und 2 werden von der Gesellschaft übernommen.
(7) Innerhalb von zwei Jahren ab Entstehen der Gesellschaft ist eine Kündigung aus einem der in § 32 Abs. 4 VBG angeführten Gründe nicht zulässig.
Abkürzung
WaStG
Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden
§ 24. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 23 Abs. 1 und 2 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
(2) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
(3) Arbeitnehmer gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet; die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.
(4) Auf alle Arbeitnehmer der Gesellschaft, die hoheitliche Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen, sind die Bestimmungen der §§ 48a bis 48f des BDG 1979 anzuwenden.
Abkürzung
WaStG
Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden
§ 24. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten, die gemäß § 23 Abs. 1 und 2 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für diese Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.
(2) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung ihres Arbeitsverhältnisses zur Gesellschaft auf diese über und sind im Fall der Zahlung von dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
(3) Arbeitnehmer gemäß §§ 22 Abs. 7 und 23 Abs. 1 und 2 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Durch eine derartige Nutzung wird kein Bestandverhältnis an der jeweiligen Wohnung begründet; die Bestimmungen des § 80 BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wahr.
(4) Auf alle Arbeitnehmer der Gesellschaft, die hoheitliche Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen, sind die Bestimmungen der §§ 48a bis 48f des BDG 1979 anzuwenden.
Abkürzung
WaStG
Gleichbehandlung
§ 25. Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die dieser gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.
Abkürzung
WaStG
Interessenvertretung der Arbeitnehmer
§ 26. (1) Den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, bei der Schifffahrtspolizei und der Wasserstraßendirektion eingerichteten Dienststellenausschüssen und den Betriebsräten der übertragenden Gesellschaften obliegt ab dem Entstehen der Gesellschaft jeweils die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft für die bis dahin von ihnen vertretenen, der Gesellschaft gemäß §§ 22 Abs. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 1 und 2 zugewiesenen Bundesbediensteten und die der Gesellschaft angehörenden Dienstnehmer. Für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen ist so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre nach Entstehen der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für die Bediensteten, mit Ausnahme der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, an.
(2) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.
Abkürzung
WaStG
Interessenvertretung der Arbeitnehmer
§ 26. (1) Den nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, bei der Schifffahrtspolizei und der Wasserstraßendirektion eingerichteten Dienststellenausschüssen und den Betriebsräten der übertragenden Gesellschaften obliegt ab dem Entstehen der Gesellschaft jeweils die Funktion des Betriebsrates der Gesellschaft für die bis dahin von ihnen vertretenen, der Gesellschaft gemäß §§ 22 Abs. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 1 und 2 zugewiesenen Bundesbediensteten und die der Gesellschaft angehörenden Dienstnehmer. Für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen ist so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre nach Entstehen der Gesellschaft seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für die Bediensteten, mit Ausnahme der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, an.
(2) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG.
Abkürzung
WaStG
Abschnitt: Rechtsvertretung
Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 27. Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, an denen sie die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, sind berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
Abkürzung
WaStG
Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Weitergeltung von Befähigungen und Berechtigungen
§ 28. (1) Bestehende bundesgesetzlich geregelte Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der gemäß § 11 Abs. 1 und 3 betroffenen Organisationseinheiten des Bundes gelten ab dem Entstehen der Gesellschaft als solche der Gesellschaft weiter.
(2) Die Konzessionen und Bewilligungen der übertragenden Gesellschaften gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Rechtsvorschriften des Bundes auf die übertragenden Gesellschaften Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft.
(3) Soweit derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben fehlen und nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft bis zum Ablauf von zwei Jahren ab deren Entstehen zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, und für Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG, BGBl. Nr. 156/1994.
Abkürzung
WaStG
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 29. Der Gesellschaft kommt Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 7 ArbVG zu.
Abkürzung
WaStG
Verweisungen und Beziehungen zu anderen Rechtsvorschriften
§ 30. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf die Gesellschaft sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 1 lit. j des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion – VAIG, BGBl. Nr. 650/1994, anzuwenden.
Abkürzung
WaStG
Verweisungen
§ 30. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
WaStG
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 31. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
WaStG
Vollziehung
§ 32. (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
WaStG
Vollziehung
§ 32. (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, §§ 11a bis 11c, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
WaStG
Vollziehung
§ 32. (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 8, 11 Abs. 2 und 4, §§ 11a bis 11c, § 16 Abs. 4 und 5 sowie § 18 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
WaStG
Außer-Kraft-Treten
§ 33. Mit 1. Jänner 2005 treten außer Kraft:
die Wasserstraßenverordnung, BGBl. Nr. 274/1985;
das Bundesgesetz über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer „Österreichische DONAU-Betriebs-Aktiengesellschaft“, BGBl. Nr. 11/1992;
die Verordnung betreffend Einrichtung und Wirkungsbereich der Bereichsleitungen der Wasserstraßendirektion, BGBl. Nr. 810/1992.
Abkürzung
WaStG
In-Kraft-Treten
§ 34. § 22 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Abkürzung
WaStG
In-Kraft-Treten
§ 34. (1) § 22 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 2 und 3, die §§ 11a bis 11c samt Überschriften, § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 18 Abs. 4, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 10 Abs. 2 Z 2 sowie die §§ 12 und 15 samt Überschriften außer Kraft.
Abkürzung
WaStG
In-Kraft-Treten
§ 34. (1) § 22 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 2 und 3, die §§ 11a bis 11c samt Überschriften, § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 18 Abs. 4, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 10 Abs. 2 Z 2 sowie die §§ 12 und 15 samt Überschriften außer Kraft.
(3) § 30 samt Überschrift in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
Abkürzung
WaStG
In-Kraft-Treten
§ 34. (1) § 22 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 2 und 3, die §§ 11a bis 11c samt Überschriften, § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 18 Abs. 4, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 10 Abs. 2 Z 2 sowie die §§ 12 und 15 samt Überschriften außer Kraft.
(3) § 30 samt Überschrift in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(4) Der Titel, § 2 Abs. 1 Z 1a und 9, § 11 Abs. 3a sowie § 18 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
Abkürzung
WaStG
In-Kraft-Treten
§ 34. (1) § 22 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 2 und 3, die §§ 11a bis 11c samt Überschriften, § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz, § 18 Abs. 4, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 10 Abs. 2 Z 2 sowie die §§ 12 und 15 samt Überschriften außer Kraft.
(3) § 30 samt Überschrift in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(4) Der Titel, § 2 Abs. 1 Z 1a und 9, § 11 Abs. 3a sowie § 18 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(5) Für das Inkrafttreten des Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2025 gilt Folgendes:
§ 2 Abs. 2, § 5, § 8, § 11 Abs. 4, § 11a, § 11b Abs. 1, § 11c, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1, 3 und 4, § 19, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 1, 3 und 5, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1 sowie § 32 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.
Das Inhaltsverzeichnis, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 3a und 3b, § 17a samt Überschrift sowie § 18 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 außer Kraft.
Abkürzung
WaStG
Anlage 1 zu § 11 Abs. 2:
```
```
Katastral-Gemeinde KG-Nr. Einlage- Mappenblatt Gst. / Nr.
zahl
```
```
ARDAGGER MARKT 03004 561 5634-07/4 1850 / 51
ARDAGGER MARKT 03004 561 5634-08/2 1850 / 52
HÖSSGANG 03017 35 6535-43/1 137 / 1
HÖSSGANG 03017 35 6535-43/3 137 / 2
DÜRNSTEIN 12105 541 6937-55/4 1279 / 3
DÜRNSTEIN 12105 541 6937-55/2 1279 / 4
DÜRNSTEIN 12105 541 6937-55/3 1551 / 11
DÜRNSTEIN 12105 541 6937-55/4 1279 / 1
DÜRNSTEIN 12105 541 6937-55/2 1551 / 10
DÜRNSTEIN 12105 541 6937-55/4 1551 / 4
DÜRNSTEIN 12105 578 6937-64/2 1547 / 6
DÜRNSTEIN 12105 578 6937-64/2 1551 / 3
DÜRNSTEIN 12105 578 6937-64/4 1551 / 7
DÜRNSTEIN 12105 578 6937-64/4 1551 / 8
KREMS 12114 3029 7037-54/4 3400 / 1
KREMS 12114 3029 7037-54/3 3158 / 28
KREMS 12114 3029 7037-54/3 3379 0
KREMS 12114 3029 7037-54/3 1183 0
KREMS 12114 3029 7037-54/3 1192 0
KREMS 12114 3029 7037-54/3 1193 0
KREMS 12114 3029 7037-54/3 1194 0
STEIN 12132 303 7037-59/4 1489 / 5
STEIN 12132 303 7037-60/1 1489 / 6
STEIN 12132 303 7037-60/1 1489 / 9
STEIN 12132 303 7037-60/1 1489 / 23
STEIN 12132 303 7037-60/1 1489 / 7
STEIN 12132 303 7037-60/1 1489 / 8
STEIN 12132 810 7037-60/2 522 0
STEIN 12132 810 7037-59/4 462 0
ROSSATZ 12167 645 0128-01 1538 / 12
ROSSATZ 12167 645 0128-01 1538 / 94
ROSSATZ 12167 645 0128-01 1538 / 93
ROSSATZ 12167 645 0128-01 1538 / 95
ROSSATZ 12167 645 0128-01 1538 / 92
ROSSATZ 12167 645 0128-01 1538 / 13
ROSSATZ 12167 645 0128-01 1538 / 96
ROSSATZ 12167 645 0128-01 1538 / 97
RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 284 0
RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 279 0
RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 280 0
RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 278 0
RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 274 0
RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 281 0
RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 276 0
RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 42 0
RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 78 0
RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 77 0
RÜHRSDORF 12168 37 0128-02 76 0
JOCHING 12185 502 0128-03 1067 / 5
JOCHING 12185 502 0128-03 1067 / 4
JOCHING 12185 502 0128-03 1067 / 6
EBERSDORF 14109 49 6835-49/4 171 0
EBERSDORF 14109 49 6835-49/3 161 0
EBERSDORF 14109 49 6835-49/3 190 0
EBERSDORF 14109 49 6835-49/3 149 0
EBERSDORF 14109 49 6835-49/3 175 6
KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-56/3 1404 / 24
KLEINPÖCHLARN 14125 661 6735-55/4 1404 / 12
KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-56/3 1404 / 43
KLEINPÖCHLARN 14125 661 6735-63/1 1404 / 13
KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-56/3 1404 / 21
KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-56/3 1404 / 11
KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-61/2 1404 / 26
KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-62/2 1404 / 29
KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-61/2 1404 / 28
KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-63/2 1404 / 37
KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-56/3 1404 / 41
KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-63/1 1404 / 35
KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-62/2 1404 / 3
KLEINPÖCHLARN 14125 661 6735-63/2 1404 / 36
KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-61/2 1382 / 1
KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-63/1 1404 / 34
KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-63/1 1404 / 32
KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-56/4 1404 / 45
KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-61/1 1382 / 2
KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-56/3 1404 / 39
KLEINPÖCHLARN 14125 661 6735-63/2 1404 / 47
KLEINPÖCHLARN 14125 933 6735-56/3 1404 / 40
KRUMNUSSBAUM 14131 1 6735-66/1 378 0
KRUMNUSSBAUM 14131 1 6735-66/1 2048 / 2
LEHEN 14133 76 6835-49/4 68 0
LEHEN 14133 76 6835-49/4 67 0
MELK 14143 446 6835-45/3 438 / 5
MELK 14143 446 6835-45/3 351 0
MELK 14143 446 6835-45/3 376 0
SCHÖNBÜHEL AN DER DONAU 14162 101 0128-05 187 / 1
SCHÖNBÜHEL AN DER DONAU 14162 101 0128-05 217 0
SCHÖNBÜHEL AN DER DONAU 14162 101 0128-05 187 / 2
SCHÖNBÜHEL AN DER DONAU 14162 101 0128-05 209 0
WÖRTH 14173 1 6735-64/2 79 / 3
WÖRTH 14173 1 6735-64/2 23 0
WÖRTH 14173 1 6835-57/1 26 / 3
EMMERSDORF 14180 165 6835-45/1 540 / 11
EMMERSDORF 14180 165 6835-45/1 540 / 12
ST. GEORGEN 14182 137 6835-44/3 653 / 13
ST. GEORGEN 14182 137 6835-44/3 653 / 20
ST. GEORGEN 14182 137 6835-44/3 653 / 22
ST. GEORGEN 14182 137 6835-44/3 637 / 2
GRIMSING 14184 246 6835-16/1 806 0
SCHALLEMMERSDORF 14191 56 6835-38/4 143 / 5
SCHALLEMMERSDORF 14191 67 6835-30/4 142 / 3
PERSENBEUG 14230 217 6634-06/4 737 / 4
PERSENBEUG 14230 217 6634-06/4 737 / 3
SARLING 14415 298 6634-24/1 819 / 3
SARLING 14415 298 6634-16/2 819 / 2
SÄUSENSTEIN 14416 51 6634-08/2 200 / 1
SÄUSENSTEIN 14416 51 6634-08/2 200 / 3
YBBS 14420 452 6634-14/4 1870 / 5
YBBS 14420 1314 6634-15/3 1812 / 12
ALTENWÖRTH 20003 65 7237-77/4 234 / 2
ALTENWÖRTH 20003 65 7237-77/3 234 / 1
WINKL 20040 123 7236-13 554 0
WINKL 20040 123 7236-13 555 0
WINKL 20040 123 7236-14 556 0
WINKL 20040 123 7236-05 551 / 3
GREIFENSTEIN 20127 96 7536-27/2 232 / 18
GREIFENSTEIN 20127 96 7536-27/1 232 / 17
GREIFENSTEIN 20127 96 7536-20/4 164 / 6
GREIFENSTEIN 20127 61 7536-20/4 283 0
GREIFENSTEIN 20127 96 7536-27/2 232 / 19
GREIFENSTEIN 20127 96 7536-28/1 232 / 21
GREIFENSTEIN 20127 96 7536-28/1 164 / 2
GREIFENSTEIN 20127 96 7536-28/2 164 / 5
GREIFENSTEIN 20127 96 7536-28/1 54 0
GREIFENSTEIN 20127 96 7536-20/3 232 / 9
GREIFENSTEIN 20127 96 7536-28/1 232 / 20
GREIFENSTEIN 20127 96 7536-28/1 164 / 4
GREIFENSTEIN 20127 96 7536-28/4 229 / 3
LANGENLEBARN-OBERAIGEN 20147 342 7436-43/2 1448 / 3
LANGENLEBARN-OBERAIGEN 20147 342 7436-43/1 1356 / 21
LANGENLEBARN-OBERAIGEN 20147 342 7436-43/1 1384 / 2
LANGENLEBARN-OBERAIGEN 20147 342 7436-43/1 1448 / 9
LANGENLEBARN-OBERAIGEN 20147 342 7436-44/1 1448 / 10
LANGENLEBARN-OBERAIGEN 20147 342 7436-36/3 1448 / 11
KLEINSCHÖNBICHL 20178 44 7336-33/1 343 / 2
TULLN 20189 1263 7436-41/1 1202 / 1
TULLN 20189 1263 7336-40/4 1201 0
TULLN 20189 1263 7436-33/4 3961 0
TULLN 20189 1263 7336-40/4 1196 0
TULLN 20189 1263 7436-33/4 3964 0
TULLN 20189 1263 7336-40/4 1195 0
TULLN 20189 1263 7336-40/4 1197 0
TULLN 20189 1263 7436-33/3 1202 / 3
ZWENTENDORF 20201 327 7236-32/4 1085 / 2
ZWENTENDORF 20201 452 7236-14/3 1085 / 7
ZWENTENDORF 20201 327 7236-32/4 1085 / 17
ZWENTENDORF 20201 765 7236-32/3 1078 0
ZWENTENDORF 20201 765 7236-31/2 271 0
GREIN 43005 198 5735-43/4 130 / 1
GREIN 43005 198 5735-51/1 868 / 14
GREIN 43005 198 5735-43/4 130 / 2
GREIN 43005 198 5735-51/1 868 / 20
GREIN 43005 198 5735-51/1 868 / 22
ST. NIKOLA AN DER DONAU 43016 86 5735-46/1 100 / 1
ST. NIKOLA AN DER DONAU 43016 111 5735-46/1 80 / 1
ST. NIKOLA AN DER DONAU 43016 86 5735-46/1 165 0
KRITZENDORF 01705 834 7636-49/4 1144 / 309
KRITZENDORF 01705 834 7636-49/4 1144 / 27
BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/3 17 / 1
BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/1 16 / 3
BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/1 21 / 3
BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/1 22 / 13
BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/1 16 / 1
BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/1 28 0
BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/1 30 0
BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/3 17 / 2
BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/1 31 0
BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/1 29 0
BAD DEUTSCH ALTENBURG 05101 146 8034-51/3 16 / 2
HAINBURG 05104 1135 8034-43 1127 / 2
HAINBURG 05104 1135 8034-43 1132 / 1
HAINBURG 05104 1135 8034-43 1131 0
FISCHAMEND DORF 05203 142 7734-56 1124 / 5
FISCHAMEND DORF 05203 142 7734-64 1124 / 8
FISCHAMEND DORF 05203 142 7734-56 1124 / 7
FISCHAMEND DORF 05203 142 7734-56 1124 / 9
FISCHAMEND DORF 05203 142 7734-56 1124 / 10
KORNEUBURG 11006 961 7636-41/3 1489 0
STOCKERAU 11142 1660 7537-74/2 2225 / 3
IGELSCHWANG 03018 190 5634-26/2 1135 / 2
AU 43204 91 5535-43/3 381 / 14
ASCHACH 45003 1 5136-02/1 286 0
ASCHACH 45003 1 5136-02/1 345 0
ASCHACH 45003 16 5136-02/1 14 0
ASCHACH 45003 1 5136-09/2 3 / 31
ASCHACH 45003 1 5136-02/1 313 0
ASCHACH 45003 1 5137-74/3 546 0
ASCHACH 45003 1 5136-02/1 284 0
ASCHACH 45003 16 5136-02/1 8 0
ASCHACH 45003 1 5136-02/1 344 0
ASCHACH 45003 1 5136-02/1 544 0
ASCHACH 45003 1 5136-02/1 545 0
ASCHACH 45003 1 5136-09/4 233 / 4
ENNS 45102 774 5435-61/2 1360 / 11
ENNS 45102 254 5435-45/1 809 / 9
ENNS 45102 774 5435-53/4 1360 / 9
ENNS 45102 774 5435-53/4 1360 / 4
LINZ 45203 1912 5336-50/1 3174 / 10
LUSTENAU 45204 141 5336-51/1 1425 / 1
LUSTENAU 45204 141 5336-43/3 1423 / 1
LUSTENAU 45204 141 5336-42/4 1423 / 10
LUSTENAU 45204 141 5336-51/2 1428 / 2
LUSTENAU 45204 1367 5336-50/1 1565 0
LUSTENAU 45204 1366 5336-50/2 1548 / 1
LUSTENAU 45204 141 5336-51/1 1423 / 3
LUSTENAU 45204 1367 5336-50/1 1567 0
LUSTENAU 45204 141 5336-42/4 1423 / 9
LUSTENAU 45204 141 5336-43/3 1423 / 7
LUSTENAU 45204 141 5336-43/3 1423 / 8
LUSTENAU 45204 141 5336-50/2 1426 / 18
LUSTENAU 45204 141 5336-50/1 1571 / 4
URFAHR 45212 2010 5336-43/3 879 / 1
URFAHR 45212 2011 5336-42/4 844 0
LANDSHAAG 45613 295 5136-02/4 396 / 1
LANDSHAAG 45613 295 5136-02/2 337 0
OBEROTTENSHEIM 45618 788 5236-41/3 1039 / 15
LACHSTADT 45630 348 5336-52/3 1774 / 3
LACHSTADT 45630 144 5336-52/3 1774 / 5
STEYREGG 45641 317 5336-77/1 1175 / 10
VICHTENSTEIN 48021 209 4838-11/2 294 0
VICHTENSTEIN 48021 209 4838-11/2 174 0
NUSSDORF 01507 761 7635-18/2 947 / 1
KLOSTERNEUBURG 01704 4032 7636-57/2 3279 / 2
KLOSTERNEUBURG 01704 4032 7636-57/2 3279 / 3
Abkürzung
WaStG
Anlage 1
(zu § 11 Abs. 2)
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
WaStG
Anlage 2
(zu § 11 Abs. 1)
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
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