Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Verzeichnis der Hartweizensorten, die im Jahr 2005 für die Hartweizenqualitätsprämie in Betracht kommen
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG) BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Hartweizensorten
§ 1. Im Jahr 2005 kommen für die Prämie gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und Titel IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S 1, in Betracht:
Winterhartweizensorten:
Heradur
Inverdur
Prowidur
Superdur
Frühjahrshartweizensorten:
Alfaro
Ambrodur
Duramar
Durobonus
Duroprimus
Extradur
Floradur
Helidur
Rosadur
Topdur
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Schlussbestimmung
§ 2. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Verzeichnis der Hartweizensorten, die in den Jahren 2004 und 2005 für die Hartweizenprämie in Betracht kommen, BGBl. II Nr. 206/2004, außer Kraft.
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