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(Übersetzung)Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2005 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG betreffend die Beförderung fester Stoffe in Tanks mit der Tankcodierung (L)

Geltender Text a fecha 2005-02-16

Vertragsparteien

Belgien III 24/2005 Deutschland III 35/2005 Frankreich III 19/2005 Schweden III 24/2005 Spanien III 57/2005 Vereinigtes Königreich III 24/2005

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 3. Februar 2005 unterzeichnet.

Weiters hat Frankreich diese Vereinbarung am 18. Jänner 2005 unterzeichnet.

1.

Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 4.3.4.1.2 des RID betreffend die Hierarchie der Tanks dürfen Tanks mit einer Tankcodierung für flüssige Stoffe (L) auch für die Beförderung fester Stoffe verwendet werden, vorausgesetzt jedes Element (Zahlenwert oder Buchstabe) der Teile 2 bis 4 der Tankcodierung entsprechen den Hierarchievorschriften des Absatzes 4.3.4.1.2.

2.

Alle Vorschriften des RID betreffend die Beförderung dieser Stoffe sind anwendbar.

3.

Zusätzlich zu den im RID vorgeschriebenen Angaben muss der Absender im Frachtbrief vermerken:

„Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt  1.5.1 RID (RID 2/2005)“.

4.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.