Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Verzeichnis der Hartweizensorten, die im Jahr 2005 für die Hartweizenqualitätsprämie in Betracht kommen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-01-22
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG) BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

Hartweizensorten

§ 1. Im Jahr 2005 kommen für die Prämie gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und Titel IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S 1, in Betracht:

1.

Winterhartweizensorten:

Heradur

Inverdur

Prowidur

Superdur

2.

Frühjahrshartweizensorten:

Alfaro

Ambrodur

Duramar

Durobonus

Duroprimus

Extradur

Floradur

Helidur

Rosadur

Topdur

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

Schlussbestimmung

§ 2. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Verzeichnis der Hartweizensorten, die in den Jahren 2004 und 2005 für die Hartweizenprämie in Betracht kommen, BGBl. II Nr. 206/2004, außer Kraft.

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