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(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung RID 3/2004 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen, die Rückstände der Klasse 2 enthalten

Geltender Text a fecha 2005-01-21

Vertragsparteien

Belgien III 6/2005 Deutschland III 4/2005 Finnland III 31/2005 Lettland III 60/2005 Niederlande III 73/2005 Nordmazedonien III 31/2005 Norwegen III 4/2005 Schweden III 31/2005 Schweiz III 31/2005 Spanien III 58/2005 *Vereinigtes Königreich III 6/2005

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 17. Dezember 2004 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende RID-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

RID-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Deutschland 7. Dezember 2004
Norwegen 22. November 2004
1.

Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.6.1 darf bei der Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen, die Rückstände der Klasse 2 enthalten, die in Absatz 5.4.1.1.1 (c) vorgeschriebene Information durch die Nummer der Klasse „2“ ersetzt werden.

Zum Beispiel: „LEERES GEFÄSS, 2“

2.

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 3/2004)“

3.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2007 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.