Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilung von Emissionszertifikaten und die Handhabung der Reserve (Zuteilungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-01-22
Status Aufgehoben · 2007-04-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 87/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 4 und des § 13 Abs. 4 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 i.d.g.F., wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 87/2007

Gesamtzahl der Emissionszertifikate

§ 1. Die Gesamtzahl der Emissionszertifikate für die Periode 2005 bis 2007 wird mit 99 014 864 festgelegt. Das entspricht den erwarteten Emissionen der betroffenen Anlagen (Business as usual) abzüglich eines Klimaschutzbeitrags von in Summe 1 650 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Jahr. Gemäß § 11 Abs. 4 EZG wird 1% der Gesamtzahl an Emissionszertifikaten als Reserve für neue Marktteilnehmer vorgesehen, das entspricht 990 149 Emissionszertifikaten. Es werden somit für die Periode 2005 bis 2007 insgesamt 98 024 715 Emissionszertifikate zugeteilt.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 87/2007

Aufteilung auf Sektoren

§ 2. (1) Die jährliche Zuteilung an Zertifikaten für den Sektor Energiewirtschaft hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Sektorzuteilung tief Energie = (Business as usual tief SektorEnergie – 1 050 000) * 0,99.

Die von den erwarteten Emissionen des Sektors Energiewirtschaft abzuziehende Zahl von 1 050 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Jahr entspricht dem Klimaschutzbeitrag für den Sektor Energiewirtschaft (Elektrizitätswirtschaft, Fernwärmewirtschaft, Mineralölverarbeitung). Der Faktor von 0,99 dient der Aufbringung der Reserve in Höhe von 1% der Gesamtzahl an Zertifikaten gemäß § 11 Abs. 4 EZG.

(2) Die jährliche Zuteilung an Zertifikaten für den Sektor Industrie hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Sektorzuteilung tief Industrie = (Business as usual tief SektorIndustrie – 600 000) * 0,99.

Die von den erwarteten Emissionen des Sektors Industrie abzuziehende Zahl von 600 000 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Jahr entspricht dem Klimaschutzbeitrag für den Sektor Industrie (Sachgütererzeugung). Der Faktor von 0,99 dient der Aufbringung der Reserve in Höhe von 1% der Gesamtzahl an Zertifikaten gemäß § 11 Abs. 4 EZG.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 87/2007

Aufteilung auf Tätigkeiten und Branchen

§ 3. (1) Die Tätigkeiten gemäß Anhang 1 EZG sind in den in Abs. 3 angeführten Branchen erfasst.

(2) Die Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Branchen hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Zuteilung tief (05-07) für die Branche tief i =Allokationsbasis tief i * WF tief i * PF tief i * EF tief Sektor.

Die Faktoren der Formel werden folgendermaßen definiert:

1.

Die Allokationsbasis für die Branche entspricht der Summe der Allokationsbasiswerte für die einzelnen Anlagen innerhalb der Branche, welche gemäß § 4 Z 1 ermittelt wurden.

2.

Der Wachstumsfaktor der Branche (WF tief i) ergibt sich aus dem Business as usual-Szenario für die jeweilige Branche und wird nach der folgenden Formel berechnet:

WF tief Branche = Business as usual tief Branche/ Allokationsbasis tief Branche.

3.

Als Business as usual-Szenario einer Branche gilt die in einem objektiv nachvollziehbaren Prognoseverfahren ermittelte erwartbare Entwicklung der Kohlendioxidemissionen im Durchschnitt der Jahre 2005 bis 2007. Liegen für eine Branche keine entsprechenden Prognoseergebnisse vor, so wird alternativ ein Wachstumsfaktor von 1,051 zugrunde gelegt.

4.

Der Potentialfaktor der Branche (PF tief i) ergibt sich aus der über die fossilen Kohlenstoffdioxid-Emissionen gewichteten Summe der Anlagenpotentialfaktoren.

5.

Der Erfüllungsfaktor des Sektors (EF tief Sektor) dient dazu, die Zahl der auf Branchenebene zugeteilten Zertifikate mit den für den Sektor zur Verfügung stehenden Zertifikaten in Übereinstimmung zu bringen. Der Erfüllungsfaktor wird nach folgender Formel berechnet:

EF tief Sektor = Sektorzuteilung/Sigma tief Branchen Allokationsbasis tief Branche * WF tief Branche * PF tief Branche

(3) Aus den Berechnungen unter Zugrundelegung der Formeln gemäß § 2 und § 3 Abs. 2 ergibt sich folgende Aufteilung der Zuteilungsmenge gemäß § 1 auf die einzelnen Branchen für die Periode 2005 bis 2007:

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1.

Sektor Energiewirtschaft ........................37 209 393

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a)

Elektrizitätswirtschaft ......................27 093 420

```

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b)

Fernwärme .....................................1 813 998

```

```

c)

Mineralölverarbeitung .........................8 301 975

```

```

2.

Sektor Industrie ................................60 815 322

```

```

a)

Eisen- und Stahlindustrie (voest) ............33 734 961

```

```

b)

Sonstige Eisen- und Stahlindustrie ..............205 197

```

```

c)

Zementindustrie ...............................7 720 068

```

```

d)

Papierindustrie ...............................7 125 045

```

```

e)

Kalkindustrie .................................2 464 737

```

```

f)

Ziegelindustrie ...............................1 041 000

```

```

g)

Glasindustrie ...................................873 180

```

```

h)

Feuerfesterzeugnisse ..........................1 744 041

```

```

i)

Chemische Industrie ...........................2 945 100

```

```

j)

Lebensmittelindustrie .........................1 119 975

```

```

k)

Holzindustrie ...................................730 884

```

```

l)

Maschinen- und Stahlbau-, Fahrzeugindustrie .....292 263

```

```

m)

Sonstige Anlagen ................................707 010

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n)

Textilindustrie .................................111 861

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Aufteilung auf Anlagen

§ 4. Die Aufteilung der den Branchen jährlich zugeteilten Emissionszertifikate auf die Anlagen gemäß Anhang 1 EZG hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Zuteilung tief (05-07) = Allokationsbasis * PF tief A * EF tief A.

Die Faktoren der Formel werden folgendermaßen definiert:

1.

Die Allokationsbasis der Anlage entspricht grundsätzlich dem Durchschnitt der Emissionen im Zeitraum 1998-2001 gemäß den Ergebnissen der Datenerhebung von Umweltbundesamt und Institut für Industrielle Ökologie. Sollten diese Emissionsdaten nicht repräsentativ im Sinne des § 12 EZG sein, wird eine abweichende Basisperiode herangezogen. Eine Anpassung der Basisperiode erfolgt auf Grund der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes für Kondensationsstrom erzeugende Anlagen, für die als Basisperiode die Jahre 1999-2002 herangezogen werden. Es erfolgt zudem jedenfalls eine Anpassung der Basisperiode für einzelne Anlagen, wenn die Emissionen der letzten beiden mit historischen Emissionsdaten belegbaren Jahre um zumindest 20% vom Mittelwert der Jahre 1998-2001 (1999-2002 für Kondensationsstrom erzeugende Anlagen) abweichen. In diesen Fällen werden nicht repräsentative – da weiter zurückliegende – Jahre außer Betracht gelassen bzw. jüngere Jahre (2002, in begründeten Fällen auch 2003) in die Mittelwertbildung mit einbezogen. Dabei erfolgt im Bereich der Fernwärmewirtschaft bei Vorliegen mehrerer, in einem Leitungsverbund stehender, Anlagen desselben Inhabers, sowie im Bereich der Elektrizitätswirtschaft bei Vorliegen mehrerer Anlagen desselben Inhabers eine gemeinsame Betrachtung der historischen Emissionsdaten. Im Fall von genehmigten Neuanlagen oder Anlagenerweiterungen, für die keine repräsentativen historischen Emissionsdaten verfügbar sind, erfolgt die Festlegung der Allokationsbasis im Sinne von § 11 Abs. 7 EZG.

2.

Der in Anhang 2 näher spezifizierte Potentialfaktor der Anlage (PF tief A) berücksichtigt die Prozessemissionen, die Kohlenstoffdioxid-Intensität des Brennstoffeinsatzes, Zuschläge für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die Auskopplung von Fernwärme und für die Auskopplung von Abwärme sowie einen Abschlag für Anlagen, die von den Standards der im Rahmen des Informationsaustausches nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26ff, erstellten BVT-Referenzdokumente (BREFs) erheblich abweichen.

3.

Der Erfüllungsfaktor der Anlage (EF tief A) dient dazu, die Zahl der auf Anlagenebene zugeteilten Zertifikate mit den der Branche zugeteilten Zertifikaten in Übereinstimmung zu bringen. Der Erfüllungsfaktor der Anlage wird nach folgender Formel berechnet:

EF tief A = Zuteilung der Branche/Sigma tief Anlagen Allokationsbasis tief Anlage * PF tief A

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 87/2007

§ 5. Die Zuteilung erfolgt per Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jene Anlagen, die in Anhang 1 angeführt sind.

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Sektorale Widmung der Reserve

§ 6. (1) Die Aufteilung der Reserve auf die Sektoren Energiewirtschaft und Industrie hat im Verhältnis der Aufbringung zu erfolgen. Zuteilungen aus der Reserve gemäß § 7 sind aus jenem Teil der Reserve zu bedecken, der dem Sektor, dem die Anlage angehört, zur Verfügung steht.

(2) Emissionszertifikate, die gemäß § 17 Abs. 3 nach einer Anlagenstilllegung in die Reserve einfließen, sind jenem Teil der Reserve zuzuführen, der dem Sektor gewidmet ist, dem die stillgelegte Anlage angehört hat.

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Zuteilung aus der Reserve

§ 7. (1) Die Behandlung der Anträge auf Zuteilung von Emissionszertifikaten mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an jene Anlagen, die nach dem 24. März 2004 in erster Instanz anlagenrechtlich genehmigt wurden, hat in der Reihenfolge des Datums der Zustellung oder der Verkündung dieser Genehmigungen zu erfolgen.

(2) Der Anlageninhaber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Wochen nach Genehmigung einen Antrag auf Zuteilung aus der Reserve unter Beifügung des anlagenrechtlichen Genehmigungsbescheids vorzulegen. Der Antrag hat Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 EZG sowie § 11 Abs. 7 Z 1, 3 und 4 EZG zu umfassen. Bei Anlagen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung genehmigt wurden, beginnt der Fristenlauf mit dem Tag des In-Kraft-Tretens. Die Erteilung des Zuteilungsbescheids erfordert das Vorliegen der Genehmigung nach § 4

EZG.

(3) Die Berechnung der Menge der Emissionszertifikate, die für die jeweilige Anlage jährlich ab dem Jahr der voraussichtlichen Inbetriebnahme zugeteilt werden, hat nach den Vorgaben des § 11 Abs. 7 EZG zu erfolgen. Es ist dabei folgende Formel anzuwenden:

Zuteilung tief (05-07) = Allokationsbasis * PF tief A.

Die Faktoren der Formel werden folgendermaßen definiert:

1.

Die Allokationsbasis der Anlage ist analog zu § 11 Abs. 7 EZG festzulegen.

2.

Zur Festlegung des Potentialfaktors der Anlage (PF tief A) sind § 4 Z 2 und Anhang 2 analog anzuwenden.

(4) Nicht vollständige Betriebsjahre sind aliquot zu berücksichtigen, wobei aus der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung der erwartbare Zeitpunkt der Inbetriebnahme einzuschätzen ist.

(5) Stellt sich nach Ablauf eines Kalenderjahres oder für das Jahr 2007 bis 30. Oktober heraus, dass eine Zuteilung aus der Reserve vorgenommen, die Anlage jedoch nicht in Betrieb gesetzt wurde, so sind die Emissionszertifikate wieder jenem Teil der Reserve zuzuführen, der dem Sektor gewidmet ist, dem die nicht in Betrieb gegangene Anlage angehören würde.

(6) Emissionszertifikate, die gemäß § 17 Abs. 3 und Abs. 4 EZG und Abs. 5 der Reserve zuzuführen sind, sind an jene Anlageninhaber, deren Antrag auf Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Reserve mangels verfügbarer Emissionszertifikate nicht oder nicht zur Gänze entsprochen werden konnte, ebenfalls in der Reihenfolge des Datums der Zustellung oder der Verkündung des anlagenrechtlichen Genehmigungsbescheids zuzuteilen.

(7) Anträge auf Zuteilung aus der Reserve können bis längstens 30. September 2007 gestellt werden. Anträge, die bis dahin beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangt sind, sind bis längstens 20. November 2007 mit Bescheid zu erledigen.

(8) Als Stichtag für die Verwertung der in der Reserve verbleibenden Emissionszertifikate gemäß § 11 Abs. 4 EZG wird der 30. November 2007 festgelegt. Allenfalls in der Reserve verbliebene Emissionszertifikate sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft am Markt zu verwerten.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 87/2007

Anhang 1

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Code Anlage Anlageninhaber

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EEW Elektrizitätswirtschaft

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EEW 18-1 EVN BHKW Krankenhaus EVN AG

Mistelbach

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EEW 20-1 EVN Cogen Salzer EVN AG

St. Pölten

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EEW 19-1 EVN FHKW Mödling EVN AG

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```

EEW 4-1 EVN KW Dürnrohr EVN AG

Zwentendorf

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```

EEW 5-1 EVN KW Kornneuburg EVN AG

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```

EEW 6-1 EVN KW Theiß Gedersdorf EVN AG

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```

EEW 28-1 FHKW WelsStrom Wels Wels Strom GmbH

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EEW 1-1 KW Riedersbach Energie AG Oberösterreich

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```

EEW 2-1 KW Timelkam II Energie AG Oberösterreich

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EEW 3-1 KW Timelkam III Energie AG Oberösterreich

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EEW 16-1 KW Timelkam IV Energie AG Oberösterreich

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EEW 21-1 LS FHKW Mitte Linz Linz Strom

Linie 1a

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```

EEW 22-1 LS FHKW Mitte Linz Linz Strom

Linie 1b

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```

EEW 23-1 LS FHKW Süd Linz Linz Strom

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```

EEW 24-1 Salzburg AG FHKW Mitte Salzburg AG

Salzburg

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```

EEW 25-1 Salzburg AG FHKW Nord Salzburg AG

Salzburg

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EEW 26-1 Salzburg AG FHKW West Salzburg AG

Salzburg

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EEW 9-1 Verbund FHKW Mellach Verbund Austria Thermal

Power GmbH Co KG

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```

EEW 13-1 Verbund FHKW Werndorf 1 Verbund Austria Thermal

Wildon Power GmbH Co KG

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```

EEW 14-1 Verbund FHKW Werndorf 2 Verbund Austria Thermal

Wildon Power GmbH Co KG

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```

EEW 10-1 Verbund KW 2 Pernegg Verbund Austria Thermal

Power GmbH Co KG

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```

EEW 7-1 Verbund KW Dürnrohr Verbund Austria Thermal

Zwentendorf Power GmbH Co KG

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```

EEW 8-1 Verbund KW Korneuburg Verbund Austria Thermal

Power GmbH Co KG

```


```

EEW 11-1 Verbund KW St. Andrä Verbund Austria Thermal

Power GmbH Co KG

```


```

EEW 12-1 Verbund KW Voitsberg Verbund Austria Thermal

Power GmbH Co KG

```


```

EEW 15-1 Verbund KW Zeltweg Verbund Austria Thermal

Power GmbH Co KG

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EEW 30-1 Wienstrom KW Donaustadt Wienstrom GmbH

Wien

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EEW 29-1 Wienstrom KW Leopoldau Wienstrom GmbH

Wien

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