Verordnung des Bundeskanzlers über die Verlautbarung von Verordnungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) im Bundesgesetzblatt II

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-03-01
Status Aufgehoben · 2011-11-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:

§ 1. Verordnungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) sind im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft.

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