Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-02-19
Status Aufgehoben · 2013-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 101 Abs. 2 und 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

§ 1. Den in § 93 Abs. 1 ASchG angeführten Verfahren gleichgestellt sind Bewilligungsverfahren für genehmigungspflichtige Seilbahnanlagen im Sinne des Seilbahngesetzes 2003 – SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103/2003.

§ 2. Den in § 94 Abs. 1 ASchG angeführten Verfahren gleichgestellt sind:

1.

Verfahren zur Bewilligung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln nach dem Seilbahngesetz 2003;

2.

Verfahren zur Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen gemäß § 52 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2004.

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