(Übersetzung)Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2004 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die für die UN-Nummer 1791, Verpackungsgruppe III bei der Beförderung in begrenzten Mengen anwendbare Verpackungsgröße

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2005-02-17
Status Aufgehoben · 2009-11-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Belgien III 32/2005 Deutschland III 74/2005 Finnland III 32/2005 Frankreich III 74/2005 Kroatien III 163/2005 Nordmazedonien III 32/2005 Norwegen III 32/2005 Schweden III 32/2005 *Vereinigtes Königreich III 18/2005

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 31. Jänner 2005 unterzeichnet.

Weiters hat das Vereinigte Königreich diese Vereinbarung am 6. Dezember 2004 unterzeichnet.

(1) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.4.6 des RID darf unter der Sondervorschrift LQ 19 der höchstzulässige Inhalt von Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen für UN 1791 HYPOCHLORITLÖSUNG 5 Liter anstelle von 3 Litern betragen.

(2) Alle übrigen Vorschriften des Kapitels 3.4 des RID bleiben anwendbar.

(3) Diese Abweichung gilt nicht für Beförderungen durch den Kanaltunnel.

(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 12. November 2009 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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