(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M166 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von UN 1057 FEUERZEUGEN und UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE
Vertragsparteien
Belgien III 23/2005 Frankreich III 7/2005 Luxemburg III 17/2005 Norwegen III 44/2005 *Schweden III 23/2005
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 13. Dezember 2004 unterzeichnet.
Weiters hat Frankreich diese Vereinbarung am 11. Jänner 2005 unterzeichnet.
Abweichend von den Bestimmungen des ADR sind UN 1057 FEUERZEUGE und UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE von allen anderen Bestimmungen des ADR freigestellt, wenn die Bestimmungen von Kapitel 3.3, Sondervorschrift 201 des ADR und von Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P002, Sondervorschrift für die Verpackung PP84 oder Sondervorschrift für die Verpackung RR5 des ADR eingehalten und folgende Bedingungen erfüllt sind:
Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057“ versehen. Diese Kennzeichnung muss von einer Linie eingefasst sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt. Umverpackungen sind mit der selben Kennzeichnung versehen, es sei denn, die Kennzeichnung des Versandstücks ist sichtbar.
Die Bruttomasse eines Versandstücks mit diesen Gegenständen beträgt höchstens 10 kg.
Die Menge der in der Beförderungseinheit beförderten Gegenstände beträgt höchstens 100 kg (Bruttomasse).
Eine Kopie dieser Vereinbarung wird in der Beförderungseinheit mitgeführt.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2009 oder bis zum In-Kraft-Treten entsprechender Änderungen des ADR, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.