Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 5 Abs. 8 des Bundestheaterpensionsgesetzes verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4, 5 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, G 107/03-16, G 77/04-14, dem Bundeskanzler zugestellt am 13. Jänner 2005, ausgesprochen, dass § 5 Abs. 8 des Bundesgesetzes über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz - BThPG.), BGBl. Nr. 159/1958, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/1998, verfassungswidrig war.
(2) Die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.